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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Zeitreise: 21.05.2026

Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben: 1. bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch a) die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“, b) die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt; 2. bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt; 3. bei Magermilch a) die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“, b) die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.

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