Markenbutter
(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu § 13 folgende Anforderungen einzuhalten: 1. Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei a) die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und b) der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist, 2. Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte, 3. Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der a) Streichfähigkeit, b) Wasserverteilung und c) vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur, 4. Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte erforderlich.
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