Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Apr. 2019 - W 10 K 16.1198

bei uns veröffentlicht am05.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte luftrechtliche Änderungsgenehmigung der Regierung von ... - Luftamt ... (im Folgenden: Luftamt) - zum Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke (Sonderlandeplatz) im Wege der zivilen Nachnutzung des aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Flugplatzes K …

1. Das Flugplatzgelände, auf dem sich u.a. eine 2.225 m lange und 30 m breite Start- und Landebahn sowie mehrere ehemalige Funktionsgebäude befinden, liegt ca. 3.500 m östlich des Stadtzentrums von K … entfernt. Es steht im Eigentum der Beigeladenen. Das nördlich angrenzende ehemalige Kasernengelände wird von der Großen Kreisstadt K … seit 2013 als „c …“ im Rahmen der Konversion entwickelt (Bebauungsplan Nr. 106 vom 12.3.2015 i.d.F. der 1. Änderung vom 16.2.2017).

Ab dem Jahr 1917 fand auf dem Gelände des Flugplatzes ein militärischer Flugbetrieb statt. Nach 1947 nutzten die USamerikanischen Streitkräfte das Gelände als Militärflugplatz. Nachdem der militärische Flugbetrieb zum 1. September 2006 eingestellt wurde, behielt der Flugplatz zunächst die Eigenschaft eines Militärflugplatzes. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 wurde der militärische Flughafen K … mit Ablauf des 30. Juni 2013 von der Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München - aus der militärischen Trägerschaft entlassen und der Rechtsstatus als militärischer Flughafen für beendet erklärt. Ein ziviler Flugbetrieb fand aufgrund von Entscheidungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 28. November 1956 und 9. Mai 1960 ab diesem Zeitpunkt bis zu einer Verfügung des Luftamtes vom 5. März 2012 statt, welche den Segelflugbetrieb untersagte. Mit Antrag der Stadt K … vom 12. November 2008 an das Luftamt wurde das Konversionsverfahren für eine zivile Nachnutzung des Flugplatzes K … als Verkehrslandeplatz oder Sonderlandeplatz eingeleitet. Ende des Jahres 2010 trat ein Ruhen des Konversionsverfahrens ein, da seitens des damaligen Grundstückseigentümers, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), die Untersuchung der Flugbetriebsflächen nach Bombenblindgängern nicht vollständig betrieben wurde. Mit Beschluss des Stadtrates vom 12. Dezember 2013 entschied die Stadt K …, den Antrag nicht mehr selbst weiterzuverfolgen. Die Stadt K … erklärte mit Schreiben vom 26. März 2014 den Verzicht auf den Konversionsantrag.

2. Mit Schreiben und Antragsunterlagen vom 3. November 2015, eingegangen beim Luftamt am 9. November 2015, beantragte die Beigeladene, die mittlerweile Grundstückseigentümerin geworden war, die Genehmigung für eine zivile Nutzung des ehemaligen Flugplatzes K … als Sonderlandeplatz i.S. des § 49 Abs. 2 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO. Die Antragsunterlagen enthalten neben einer Beschreibung der geplanten Anlagen und des beabsichtigten Flugplatzbetriebs u.a. in der Anlage ein schalltechnisches Gutachten über die zu erwartende Fluglärmbelastung der A … … GmbH vom Mai 2007 (Anlage 20) sowie eine ergänzende Stellungnahme der A … … GmbH zur schalltechnischen Stellungnahme vom Mai 2007 aus dem Jahr 2015 (Anlage 21).

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 erteilte das Luftamt der Beigeladenen die luftrechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke (Sonderlandeplatz) auf Teilen der vorhandenen, nachfolgend beschriebenen Anlage des aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Flugplatzes K … zur Durchführung von Flügen am Tage nach Sichtflugregeln (VFR). Ferner wurde in dem Bescheid für die zivile Nutzung des Flugplatzes K … die Anpassung militärisch vorhandener Standards an Zivilbedürfnisse auferlegt und gestattet. Die Benutzung wurde festgelegt für Flugzeuge bis 5.700 kg MTOM (Maximum Take-Off Mass - maximale Startmasse), für Motorsegler, Segelflugzeuge (Startart: Winden- und Luftfahrzeugschlepp), Ultraleichtflugzeuge und freie Ballone. Als Zweck des Landeplatzes wurde gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO die fliegerische Nutzung für Zwecke des Flugplatzunternehmers angegeben. Es wurde festgelegt, dass eine Betriebspflicht nicht besteht und der für den Flug bestehende militärische Bauschutzbereich als beschränkter Bauschutzbereich gemäß § 17 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG bestehen bleibt und zivil übernommen wird. Der Bescheid enthält neben Auflagen zur Flugplatzanlage (VIII.1.), zum Naturschutz (VIII.3.), zur Altlastenproblematik sowie zum Grundwasser- und zum Denkmalschutz (VIII.4.) Auflagen zum Betrieb des Flugplatzes (VIII.2.). Demnach darf u.a. der Flugbetrieb nur zur Tageszeit, dabei nicht vor 06:00 Uhr und nicht nach 22:00 Uhr nur mit den in der Genehmigung zugelassenen Luftfahrzeugen stattfinden (2.2.). Direkte An- und Abflüge über die Stadt K … und über die Gemeinde G … sind zu vermeiden. Luftfahrzeugführer, denen das PPR (d.h. die vorherige Starterlaubnis) erteilt wird, sind hierzu anzuhalten (2.3.).

