Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 30Amtlich · § 5 UrhG

Sauermilchquark

Zeitreise: 21.05.2026

Sauermilchquark ist Quark, der 1. aus Magermilch unter Verwendung von Milchsäurebakterien hergestellt worden ist, wobei a) folgende weitere Stoffe verwendet werden dürfen: aa) Lab, bb) Wiederkäuermagenpepsin, cc) Zubereitungen aus Lab oder Schweinemagenpepsin, wenn bei einer Zubereitung der Anteil an Chymosin mindestens 25 Prozent beträgt, dd) Labaustauschstoffe und ee) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, sofern der Sauermilchquark zur Sauermilchkäseherstellung dient, b) eine Wärmeeinwirkung vorgenommen werden darf und 2. eine fettfreie Trockenmasse von mindestens 32 Prozent aufweist.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.