Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 49 Begriffsbestimmung und Einteilung

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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.

(2) Die Landeplätze werden genehmigt als

1.
Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
2.
Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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27/09/2012 14:04

Anbindung an Krankenhaus macht Standortalternativenprüfung für Hubschrauberlandeplatz entbehrlich-OVG Berlin-Brandenburg vom 03.07.09-Az:OVG 12 S 154.08
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(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). Der Plan muss enthalten 1. die Start- und
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published on 05/04/2019 00:00

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published on 02/07/2015 00:00

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