In den Gründen des Bescheids wurde u.a. ausgeführt, dass die Änderungsgenehmigung auf § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 1 und 2 LuftVG sowie §§ 49 ff. LuftVZO beruhe. Zur Planrechtfertigung wurde dargelegt, dass das Änderungsvorhaben den Zielen des LuftVG entspreche und daran gemessen gerechtfertigt sei. Der von der Beigeladenen geltend gemachte eigene Luftverkehrsbedarf bestehe. Die Konversion des Flugplatzes K … sei geeignet und vernünftigerweise geboten, um diesen Bedarf zu decken. Gegenstand des Vorhabens sei die Nachnutzung von Teilen des Militärflugplatzes K … für den Bedarfs-Luftverkehr, um einerseits die bis Juni 2013 bestehende zivile Nutzung des Militärflugplatzes durch den Luftsportclub K … (LSC K … ) nachhaltig weiterverfolgen zu können und andererseits die Infrastruktur des Flugplatzes für nicht im LSC K … beheimatete Piloten nutzbar zu machen. Dieses Ziel, einen bestimmten Verkehr zu ermöglichen, nämlich laut Antrag den Flugbetrieb im Sichtflug für den Vereinsflugbetrieb des LSC K … und Geschäftsreise- und Werkflugverkehr bzw. gewerblichen Verkehr, u.a. im Zusammenhang mit dem angrenzenden Technologiepark, rechtfertige die Planung der Beigeladenen. Mit Einschränkung der Gewichtslimits für die vorgesehenen Luftfahrzeuge bis 5,7 t MTOM sowie den Vereinsflugbetrieb sei der mit dieser Änderungsgenehmigung zugelassene Luftverkehr hinreichend konkretisiert. Die von der Beigeladenen vorgelegte Prognose des Bedarfs genüge dabei den an sie zu stellenden Anforderungen. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei nachvollziehbar ermittelt worden, eine schlüssige Prognosemethode gewählt und das auf deren Anwendung beruhende Prognoseergebnis überzeugend begründet worden. Die Beigeladene beabsichtige, den Sonderlandeplatz K … über den Luftsportclub K … e.V. betreiben zu lassen. Dieses Modell des Betriebs durch einen kompetenten Verein habe sich bereits bei kommunaler Halterschaft von Flugplätzen bewährt. Damit genüge der Flugplatzunternehmer, der Ansprechpartner der Luftbehörde in der Platzhalterschaft sei und bleibe, den Kriterien der erforderlichen Sach- und Fachkunde (mit Verweis auf § 40 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO). Die Beigeladene sei als Unternehmerin des zivilen Flugplatzes K … hinreichend leistungsfähig für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG habe die Luftfahrtbehörde insbesondere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspreche und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt seien (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG). Das Änderungsvorhaben sei mit den Erfordernissen des Schutzes vor Fluglärm i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG vereinbar. Die Stadt K … habe zur Prüfung ihres Antrags auf Konversion seinerzeit ein schalltechnisches Gutachten des Büros A … … aus dem Jahre 2007 vorgelegt. Das Lärmgutachten sei im Luftamt durch den Lärmschutzbeauftragten bei der Regierung von ...fachlich überprüft und als taugliche Grundlage für die Bewertung der lärmphysikalischen Auswirkungen des Änderungsvorhabens akzeptiert worden. Das Gutachten sei methodisch korrekt angefertigt worden, habe den Sachverhalt zutreffend ermittelt und enthalte eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses, dass nur eine geringfügige, nicht relevante Fluglärmbelastung von Wohnbebauung in K … und G … zu erwarten sei. Die Prognose fuße auf der Nutzung einer inmitten der militärischen Flugbetriebsfläche zentrierten 1.400 m langen befestigten Start- und Landebahn und habe den Schwerpunkt in der Nutzung durch den Geschäftsreiseverkehr gesehen. Der fortentwickelte Antrag der Beigeladenen auf geringfügig verkleinerten Flugbetriebsflächen, über den zu entscheiden gewesen sei, sehe den Schwerpunkt im Vereinsbetrieb des LSC K … in Form des Segelfliegens mit gelegentlichem Motorflugbetrieb. Der Geschäftsreiseverkehr werde angenommen, aber nachvollziehbar auf ein im Vergleich zur Planung der Stadt K … geringeres Maß gesenkt. Die Rückschlüsse des Gutachters, wonach insbesondere die überproportionale Verringerung der Flugbewegungszahlen der Luftfahrzeuggruppen mit hohen Schallemissionen zu einer spürbaren Verringerung der Fluggeräuschemissionen führen, seien nicht anzuzweifeln. Angegeben werde die erwartete Pegelminderung von pauschal über 3 dB (Dezibel). Im Fazit urteile der Gutachter, dass die aus dem Jahre 2007 ermittelten Werte des äquivalenten Dauerschallpegels unter Berücksichtigung der Veränderungen des Layouts der Flugbetriebsflächen und der neuen Prognose im Jahr 2024 an unveränderten Nachweisorten mit der höchsten Fluglärmbelastung einen Dauerschallpegel von etwa 41 dB in K … bzw. etwa 39 dB in G … bei einer Verteilung der Flugbewegungen von 100% in jeder Betriebsrichtung erwarten ließen. Damit sei laut Gutachter eine relevante Fluglärmbelastung des Umfeldes durch den Betrieb des Sonderlandeplatzes K … mit den in der Prognose dargestellten Flugbewegungszahlen auszuschließen. Das Luftamt schließe sich diesen Ausführungen an. Die Methodik der Fluglärmbegutachtung in Entwicklung aus dem ursprünglichen ausführlichen Lärmschutzgutachten durch denselben Gutachter sei nicht zu kritisieren. Es würden keine Faktoren mit einem Änderungspotential ausgespart (wie z.B. das Heranrücken der Start- und Landebahn an die Gemeinde G … ). Auch die Bewertungsmaßstäbe hätten sich seit 2007 nicht geändert.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. Oktober 2016 verwiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 21. November 2016 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2016, bei dem Beklagten als Einschreiben am 21. Oktober 2016 versendet, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Außerdem beantragte er sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des Genehmigungsbescheides. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, vor dem Erlass des Bescheides sei kein Widerspruchsverfahren erfolgt. Eine vollständige Auslegung sämtlicher Unterlagen des Genehmigungsantrages habe nicht stattgefunden. Auf den Widerspruch vom 10. Juli 2009 sowie den Widerspruch bzw. den Einspruch bzw. die Einwendungen vom 23. Februar 2016 werde verwiesen (Anlagen K4, K5). Der Widerspruch vom 10. Juli 2009 sei bis heute nicht verbeschieden worden. Die Lärmbelastungen durch den Flugbetrieb seien unzureichend berücksichtigt worden. Aufgrund der nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) seien die erheblichen Belastungen für das Natura 2000-Gebiet, in welchem der Flugplatz liege, nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren seien Belastungen aus dem Bebauungsplan für den an das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) unmittelbar angrenzenden Gewerbepark nicht berücksichtigt worden. Die Abwägung sei wegen Verstoßes gegen Art. 2 und 3 GG fehlerhaft, da die Belange der ca. 22.000 Menschen bzw. Anwohner gegenüber den Interessen des Luftsportclubs, der seine Aktivitäten seit Jahren am Verkehrslandeplatz Gi … ausübe, zurückgestellt worden seien. Es handele sich nicht um ein Vorhaben, welches im öffentlichen Interesse liege, sondern um ein rein privatnütziges Vorhaben.

4. Für den Beklagten beantragt das Luftamt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Widerspruchsverfahren sei nicht statthaft, weil luftrechtliche Genehmigungsverfahren in Bayern unmittelbar dem Klageweg zugewiesen seien (mit Verweis auf § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrung:des streitgegenständlichen Bescheides weise darauf hin. Der Antrag sei mit den vollständigen Antragsunterlagen in den Gemeinden R … und G … sowie in der Stadt K … ausgelegt worden (mit Verweis auf Bl. 2066 der Behördenakte). Die Einwendung des Klägers habe das Luftamt infolge dieser Bekanntgabe der Flugplatzplanung auf dem Wege der Weiterleitung durch die Stadt K … erreicht (mit Verweis auf Bl. 2341 der Behördenakte). Die Einwendung des Klägers aus dem Jahr 2009 (mit Verweis auf Bl. 584 bis 591 der Behördenakte) sei gegen die Planung eines Flugplatzes der Stadt K … im vorausgehenden Verwaltungsverfahren vorgebracht worden. Diese Planung sei verworfen und durch die Planung eines anderen Antragstellers auf Konversion abgelöst worden. Das modifizierte Konversionsvorhaben der Beigeladenen mit geänderten Flugplatzlayouts und geänderten betrieblichen Rahmenbedingungen stelle nach förmlicher Antragstellung die Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides dar. In seiner Einwendung vom 23. Februar 2016 gegen diese Neuplanung habe der Kläger nicht auf seine 2009 erhobenen Einwendungen Bezug genommen oder sie in sonstiger Weise zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht (mit Verweis auf Bl. 2350 bis 2353 der Behördenakte). Somit seien diese nicht zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen werde auf die Gründe des Bescheides vom 14. Oktober 2016 Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers zum Großteil bereits die Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht ausscheide.

5. Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage könne bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil von dem genehmigten Vorhaben gerade keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen könnten. Unabhängig davon, dass keinerlei Kenntnisse darüber vorlägen, ob der Kläger im Jahr 2009 einen Widerspruch erhoben habe und mit welchem Inhalt, könne diese rein formelle Einwendung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides haben. Die im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen insgesamt seien in die Entscheidung und hier insbesondere auch in die damit verbundenen Auflagen eingeflossen, wie sich aus der sehr umfangreichen Begründung des Bescheides ohne weiteres ergebe. Der Vorwurf, die entstehenden Lärmbelastungen seien unzureichend berücksichtigt worden, sei in Anbetracht der Begründung des Bescheides sowie auch der damit im Zusammenhang stehenden Auflagen nicht nachvollziehbar. Der Schutz vor Fluglärm (und damit die durch den Sonderlandeplatz überhaupt erst entstehenden Lärmbelastungen) seien im Einzelnen überprüft worden, so insbesondere auch die gegen das ursprüngliche Gutachten gerichteten Einwände. Hier komme man zu dem Ergebnis, dass durch Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten und normierten Zumutbarkeitsschwellen gewährleistet werde, dass Grundrechte nicht verletzt würden und insbesondere keine Gesundheitsgefahren entstünden. Die mit dem Konversionsvorhaben verbundenen, allenfalls geringfügigen Belästigungen seien demnach hinzunehmen. Welche weiteren Lärmbelastungen hier hätten berücksichtigt werden sollen, erschließe sich nicht. Der Kläger verkenne, dass eine UVP gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 LuftVG nicht erforderlich sei, weil die zivile Nutzung des Flugplatzes nicht mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden sei, für die nach dem UVPG eine solche Prüfung durchzuführen sei. Ungeachtet dessen sei im Genehmigungsverfahren eine umfangreiche Prüfung der Auswirkungen des Sonderlandeplatzes auf den Naturschutz und die Landschaftspflege durchgeführt worden. Hier sei insbesondere auch im Detail eine mögliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes geprüft worden, diesbezüglich seien verschiedene Auflagen bzw. Bedingungen wie insbesondere auch die Vorlage von Gutachten in Form einer FFH-Verträglichkeitsstudie und einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur Ermöglichung der naturschutzfachlichen Bewertung durch die höhere Naturschutzbehörde vor der Nivellierung des Streifens der Windenschleppstrecke aufgenommen worden. Im Ergebnis seien unter Verweis auf den Fachgutachter, dessen Einschätzung in der Verträglichkeitsstudie sich das Luftamt unter Berücksichtigung der flugfachlichen Gegebenheiten angeschlossen habe, keine erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebietes festgestellt worden. Der Einwand, Belastungen aus dem Bebauungsplan für den angrenzenden Gewerbepark seien nicht berücksichtigt worden, sei nicht nachvollziehbar. Soweit es hier um Beeinträchtigungen des Sonderlandeplatzes durch den Gewerbepark gehe, könnten solche ausgeschlossen werden. Soweit demgegenüber Beeinträchtigungen des Gewerbeparks durch den Sonderlandeplatz angesprochen seien, würden solche in der Genehmigung zumindest im Hinblick auf die vorhandenen industriellen Ansiedlungen untersucht und berücksichtigt (mit Verweis auf Ziffer 3.5.1 des Bescheides). Hier ergebe sich, dass Befürchtungen diesbezüglich nicht begründet seien, weil sich die Gewerbeansiedlung weit außerhalb der Isophonenfläche mit dem Dauerschallpegel 45 bis 47 dB(A) zum Stand der Begutachtung 2007 befinde und die weit geringeren Flugbelegungszahlen den Rückgang des „Flugbetriebsleiter Dauerschallpegel“ von wenigstens 3 dB, die Verschiebung der Bahn nach Osten um weitere 0,3 dB erwarten ließen. Im Bereich des Gewerbebetriebs würden somit keine aufrechenbaren Geräuschimmissionen auftreten. Der Kläger verkenne, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen selbstverständlich berücksichtigt worden sei, und zwar insbesondere in der Schallemissionsprognose. Hierbei ergebe sich gerade keine unzumutbare oder gar gesundheitsschädliche Beeinträchtigung der Bevölkerung in der Umgebung. Inwiefern ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegend in Betracht komme, könne wiederum nicht nachvollzogen werden. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorlägen und hier insbesondere eine unzumutbare Beeinträchtigung Dritter nicht angenommen werden könne, so sei die Genehmigung zu erteilen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob das Vorhaben dem Interesse lediglich eines begrenzten Kreises diene oder nicht. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht erheblich, dass der Club seine Aktivitäten in den letzten Jahren notgedrungen nach Gi … habe verlegen müssen. Die Einwendung, dass durch den Sonderlandeplatz keine öffentlichen Interessen berührt würden, sondern dieser im rein privaten Interesse des Flugplatzunternehmers liege, gehe ebenfalls ins Leere. Dass es sich nicht vorrangig um einen Luftverkehrsflugplatz handele, ergebe sich ohne weiteres aus dem Genehmigungsantrag. Damit einher gehe jedoch gerade nicht, dass ein öffentliches Interesse an dem Betrieb nicht bestehe, auch wenn die Begründung des Bescheides ein solches nicht feststelle. Tatsächlich solle der Sonderlandeplatz aber neben dem Hobbyflugbetrieb auch der Befriedigung der bestehenden und prognostizierten weiteren Nachfrage nach Flugplatzdienstleistungen im Verkehrssegment des Geschäftsflugverkehrs dienen. Diese sicherlich ebenfalls vorrangig im privaten Interesse liegende Funktion erfülle auch öffentliche Interessen, hier handele es sich um Verkehrsflüge. Ungeachtet dessen genüge auch das private Interesse der Beigeladenen als Betreiberin des Flugplatzes wie auch des Technologieparks bzw. das hiermit einhergehende Interesse des Luftsportclubs K … e.V.; ausschließlich dieses sei dem Bescheid zugrundegelegt worden. Ein öffentliches Interesse an dem Vorhaben sei nicht zwingende Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit. Zusammengefasst gingen damit die Einwendungen des Klägers ins Leere. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ergebe sich ebenfalls nicht aus dem Bescheid. Eine solche könne sich allenfalls im Hinblick auf eine unzulässige Lärmimmissionsbelastung durch den Betrieb des genehmigten Sonderlandeplatzes ergeben. Dass eine Überschreitung der zulässigen Lärmeinwirkungen nicht zu erwarten sei, ergebe sich ohne weiteres aus der Begründung des Bescheides. Konkrete Einwendungen hiergegen mache der Kläger nicht geltend.

6. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 14. Oktober 2016 an.

Unter dem 31. März 2017 beantragte der Kläger sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren. Zur Begründung wendete er sich zunächst gegen die Darstellung der Historie des Flugplatzes K … durch das Luftamt in den Gründen des Bescheides. Des Weiteren führte er über die bisher vorgebrachten Einwendungen hinaus zusammengefasst aus, das Lärmgutachten beruhe nicht auf durchgeführten, dokumentierten und nachvollziehbaren Messungen, sondern aus Berechnungen unter der Annahme je einer einzigen Messstelle im Osten und Westen der Start- und Landebahn. Hinzu komme die Festlegung im Bescheid, dass die westlich startenden Flugzeuge sobald als möglich nach Norden abdrehen sollten. Damit überflögen sie jedoch nie den im Lärmgutachten angenommenen Lärmmesspunkt. Dafür werde immer direkt die Wohnung des Klägers überflogen. Hinzu komme, dass durch die Verteilung von 12% Geschäftsreiseverkehr und 88% Luftsportverkehr keine gleichmäßige Verteilung des Lärms über die Woche erfolge, sondern der Lärm der Hobby- und Sportflieger sich zu 90% auf die Abendstunden und auf das Wochenende konzentriere. Die Konzentration des Fluglärms auf das Wochenende sei jedoch schwerwiegend, da gerade am Wochenende die umliegenden Gewerbebetriebe, insbesondere die naheliegende Gießerei meistens nicht produzierten und deshalb die gesamte Gegend lärmreduziert sei. Diese wohltuende Ruhepause von dem gewerblich bedingten Lärm würde durch die Eröffnung eines Sonderlandeplatzes vernichtet werden. Die entsprechenden Auswirkungen auf die ca. 22.000 Menschen, die im Einzugsbereich des Sonderlandeplatzes lebten, seien vom Luftamt nicht gewürdigt und entsprechend berücksichtigt worden.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 (Az. W 4 S 17.343) lehnte das Gericht die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Auf die Gründe des zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschlusses wird Bezug genommen.

7. Mit Schreiben vom 9. November 2017 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass das Lärmgutachten und dessen Erneuerung hinfällig seien, da für die Flächen des Gewerbeparks zwischenzeitlich ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei und für diesen bereits eine erste Änderung vorliege, welche das Lärmniveau in erheblichem Umfang ausweite. Dieser Bebauungsplan und die Änderungen seien nicht in dem vorliegenden Lärmgutachten berücksichtigt. Damit sei dieses Gutachten nicht mehr verwertbar. Des Weiteren seien in den Behördenakten keine Ermittlungen zur Landes- bzw. Regionalplanung vorhanden. Dies sei offensichtlich in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren seien keine Unterlagen einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung enthalten. Eine solche sei jedoch ebenfalls zwingend notwendig, da es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in ein FFH-Gebiet handele. Diese Untersuchungen seien für solche Gebiete auch dann zwingend erforderlich, wenn kein Bebauungsplan aufgestellt werde. Des Weiteren verlangte der Kläger die Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen über den Kauf des Flugplatzgeländes durch die Beigeladene.

