Rechtsgebiet
Weinrecht
78 von 251 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Weinrecht ist ein hochgradig spezialisiertes Teilgebiet des Lebensmittel- und Agrarrechts, das die Produktion, die Bezeichnung und die Vermarktung von Wein und weinähnlichen Erzeugnissen regelt. Es ist extrem detailliert und stark durch EU-Verordnungen (die gemeinsame Marktorganisation für Wein) geprägt. ### 📐 Das Weingesetz (WeinG) Das nationale Weingesetz (WeinG) dient der Umsetzung und Flankierung des EU-Rechts. § 1 WeinG (Zweck des Gesetzes) fasst das Ziel prägnant zusammen: Zweck des Gesetzes ist es, 1. Die Qualität der Erzeugnisse zu schützen und zu fördern, 2. Die Erzeugnisse, die Erzeuger und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen, 3. Einen geordneten Ausbau und die Pflege der Rebflächen zu sichern. Das Weinrecht regelt strikt, welche Rebsorten angebaut werden dürfen, wie hoch der Hektarertrag maximal sein darf und welche önologischen Verfahren (z. B. Anreicherung mit Zucker oder Säuerung) im Keller zulässig sind. ### ⚖️ Das Bezeichnungsschutzsystem Das Kernstück des Weinrechts ist das komplexe Bezeichnungssystem. Weine werden in Qualitätskategorien eingeteilt (z. B. Wein, Landwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Prädikatswein). Das Recht der Herkunftsbezeichnungen (z. B. g.U. – geschützte Ursprungsbezeichnung) ist streng reguliert. Nur wenn der Wein aus einem bestimmten geografischen Gebiet stammt und spezifische Qualitätskriterien erfüllt, darf er die Bezeichnung dieses Gebiets tragen (z. B. „Rheingau“ oder „Mosel“). ### ⚠️ Etikettierung und Weinkontrolle Die Etikettierungsvorschriften sind äußerst rigide. Ein Weinetikett darf nur obligatorische (z. B. Alkoholgehalt, Abfüller, Losnummer, Allergene) und bestimmte fakultative Angaben (z. B. Rebsorte, Jahrgang) enthalten. Jede irreführende Angabe ist verboten. Die Weinkontrolle (eine spezialisierte Lebensmittelüberwachung) prüft durch Laboranalysen und Kellerbuchprüfungen, ob die in der Flasche befindliche Qualität mit den Angaben auf dem Etikett übereinstimmt.
Das Weinrecht ist ein spezialisiertes Rechtsgebiet, das die Produktion, Kennzeichnung und den Handel von Wein und weinhaltigen Getränken regelt. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 43 WeinG 1994 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
- § 20 WeinG 1994 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine
- § 21 WeinG 1994 Ermächtigungen
- § 44 WeinG 1994 Erhebung der Abgabe
- § 6 WeinG 1994 Wiederbepflanzungen
- § 22c WeinG 1994 Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
- § 25 WeinG 1994 Verbote zum Schutz vor Täuschung
- § 37 WeinG 1994 Deutscher Weinfonds
- § 2 WeinG 1994 Begriffsbestimmungen
- § 8b WeinG 1994 (weggefallen)
- § 19 WeinG 1994 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
- § 33 WeinG 1994 Meldungen, Übermittlung von Informationen
- § 40 WeinG 1994 Verwaltungsrat
- § 46 WeinG 1994 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
- § 54 WeinG 1994 Übertragung von Ermächtigungen
- § 3b WeinG 1994 Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen
- § 10 WeinG 1994 Übermenge
- § 8 WeinG 1994 Klassifizierung von Rebsorten
- § 8a WeinG 1994 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
- § 13 WeinG 1994 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
- § 15 WeinG 1994 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
- § 16a WeinG 1994 Produktspezifikationen
- § 23 WeinG 1994 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten
- § 24 WeinG 1994 Bezeichnungen und sonstige Angaben
- § 29 WeinG 1994 Weinbuchführung
- § 31 WeinG 1994 Allgemeine Überwachung
- § 45 WeinG 1994 Wirtschaftsplan
- § 48 WeinG 1994 Strafvorschriften
- § 50 WeinG 1994 Bußgeldvorschriften
- § 52a WeinG 1994 Verbraucherinformation
- § 52b WeinG 1994 Destillation in Krisenfällen
- § 53 WeinG 1994 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts
- § 55 WeinG 1994 (weggefallen)
- § 56 WeinG 1994 Übergangsregelungen
- § 57 WeinG 1994 Fortbestehen anderer Vorschriften
- § 57a WeinG 1994 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
- § 57b WeinG 1994 Geändertes Unionsrecht
- § 1 WeinG 1994 Zweck
- § 1a WeinG 1994 Geltungsbestimmung
- § 3 WeinG 1994 Weinanbaugebiet
- § 3a WeinG 1994 Elektronische Kommunikation
- § 11 WeinG 1994 Destillation
- § 12 WeinG 1994 Ermächtigungen
- § 4 WeinG 1994 Rebanlagen
- § 5 WeinG 1994 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen
- § 6a WeinG 1994 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
- § 7 WeinG 1994 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen
- § 7a WeinG 1994 Genehmigungsfähigkeit
- § 7b WeinG 1994 Festlegung von Prioritätskriterien
- § 7c WeinG 1994 Zuständigkeit und Verfahren
- § 7d WeinG 1994 Inanspruchnahme von Genehmigungen
- § 7e WeinG 1994 Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung
- § 7f WeinG 1994 Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
- § 9 WeinG 1994 Hektarertrag
- § 9a WeinG 1994 Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
- § 14 WeinG 1994 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
- § 16 WeinG 1994 Inverkehrbringen und Verarbeiten
- § 17 WeinG 1994 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.
- § 18 WeinG 1994 (weggefallen)
- § 22 WeinG 1994 Landwein
- § 22a WeinG 1994 Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen
- § 22b WeinG 1994 Schutz geografischer Bezeichnungen
- § 22d WeinG 1994 Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
- § 24a WeinG 1994 Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
- § 26 WeinG 1994 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
- § 26a WeinG 1994 Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- § 27 WeinG 1994 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
- § 28 WeinG 1994 Besondere Verkehrsverbote
- § 30 WeinG 1994 Begleitpapiere
- § 32 WeinG 1994 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
- § 34 WeinG 1994 Verarbeitung von Einzelangaben; Übermittlung von Daten aus der Weinbaukartei
- § 35 WeinG 1994 Einfuhr
- § 36 WeinG 1994 Überwachung bei der Einfuhr
- § 38 WeinG 1994 Vorstand
- § 39 WeinG 1994 Aufsichtsrat
- § 41 WeinG 1994 Satzung
- § 42 WeinG 1994 Aufsicht
- § 47 WeinG 1994 Unterrichtung und Abstimmung
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- VG-MAINZ VG Mainz, 22.08.2013 – 1 K 1112/12.MZ1 K 1112/12.MZ · 22.08.2013
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