Rechtsgebiet
Fischereirecht
68 von 236 Normen · 1 Urteil im Überblick
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Das Fischereirecht regelt das Recht, in einem Gewässer Fische zu hegen und zu fangen. Es ist überwiegend Landesrecht: Die Länder erlassen Fischereigesetze und Verordnungen, der Bund regelt Seefischerei und Tierschutz, die Europäische Union die gemeinsame Fischereipolitik mit Fangquoten und technischen Maßnahmen.
Zu unterscheiden sind das Fischereirecht als privatrechtlich verfestigte Befugnis, die mit dem Eigentum am Gewässer verbunden oder als selbständiges Recht bestellt sein kann, und die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Ausübung. Wer fischen will, braucht in der Regel einen Fischereischein nach Prüfung und eine gewässerbezogene Erlaubnis des Rechtsinhabers; in Küstengewässern gelten eigene Regeln.
Den Rechtsinhaber trifft die Hegepflicht: Er hat einen artenreichen, gewässertypischen Fischbestand zu erhalten und zu fördern, oft nach einem Hegeplan. Schonzeiten, Mindestmaße, erlaubte Fanggeräte und der Umgang mit gefangenen Tieren sind vorgeschrieben; das Zurücksetzen fangfähiger Fische ohne vernünftigen Grund kann tierschutzwidrig sein (§ 1 TierSchG).
Wer ohne Berechtigung fischt, begeht Fischwilderei (§ 293 StGB). Zivilrechtlich gelten für den Gewässereigentümer die allgemeinen Regeln des Eigentums (§ 903 BGB); wasserrechtliche Benutzungen bedürfen einer Erlaubnis nach dem WHG.
Das Fischereirecht ist ein spezialisiertes Rechtsgebiet, das sich mit der Regulierung der Nutzung und des Schutzes von Fischbeständen in sowohl Binnen- als auch Küstengewässern befasst. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 3 SeeFischG Fangerlaubnisse
- § 15 SeeFischG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 1 SeeFischG Anwendungsbereich
- § 10 SeeFischG Datenbanken und Validierungssystem
- § 11 SeeFischG Datenaustausch
- § 12 SeeFischG Internetseite
- § 13 SeeFischG Punktesystem für schwere Verstöße
- § 14 SeeFischG Nationale Verstoßdatei
- § 14a SeeFischG Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei
- § 14b SeeFischG Elektronische Antragstellung
- § 16 SeeFischG Eingriffsbefugnisse
- § 17 SeeFischG Verbote
- § 18 SeeFischG Bußgeldvorschriften
- § 19 SeeFischG Strafvorschriften
- § 1a SeeFischG Begriffsbestimmungen
- § 2 SeeFischG Zuständigkeiten des Bundes
- § 20 SeeFischG Außenvertretung
- § 21 SeeFischG Regelungsbefugnisse der Länder
- § 22 SeeFischG (weggefallen)
- § 23 SeeFischG (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- § 2a SeeFischG Fanglizenzen; Verordnungsermächtigung
- § 4 SeeFischG Ausübung der Seefischerei durch Fahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
- § 5 SeeFischG Überwachung der Fischerei auf See
- § 6 SeeFischG Fischereiüberwachungszentrum
- § 7 SeeFischG Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
- § 8 SeeFischG Unionsinspektoren
- § 9 SeeFischG Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen
- § 9a SeeFischG Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei
- § 2 AFIG Veröffentlichung
- § 2 AFIV Inhalt und Aufbau der Internetseiten, Form und Art der Darstellung
- § 22 FischSeuchV 2008 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
- § 7 SeefiV Ausnahmen
- § 1 AFIG Anwendungsbereich
- § 3 AFIG Datenverarbeitung
- § 4 AFIG Verordnungsermächtigungen
- § 5 AFIG Besondere Bestimmungen
- § 6 AFIG Übergangsvorschrift
- § 1 AFIV Anwendungsbereich
- § 3 AFIV Schwellenwertregelung
- § 4 AFIV Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen
- § 5 AFIV Einsichtnahme
- § 6 AFIV Datensicherheit
- § 7 AFIV Übergangsvorschrift
- § 1 FischBeihV Anwendungsbereich
- § 2 FischBeihV Zuständigkeit
- § 3 FischBeihV Abschluß von Verträgen
- § 4 FischBeihV Gewährung der Lagerbeihilfe
- § 5 FischBeihV Sicherheitsleistung
- § 6 FischBeihV Mitwirkungspflichten
- § 7 FischBeihV Inkrafttreten
- § 1 FischEtikettG Anwendungsbereich
- § 10 FischEtikettG Inkrafttreten
- § 2 FischEtikettG Begriffsbestimmungen
- § 3 FischEtikettG Ermächtigungen
- § 4 FischEtikettG Zuständigkeit für die Überwachung
- § 5 FischEtikettG Befugnisse
- § 6 FischEtikettG Mitwirkung der Zollstellen
- § 7 FischEtikettG Außenverkehr
- § 8 FischEtikettG Bußgeldvorschriften
- § 9 FischEtikettG Einziehung
- § 1 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84
- § 10 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004
- § 11 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004
- § 12 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008
- § 13 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
- § 14 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
- § 15 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
- § 16 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
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