8. Hierzu nahm der Beklagte unter dem 21. November 2017 Stellung. Das Lärmgutachten habe sich mit objektiven Bewertungen von prognostizierten Lärmereignissen unter Anrechnung des beantragten Flugbetriebs zu befassen gehabt. Dies werde durch das Lärmgutachten vom 5. Mai 2007 mit der Modifizierung vom 12. Juni 2015 erfüllt. Die Einbeziehung des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechtes in die Entscheidungsfindung sei Aufgabe der Genehmigungsbehörde und nicht die primäre Aufgabe des Lärmgutachters. Soweit eine Fortentwicklung der Bauleitplanung (z.B. durch die Gestaltung des Gewerbegebietes c … ) eine Kumulierung von Lärmemissionen befürchten lasse, werde darauf hingewiesen, dass eine Überlagerung des „mobilen“ Flugverkehrs mit den überwiegend statischen Emissionen aus Dienstleistung und Produktion innerhalb des zum Flugplatz allein aus Hindernisgründen ferngehaltenen Gewerbegebietes nicht vorhanden sei. Die Betrachtung der Emissionssituation bei Fortentwicklung des Gewerbegebietes werde von der Stadt K … vorzunehmen sein. Die getroffene Entscheidung zur Konversion des Flugplatzes werde durch diese neuen Überlegungen des Klägers nicht in Frage gestellt. Zum Vorhalt unzureichender Berücksichtigung der landesplanerischen Gestaltung werde auf die Abhandlung unter Nr. 3.3.1 der Bescheidsgründe verwiesen. Die Notwendigkeit einer Anwendung des UVPG bemesse sich im Konversionsverfahren aus der Vorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 LuftVG. Die bloße Übernahme von Teilen einer vorhandenen Flugplatzanlage, wie vorliegend genehmigt, erfülle keine Tatbestandsmerkmale einer baulichen Änderung oder Erweiterung, für die nach dem UVPG eine UVP durchzuführen sei. Anpassungen an der Flugplatzanlage auf einen zivilluftrechtlichen Standard, ohne diese baulich zu ändern oder zu erweitern, seien den Konversionsentscheidungen regelmäßig immanent. Sie lösten für sich keine Anwendung des UVPG aus. Am Flugplatz K … habe zum beantragten zivilen Flugbetrieb die seinerzeit im östlichen Teil konservierte militärische Anlage genügt. Die Bewertung der umweltschutzrechtlichen Relevanz der betrieblichen zivilen Nachnutzung sei somit dem Konversionsverfahren und nicht einer vorgelagerten UVP vorbehalten geblieben.

9. Die Beigeladene ließ unter dem 30. November 2017 ausführen, der Amtsermittlungsgrundsatz könne sich denknotwendig nur auf solche Ermittlungen beziehen, die für die Entscheidungsfindung erforderlich seien. Bislang erschließe sich keine entscheidungserhebliche Tatsache, zu deren Beweis die vom Kläger angeforderten Unterlagen dienen sollen. Die hier in Betracht kommenden Behörden seien nach Kenntnis der Beigeladenen nicht im Besitz der privatrechtlichen Kaufverträge, deren Vorlage der Kläger wünsche. Es sei auch kein Grund erkennbar, weshalb den Behörden diese Verträge hätten vorgelegt werden sollen. Privatrechtliche Ansprüche der Parteien des Grundstückskaufvertrags könnten an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nichts ändern. Soweit der Kläger behaupte, zwischenzeitlich sei das Lärmniveau durch Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. einer ersten Änderung desselben in erheblichem Umfang ausgeweitet worden, spiele dies bereits deshalb keine entscheidungserhebliche Rolle, weil es bei der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankomme. Auch inhaltlich könne der Kläger mit der Einwendung nicht durchdringen. In der Begründung des Bescheides seien die immissionsschutzrechtlichen Belange umfangreich berücksichtigt und gewürdigt worden. Grundlage der Beurteilung sei das schalltechnische Gutachten des Büros A … … aus dem Jahr 2007. Bereits dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass nur eine geringfügige, nicht relevante Fluglärmbelastung von Wohnbebauung in K … und G … zu erwarten sei. Das Gutachten sei inhaltlich geprüft worden und nicht zu beanstanden. Die Beurteilung beruhe weiter auf der aktuellen Prognose mit im Vergleich zum ursprünglichen Gutachten leicht geänderter Nutzung, die zu einer erwarteten Pegelminderung von 3 dB führe. Aufgrund der in der neuen Planung vorgestellten Verschiebung der Start- und Landebahn nach Osten ergebe sich für das Stadtgebiet von K … eine weitere Pegelabnahme von 0,3 dB. Im Ergebnis sei laut Gutachter eine relevante Fluglärmbelastung des Umfeldes durch den Betrieb des Sonderlandeplatzes mit den in der Prognose dargestellten Flugbewegungszahlen auszuschließen. Die wissenschaftlich fundierten und normierten Zumutbarkeitsschwellen würden nicht überschritten. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, inwieweit eine Vorbelastung aus anderweitigen Quellen - so insbesondere auch aus dem Industrie- und Gewerbegebiet c … - bestünden bzw. zu erwarten seien. Ungeachtet dessen sei auch unter Berücksichtigung der von diesem Gebiet ausgehenden Emissionen keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers zu erwarten. Der Bebauungsplan sei am 13. August 2015 in Kraft getreten, die 1. Änderung desselben sei von Anfang 2017. Eine Ausweitung des Lärmniveaus, noch dazu in einem der klägerischen Behauptung entsprechenden erheblichen Umfang, ergebe sich durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht. Wie sich aus der Begründung der 1. Änderung zum Stand 31. Januar 2017 ergebe, betreffe diese neue Anforderungen an Grundstückszuschnitte und deren öffentliche Erschließung. Grundlage sowohl des ursprünglichen Bebauungsplans als (folgerichtig) auch der 1. Änderung sei das Schallimmissionsgutachten der W … … GmbH & Co.KG vom 28. November 2014. Hierin würden für den Geltungsbereich Emissionskontingente ermittelt, die sicherstellen, dass gerade in Bereichen mit hoher Vorbelastung durch bestehende Gewerbegebiete der Immissionsrichtwert infolge der geplanten Gewerbeflächen um mindestens 6 dB(A) unterschritten werde. Hierbei sei der Bereich, in welchem der Kläger wohne, aufgrund der Entfernung und dem die Nutzungen trennenden Gewerbegebiet Flugplatzstraße noch nicht einmal als relevanter Emissionsort erachtet worden, weil durch die Nutzung im Geltungsbereich keine zusätzliche Beeinträchtigung zu erwarten gewesen sei. Die im Schallimmissionsgutachten ermittelten Emissionskontingente seien ohne Änderungen als Festsetzungen in die 1. Änderung des Bebauungsplans aufgenommen worden (mit Verweis auf die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.7 und Ziffer 1.2.7, zeichnerische Festsetzungen). Vor diesem Hintergrund sei ausgeschlossen, dass wesentliche bzw. unzulässige Beeinträchtigungen im Bereich des klägerischen Wohnhauses aus der Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „c … … K …“ auch unter Berücksichtigung der der Nutzung des Sonderflugplatzes zuzurechnenden Immissionen entstünden. Sowohl der Bebauungsplan als auch der Sonderflugplatz bewegten sich im Hinblick auf die Lärmimmissionen in einem Bereich, der Vorbelastungen und damit die Einwirkungen der jeweils anderen Nutzung ohne weiteres zulasse. Eine UVP sei nach § 8 Abs. 5 Satz 3 LuftVG nicht erforderlich. Zudem lege der Bescheid als Auflage (Ziffer 1.7) vor der Nivellierung des Sicherheitsstreifens die Vorlage einer diesbezüglichen FFH-Verträglichkeitsstudie und einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur Ermöglichung der naturschutzfachlichen Bewertung durch die höhere Naturschutzbehörde fest. Dies betreffe den Fall einer nachträglichen Durchführung der entsprechenden Nivellierungsarbeiten, so dass die fraglichen Gutachten für die Genehmigung selbst nicht erforderlich seien und nicht vorgelegen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung insbesondere auf das Protokoll vom 5. April 2019 Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist die luftrechtliche Änderungsgenehmigung der Regierung von ... - Luftamt ...- vom 14. Oktober 2016.

Die Anfechtungsklage ist zulässig (I.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (II.).

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere besitzt der Kläger die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Dazu muss der Kläger darlegen, dass eine Rechtsverletzung möglich ist, d.h. dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 14; U.v. 22.2.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133, juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 93 m.w.N.). Da der Kläger als Drittbetroffener nicht Adressat der streitgegenständlichen Genehmigung ist, muss er darlegen können, dass durch sie eine drittschützende Vorschrift möglicherweise verletzt ist (Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 647). Drittschützend ist eine Norm des öffentlichen Rechts, welche den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Dies setzt zum einen voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich zum anderen ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.9.2018 - 7 C 23.16 - juris Rn. 14).

Die Schutznorm, auf deren mögliche Verletzung der Kläger seine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO stützen kann, ist das planungsrechtliche Abwägungsgebot, d.h. das subjektive Recht des planbetroffenen Dritten auf gerechte Abwägung seiner von der Planung betroffenen Belange. Der Kläger besitzt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf gerechte Abwägung seiner geschützten Belange (Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 649; allgemein: BVerwGE 48, 56/66; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 448; Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 129 m.w.N.). Der abwägungserhebliche Belang, welchen der Kläger zu seinen Gunsten geltend machen kann, ist der Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen. Der Lärmschutz ist in §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 29b Abs. 2 LuftVG als abwägungserheblicher Belang ausdrücklich genannt und damit vom Schutzzweck des Gesetzes, insbesondere des darin geregelten luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, erfasst (BayVGH, U.v. 2.12.2005 - 20 A 04.40040 - juris Rn. 104; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 300). Der Kläger ist als Bewohner eines Wohnhauses im Einwirkungsbereich des streitgegenständlichen Flugplatzes auch dem geschützten Personenkreis zuzurechnen. Lärmeinwirkungen auf (Wohn-)Grundstücke sind bereits dann abwägungserheblich, wenn „mehr als geringfügige schutzwürdige Interessen“ von der Planung berührt sind (BayVGH, U.v. 20.5.2003 - 20 A 02.40015 - juris Rn. 71 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.9.1987 - 4 B 179.87 und 180.87 - NVwZ 1988, 363; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk a.a.O., Rn. 304). Zwar ist, worauf das Gericht im Beschluss vom 9. Mai 2017 (Az. W 4 S 17.343) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingewiesen hat, ein Dauerschallpegel am lärmbetroffenen Grundstück von unter 50 dB(A) nach ständiger Rechtsprechung nicht abwägungserheblich (z.B. BayVGH, U.v. 2.12.2005 - 20 A 04.40040 - juris Rn. 38; U.v. 20.5.2003 - 20 A 02.40015 - juris Rn. 71; U.v. 26.2.2002 - 20 A 00.40039 - juris Rn. 21; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk a.a.O.). Isoliert betrachtet wären demnach die Lärmimmissionen des Flugplatzes auf das klägerische Grundstück offensichtlich nicht abwägungserheblich, da nach dem Sachverständigengutachten der A … … GmbH (i.d.F. v. 2015) an den relevanten Immissionsorten 1 und 2 jeweils ein Dauerschallpegel (Leq) ermittelt wurde, der weit unter den relevanten 50 dB (A) liegt (ca. 41 dB(A) am IO 1 bzw ca. 39 dB(A) am IO 2). Hinsichtlich der Abwägungserheblichkeit von Lärmeinwirkungen ist jedoch individualisierend auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der situationsbedingten Umstände abzustellen, wobei die bisher schon vorhandene tatsächliche oder plangegebene Vorbelastung größte Bedeutung hat (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 73; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk a.a.O. m.V.a. BayVGH, U.v. 20.5.2003 - 20 A 02.40015 - juris Rn. 74). Des Weiteren ist hier nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass Vorbelastungen am Wohngrundstück des Klägers, insbesondere durch den Gewerbepark, bei der lärmschutzrechtlichen Betrachtung zu berücksichtigen sind und aufgrund einer gegebenenfalls anzustellenden Gesamtbetrachtung die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtene luftrechtliche Änderungsgenehmigung nach der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 647 m.w.N.) den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie unter anderem in den §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommt, dient der Verwaltungsprozess der Durchsetzung subjektiver Rechte. Nur insoweit ist Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch verfassungsrechtlich gefordert. Deshalb kann der Kläger als von dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt Drittbetroffener dessen Aufhebung nur verlangen, wenn hierdurch seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sind. Hingegen kann der Kläger nicht die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer (behaupteten) Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machen, welche allein dem objektiven Recht zuzuordnen und nicht (zumindest auch) seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Dies ist hinsichtlich der Verfahrensvorschriften über die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung (§§ 8 ff. LuftVG) bzw. über die Genehmigung nach § 6 LuftVG nicht der Fall, weshalb es grundsätzlich keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens gibt (Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 648). Etwas anderes gilt nur, soweit dem Kläger durch Rechtsvorschriften die Rechtsmacht eingeräumt ist, eine Verletzung objektiven Rechts, beispielsweise von Verfahrensvorschriften, ohne eine Verletzung eigener Rechte gerichtlich geltend zu machen (sog. absolutes Verfahrensrecht). Dies kommt vorliegend nur hinsichtlich der unionsrechtlich determinierten UVP-Vorschriften in Betracht. Demgegenüber scheidet ein Erfolg der Klage von vornherein insoweit aus, als der Kläger die Verletzung der rein objektiv-rechtlichen Bestimmungen der Raumordnung und Landesplanung oder des Naturschutzrechtes rügt (vgl. Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk a.a.O., Rn. 649; speziell zum Naturschutzrecht BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 33; BayVerfGH, E.v. 21.2.2018 - Vf. 54-VI-16 - juris m.w.N.). Insoweit wird auf die den Beteiligten bekannten Gründe des Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. Mai 2017 (Az. W 4 S 17.343) verwiesen, denen sich die Kammer anschließt, und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO; vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 19. Aufl. 2019, § 117 Rn. 20).

1. Die Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen luftrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Sonderlandeplatz ist § 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 5 Satz 1 und 3 LuftVG, § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO. Danach ist für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes (Nachnutzung bzw. Konversion) eine Änderungsgenehmigung durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt. Diese verfahrensrechtliche Privilegierung von Konversionsvorhaben gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Aufgabe der militärischen Nutzung nicht unmittelbar vor der Genehmigungserteilung erfolgte, solange die bisher vorhandene Infrastruktur des ehemaligen Militärflugplatzes ohne wesentliche bauliche Änderungen weiter genutzt werden kann, weil anderenfalls die Privilegierung faktisch kaum zur Anwendung käme und die Vorschrift damit letztlich leerliefe (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.2005 - 20 A 04.40040 - juris Rn. 45; VGH BW, U.v. 4.6.2002 - 8 S 460/01 - juris Rn. 30 ff.).

Demgegenüber kann der Kläger nicht mit seiner Argumentation durchdringen, dass durch den Status des Flugplatzgeländes als FFH-Gebiet eine Konversion und damit eine zivile Nachnutzung des ehemals militärischen Flugplatzes ausgeschlossen sei. Denn dieses Gebiet wurde im Rahmen der Aufstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie, ABl. Nr. L 206, 7 ff.) bereits im Jahr 2004 (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, Blatt 2274 der Behördenakte) und damit zu einem Zeitpunkt an die Europäische Kommission gemeldet, als dort noch militärischer Flugbetrieb stattfand. Dies verdeutlicht, dass die Nutzung als Flugplatz dem Status eines besonderen Schutzgebietes nicht grundsätzlich entgegensteht. Bestätigt wird Letzteres dadurch, dass nach den Stellungnahmen der unteren (Bl. 2274-2277 der Behördenakte) sowie der höheren Naturschutzbehörde (in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde, Bl. 2333-2335 der Behördenakte) nach der durchgeführten FFH-Verträglichkeitsabschätzung die Verträglichkeit des Projektes mit den Erhaltungszielen bei Einhaltung bestimmter Maßgaben bzw. Nebenbestimmungen gegeben ist. Dass einzelne Maßnahmen im Rahmen der Ertüchtigung des Flugplatzes für den Betrieb als Sonderlandeplatz einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 der FFH-Richtlinie zu unterziehen sind, bedeutet keine Feststellung der generellen Unverträglichkeit der bestehenden Nutzung als Flugplatz mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes.

2. Die streitgegenständliche Genehmigung wurde in formeller Hinsicht rechtmäßig erteilt, insbesondere liegen keine relevanten Verfahrensfehler vor.

Zu Unrecht rügt der Kläger, es sei keine UVP durchgeführt worden, denn das Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung. Offenbleiben kann deshalb, wieweit eine (unterstellt) rechtswidrig unterlassene UVP zu einem Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) führen kann (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u.a., C-72/12 - juris; U.v. 16.4.2015 - Karoline Gruber, C-570/13 - juris; BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 33 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, Anm. zu § 2 und 4 UmwRG; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Rn. 214). Da im Falle der sogenannten Konversionsgenehmigung keine Planfeststellung stattfindet, konnte sich die UVP-Pflicht nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ergeben. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 LuftVG muss das Genehmigungsverfahren zur Konversionsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LuftVG den Anforderungen des UVPG entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem UVPG eine solche Prüfung durchzuführen ist. Wie aus den vorliegenden Akten hervorgeht und sich in der mündlichen Verhandlung erwiesen hat, werden vorliegend keine UVPpflichtigen baulichen Änderungen vorgenommen. Dies gilt zum einen für das vorgesehene Verschieben der Start- und Landebahn in Richtung Osten, da dieses Verschieben innerhalb der Gesamtlänge der vorhandenen Bahn erfolgt und somit nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden ist. Hierzu haben die Vertreter des Luftamtes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die ursprüngliche Antragstellerin im (ersten) Konversionsverfahren, die Stadt K …, die Bahn nahezu zur Gänze habe übernehmen wollen, während die Beigeladene sich nun auf den östlichen Bereich der Bahn beschränken wolle, d. h. auf etwas mehr als die Hälfte der Start- und Landebahn (S. 2 des Verhandlungsprotokolls). Zum anderen gilt dies auch für die gegebenenfalls noch erfolgende Nivellierung des Sicherheitsstreifens auf einer Teilfläche desselben, weil auch diese Maßnahme nicht mit baulichen Änderungen verbunden ist. Hierzu haben die Vertreter des Luftamtes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass es sich um das Ausgleichen von vorhandenen Dellen in Teilen des Sicherheitsstreifens handelt, welche für eine Betriebsfreigabe des gesamten Sicherheitsstreifens erforderlich ist (vgl. S. 2 des Verhandlungsprotokolls). Bei dem Sicherheitsstreifen handelt es sich um eine Wiesenfläche, welche zum Zwecke der Nivellierung mit Sand aufgefüllt wird (vgl. die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde, Bl. 2333 der Behördenakte). Soweit für diese Nivellierung des Sicherheitsstreifens eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen der Betroffenheit eines prioritären Lebensraumtyps erforderlich ist (vgl. Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde, Bl. 2334 der Behördenakte), handelt es sich nicht um eine UVP im Sinne des UVPG (vgl. § 2 Abs. 1, 2 UVPG, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Gleiches gilt für eine gegebenenfalls erforderliche Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden (sog. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, SAP).

3. Die streitgegenständliche Genehmigung verletzt auch keine materiellen Rechtspositionen des Klägers.

a) Die Planrechtfertigung für das vorliegende Konversionsvorhaben ist gegeben. Der Grundsatz der Planrechtfertigung, d.h. der Erforderlichkeit der Planung gemessen an den Zielen des LuftVG, beansprucht auch Geltung für privatnützige Genehmigungen wie die hier streitgegenständliche (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001.06 - juris Rn. 33 f.; U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 40). Die Planrechtfertigung liegt vor, wenn der von dem Luftfahrtunternehmer geltend gemachte Luftverkehrsbedarf besteht und die Änderung des Platzes geeignet und vernünftigerweise geboten ist, diesen Bedarf zu decken; das LuftVG soll die Anlegung, die Änderung und den Betrieb von Flugplätzen ermöglichen, wovon ein privater Sonderlandeplatz als Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs erfasst ist (BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 46; U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001.06 - juris Rn. 33 f.; BayVGH, U.v. 2.12.2005 - 20 A 04.40040 - juris Rn. 58 ff.; VG München, U.v. 23.10.2009 - M 24 K 08.4862 - juris).

(1) Gemessen daran ist die Planrechtfertigung für das vorliegende Vorhaben gegeben. Das Luftamt hat die vorgelegte Bedarfsprognose (S. 15 ff. des Erläuterungsberichts zum Genehmigungsantrag, Bl. 1839-1841 der Behördenakte) auf Plausibilität geprüft. Diese Überprüfung ergab, dass für die zivile Nutzung des Flugplatzes in dem vorgesehenen Umfang ein tatsächlicher Bedarf vorhanden ist und das Vorhaben auch geeignet ist, diesen Bedarf zu decken. Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Mai 2017 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: W 4 S 17.343; vgl. dort S. 19 ff.) Bezug, denen es sich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO):

„Die Einrichtung eines privaten und zivilen Sonderlandeplatzes entspricht den Zielen des Luftverkehrsgesetzes und ist gemessen an diesen Zielen gerechtfertigt, da der vom Flugplatzunternehmer geltend gemachte Luftverkehrsbedarf besteht und die Einrichtung eines Sonderlandeplatzes geeignet und vernünftigerweise geboten ist, diesen Bedarf zu decken. Das Luftverkehrsgesetz soll - wie sich aus § 6 Abs. 1 und 4 LuftVG ergibt - die Anlegung, die Änderung und den Betrieb von Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen) ermöglichen. Ein privater Sonderlandeplatz ist eine von diesem Zweck umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs (so das BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 46 im Rahmen der Änderung eines privaten Sonderlandeplatzes). Das Luftamt ... hat im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. II. Entscheidungsgründe unter Ziffer 3.1, S. 20 ff.) die Prüfung der Planrechtfertigung ausreichend dargelegt. Mit den Antragsunterlagen vom 3. November 2015 wurde die Genehmigung des Flugbetriebs in Sichtflug für den Vereinsflugbetrieb des LSC K … und für die Entwicklung von gewerblichem Luftverkehr für Wirtschaft und Tourismus bzw. Geschäftsreiseverkehr am Standort K …, u.a. im Zusammenhang mit dem angrenzenden Technologiepark, begehrt (vgl. Antrag vom 3. November 2015, Bd. VIa, Bl. 1834 ff., 1838 ff. d.A.). Hierin kommt der zugrunde gelegte Bedarf hinreichend zum Ausdruck. Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die dieser Bedarfsdarstellung zugrunde gelegten Prognosen insbesondere hinsichtlich des Gesamtverkehrsaufkommens. Auch ist davon auszugehen, dass die Durchführung des zivilen Flugbetriebs im Rahmen der Nutzung durch den LSC K …, welcher (zudem) die Betriebsabwicklung im Auftrag der Beigeladenen übernimmt, vernünftigerweise geboten ist. Darüber hinaus ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass insbesondere das Ziel der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur zur Planrechtfertigung ausreicht, soweit der zivile Flugplatz das „Kernstück eines geplanten Gewerbe- und Dienstleistungszentrums“ werden soll (VGH Mannheim, U.v. 4.6.2002 - 8 S 460/01 - juris Rn. 48 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 - juris). Gemessen daran kann vorliegend die beabsichtigte Nutzung des Landeplatzes für den Werks- und Geschäftsreiseverkehr (in der direkten Nachbarschaft Gewerbe-/Industriegebietes „Technologieparks K … …“) bei einem prognostizierten Anteil am Gesamtaufkommen von ca. 11% als durchaus beachtlich im Rahmen der Planrechtfertigung angesehen werden (vgl. Antrag vom 3. November 2015, Bd. VIa, Bl. 1839 d.A.).“

(2) Das Gericht hat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in welcher die Vertreter des Luftamtes ihre Vorgehensweise bei der Überprüfung der Bedarfsprognose nachvollziehbar erläutert haben, keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Prognose. Danach wurden zunächst die der prognostizierten Zahl der Flugbewegungen zugrunde gelegten Prämissen anhand von Erfahrungswerten überprüft. Es sei überprüft worden, ob die angenommenen Flugbewegungen deutlich zu gering seien. Dabei sei in der ersten Prognose noch von einem höheren Anteil des Geschäftsflugreiseverkehrs ausgegangen worden, wohingegen in der das vorliegende Verfahren betreffenden zweiten Prognose der Vereinsbetrieb mit der Möglichkeit des Geschäftsverkehrs im Vordergrund stehe. Erfahrungsgemäß werde der Luftsportverein den Flugplatz mit eigenen Flugzeugen nutzen. Bei Segelflugbetrieb gehe es auch um die Nutzung durch Flugschüler und damit vermehrte Flugbewegungen. Zur Nutzung durch luftfahrtaffine Firmen fänden Befragungen der Industrie- und Handelskammer statt. Es sei anzunehmen, dass solche Firmen - soweit vorhanden - ihren Beitrag leisteten. Damit hat das Luftamt nachvollziehbar dargestellt, dass der nach dem Betriebskonzept der Beigeladenen gegenüber dem früheren Konversionsvorhaben der Stadt K … geringer prognostizierte Anteil von Geschäftsflugverkehr durch den Anteil an privatem bzw. Vereinsflugverkehr infolge der Nutzung des Flugplatzes durch den Luftsportclub zumindest teilweise ausgeglichen wird, womit insgesamt keine Bedenken gegen die Prognose bestehen. Der Vertreter der Beigeladenen hat dies noch durch seine Darstellung der im Jahr 2018 ermittelten Zahlen der Flugbewegungen verdeutlicht (insgesamt geschätzt 1500 Flugbewegungen, davon etwas über 500 Segelflieger und ca. 930 Motorflugzeuge, wobei der Anteil der mit Motorkraft hochgezogenen Segelflugzeuge wegen eines Windendefektes untypisch hoch gewesen sein und ansonsten eher bei 700 liege, vgl. S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Der Nachvollziehbarkeit der Prognose steht schließlich auch nicht entgegen, dass - worauf das Luftamt in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (S. 4 des Verhandlungsprotokolls) - ihre Stoßrichtung insofern eine andere ist, weil sie für das Lärmschutzgutachten erstellt wird und daher vom ungünstigsten Fall, d.h. von den maximal erreichbaren Flugbewegungen ausgeht. Denn aus den Bescheidsgründen ist (a.a.O.) erkennbar, dass das Luftamt die Prognose auch unter dem Aspekt der Planrechtfertigung überprüft hat. Soweit der Kläger die Prognose mit dem unsubstantiierten Verweis auf andere Flugplätze in Unterfranken zu entkräften versucht, kann er damit nicht durchdringen. Maßgeblich ist, ob die konkrete Prognose für den hier zur Genehmigung stehenden Sonderlandeplatz plausibel ist. Insoweit fehlt es an der Darlegung durch den Kläger, dass eine Vergleichbarkeit der genannten Flugplätze mit dem streitgegenständlichen besteht, dass die Prognosen hinsichtlich dieser Flugplätze unzutreffend sind und dass dies auf die vorliegende Prognose in gleichem Maße zutrifft.

b) Die Planung leidet auch nicht an einem relevanten Abwägungsfehler. Die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung ist am fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot zu messen, weshalb der Kläger einen materiell-rechtlichen Anspruch auf gerechte Abwägung seiner geschützten Belange besitzt (Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 649). Der Kläger kann sich insoweit nur auf den Belang des Lärmschutzes als von der Planung betroffenem abwägungserheblichem Belang berufen (vgl. Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk a.a.O.). Das luftrechtliche Änderungsgenehmigungsverfahren dient unter anderem auch dem Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ist vor der Erteilung der Genehmigung unter anderem zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt. Nach § 29b Abs. 2 LuftVG haben unter anderem die Luftfahrtbehörden auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Die Zumutbarkeit erheblicher Lärmeinwirkungen ist von der Behörde mit Rücksicht auf die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall wertend zu bestimmen (BayVGH, U.v. 2.12.2005 - 20 A 04.40040 - juris Rn. 107; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 304). Insoweit wäre hinsichtlich des Wohnanwesens des Klägers wohl schon eine Vorbelastung durch den vorhandenen militärischen Flugplatz - trotz Betriebsunterbrechung - zu berücksichtigen (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 104), was nach der Auffassung der Kammer jedoch offenbleiben kann, da das streitgegenständliche Konversionsvorhaben lärmschutztechnisch im vorgelegten Sachverständigengutachten wie ein Neuvorhaben beurteilt wurde.

(1) Der Maßstab für die lärmschutzrechtliche Beurteilung des Sonderlandeplatzes ist der „Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen der Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) - Landeplatz-Fluglärmleitlinie“ bzw. den Wertungen des Gesetzes zum Schutz vor Fluglärm - FluglärmG zu entnehmen. Keine Anwendung finden gemäß dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 das Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - sowie darauf gestützte verordnungsrechtliche oder sonstige Vorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 11 f.; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 327; Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 39 ff., insb. 45). Nicht anwendbar ist ferner die Landeplatz-Lärmschutzverordnung (Landeplatz-LärmschutzV) vom 5. Januar 1999 (i.d.F. v. 29.10.2015), da diese nach ihrem § 1 Abs. 1 grundsätzlich erst bei Überschreiten der Schwelle von 15.000 Flugbewegungen von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern im Bezugsjahr Anwendung findet (BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 8 ZB 12.1425 - juris). Vorliegend wird jedoch für das Bezugsjahr 2024 von nur ca. 2.190 Flugbewegungen ausgegangen. Auch ist das FluglärmG im vorliegenden Falle nicht direkt anwendbar, da gemäß § 4 Abs. 1 FluglärmG für Sonderlandeplätze kein Lärmschutzbereich nach § 2 FluglärmG festzusetzen ist; der Verweis auf § 2 Abs. 2 FluglärmG in § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG greift hier nicht, da keine Planfeststellung erfolgt. Einschlägig ist für einen Landeplatz mit den vorliegend prognostizierten Flugbewegungen daher die von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) herausgegebene „Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen“ (Fluglärmleitlinie, vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 12). Nach der Fluglärmleitlinie (S. 1, Nr. 1) durfte bei einem Landeplatz wie dem vorliegenden mit weniger als 5.000 Flugbewegungen pro Jahr mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen sogar auf die Ermittlung und Beurteilung von Fluglärmimmissionen verzichtet werden, wenn die 50 dB(A)-Lärmkontur voraussichtlich nicht über das Landeplatzgelände hinausgeht. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Falle anwendbar, da für das Bezugsjahr 2024 nur ca. 2.190 Flugbewegungen prognostiziert sind und diese Prognose, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden ist. Dennoch hat das vorgelegte Lärmschutzgutachten der A … … GmbH vom Mai 2007 (Bl. 1910 ff. der Behördenakte), welches im Auftrag der Beigeladenen durch eine lärmschutztechnische Stellungnahme aus dem Jahr 2015 (Bl. 2003 ff. der Behördenakte) aktualisiert wurde, zur Beurteilung der Lärmentwicklung die Berechnungsmethode des FluglärmG herangezogen, um quasi „auf der sicheren Seite zu sein“. Diese Vorgehensweise, die der behördliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat (S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls), ist nicht zu beanstanden, weil hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen der Abwägung die grundsätzlichen Wertungen des FluglärmG übertragbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 11). Dies ist für das erkennende Gericht auch plausibel, da die Wertungen des FluglärmG von Flugplätzen mit höheren Lärmemissionen ausgehen und sich deren Heranziehung im vorliegenden Falle damit für eventuelle Lärmbetroffene wie den Kläger günstig auswirken würde. Für die Beurteilung von Fluglärm anhand der einschlägigen Regelwerke in luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren kommt vor allem den im FluglärmG genannten Beurteilungskriterien des äquivalenten Dauerschallpegels, d.h. der in einem bestimmten Beurteilungszeitraum auftretenden Lärmereignisse nach der jeweiligen maximalen Schallpegelhöhe, Geräuschdauer und Häufigkeit (vgl. dazu Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 306 ff.) sowie dem Kriterium der Maximalpegelhäufigkeit, d.h. der Anzahl der Überschreitungen eines bestimmten Pegelwertes, des sog. Schwellenwertes, während einer vorgegebenen Zeitperiode (vgl. dazu Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk a.a.O., Rn. 309 ff.), maßgebliche Bedeutung zu. Das letztere Kriterium war im vorliegenden Falle allerdings zu vernachlässigen, da es nach dem FluglärmG zur Beurteilung der Fluglärmbelastung durch nächtliche Flugbewegungen verwendet wird (vgl. Fellenberg a.a.O., Rn. 310), vorliegend aber der Nachtbetrieb ausgeschlossen ist.

(2) Das Gericht darf das vorgelegte Sachverständigengutachten auch zur Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung machen. Zum einen handelt es sich nicht um ein reines Parteigutachten, weil das Luftamt des Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert wurde (S. 4 ff. des Verhandlungsprotokolls), sich dieses nach Überprüfung durch eigene behördliche Sachverständige zu Eigen gemacht hat, weshalb es wie ein behördliches Sachverständigengutachten die Vermutung der Neutralität und Objektivität in sich trägt (vgl. Eyermann, VwGO, § 98 Rn. 36, 38 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 30.10.2013 - 6 B 32.13 - juris). Des Weiteren hat auch die Regierung von Unterfranken als Höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme im Genehmigungsverfahren vom 12. Februar 2016 (Bl. 2329 ff., insb. 2331-2333 der Behördenakte) das Gutachten lärmschutzfachlich durch einen eigenen behördlichen Sachverständigen überprüft, der ebenfalls keine Einwände dagegen erhoben hat. Zum anderen ist die Verwertung eines von den Parteien vorgelegten Sachverständigengutachtens durch das Gericht nur dann unzulässig, wenn das Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - juris Rn. 11 m.w.N.; OVG NW, U.v. 30.10.1996 - 21 D 2/89.AK - juris Rn. 154). Ein weiteres Gutachten muss das Gericht deshalb nur einholen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängt, insbesondere weil das vorhandene Gutachten Mängel aufweist, die es im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes ungeeignet erscheinen lassen oder weil das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wurde (BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 71). Gemessen an diesen Maßstäben ist das vorliegende Lärmschutzgutachten im gerichtlichen Verfahren ohne Einschränkung verwertbar. Es bestehen keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Des Weiteren liegen keine Hinweise für eine Voreingenommenheit des Gutachters vor, insbesondere da das Luftamt sich das Gutachten nach eigener fachlicher Prüfung zu eigen gemacht hat (vgl. oben). Das Gutachten geht auch von einem zutreffenden Sachverhalt aus. Insbesondere wurde durch die Ergänzung aus dem Jahr 2015 die Prognose der Flugbewegungen, welche der lärmschutztechnischen Betrachtung zugrunde liegt, an die veränderten Verhältnisse angepasst, was zu einer Verringerung der zu prognostizieren Flugbewegungen führte (vgl. S. 15 ff. des Erläuterungsberichts zum Genehmigungsantrag, Blatt 1839 - 1841 d.A.). Diese Prognose ist nachvollziehbar ermittelt, wurde durch die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert (S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und begegnet keinen Bedenken. Auch wurden die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht verkannt, insbesondere durften die Beurteilungswerte des § 2 FluglärmG als Anhaltspunkt herangezogen werden (vgl. oben). Die angewendete Methodik ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist das Gutachten inhaltlich vollständig, widerspruchsfrei und in seinen Schlussfolgerungen überzeugend. Aus den Erläuterungen des behördlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (S. 5 des Verhandlungsprotokolls) geht hervor, dass das Gutachten zugunsten der lärmbetroffenen Bewohner in der Umgebung des Flugplatzes, d.h. im Stadtgebiet K … und in der Nachbargemeinde G …, von einer worst-case-Betrachtung, d.h. von der lärmschutztechnisch ungünstigsten Prognose ausgeht. So sei zum einen von der plausiblen Annahme ausgegangen worden, dass mit der Halbierung des Verkehrsaufkommens und mit der veränderten Zusammensetzung der Flugzeuggruppen aufgrund der Verschiebung des prognostizierten Schwerpunktes der Nutzung des Flugplatzes von der geschäftlichen zur privaten, freizeitbedingten Nutzung gegenüber der früheren Planung der Stadt K … eine Lärmreduzierung von insgesamt 6 dB(A) einhergehe. Zum anderen werde bei der Beurteilung von dem (theoretischen) ungünstigsten Fall ausgegangen, dass sämtliche Flugbewegungen an einem Ort vorbeikämen. Außerhalb des Flugplatzgeländes sei danach schon der „gelbe Bereich“ der Abwägungsrelevanz (zwischen 50 dB(A) und 58 dB(A)) nicht überschritten.

(3) Nach dem der gerichtlichen Entscheidung somit zugrunde zu legenden Sachverständigengutachten in der Fassung der Ergänzung von 2015 wird an der Wohnung des Klägers die abwägungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle eines Dauerschallpegels von 50 dB(A) nicht erreicht, weil schon an den am stärksten belasteten Immissionsorten IO 1 (Am … … K … ) und IO 2 (G …, Am … ) Dauerschallpegel von nur etwa 41 dB(A) (IO 2) bzw. 39 dB(A) (IO 2) erreicht werden. Erhebliche Lärmbeeinträchtigungen der Wohnung des Klägers durch den Flugplatzbetrieb sind somit ausgeschlossen. Die Wohnung des Klägers befindet sich im Übrigen - zieht man die Wertungen des FluglärmG heran - auch außerhalb (angenommener) Schutzzonen nach § 2 FluglärmG, da schon an den beiden, vom Gutachter betrachteten Immissionsorten 1 und 2 die einschlägigen Werte (60 bzw. 65 dB(A) für die Tag-Schutzzone 1 und 55 bzw. 60 dB(A) für die Tag-Schutzzone 2) nicht erreicht werden. Eine Nacht-Schutzzone wäre mangels Nachtbetrieb nicht einzurichten. Hinzu kommt, dass die Empfehlungen der Fluglärmleitlinie zu flugbetrieblichen Maßnahmen (vgl. dort Ziffer 4.2) in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung berücksichtigt wurden, insbesondere durch die Beschränkung auf den Tagbetrieb, d.h. von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Ziffer VIII.2.2.), sowie die Auflage, dass direkte An- und Abflüge über die Stadt K … und über die Gemeinde G … zu vermeiden sind, wozu Luftfahrzeugführer bei Erteilung der Starterlaubnis anzuhalten sind (Ziffer VIII.2.3.).

(4) Des Weiteren ist der amtliche Sachverständige auch (S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls) auf den Einwand des Klägers eingegangen, dass die konkrete Betriebsweise des Flugplatzes (insbesondere Kurs und Höhe der Flugbewegungen) mit vermeidbaren Lärmbelästigungen einhergehe. Der fachliche Vertreter des Luftamtes hat hierzu für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt und anhand der in der Akte befindlichen Karten zur Fluggeometrie (Bl. 1937 ff. der Behördenakte) erläutert, dass etwa zwei Drittel der Starts in westlicher Richtung und etwa ein Drittel in östlicher Richtung stattfänden und dann in der bestimmten Höhe in nordwestlicher Richtung abdrehten. Die im Ortsteil E … ( …straße 34) in nordwestlicher Richtung von der Start- und Landebahn befindliche Wohnung des Klägers wird dabei nicht direkt überflogen. Auch bei der vorgegebenen Platzrunde, die als eine Flugbewegung berücksichtigt und bereits mit Toleranzen berechnet werde, sei der Ausgangspunkt der Berechnungen wiederum ein worst-case-Szenario, nämlich die verkehrsreichsten Tage. Aus den vorgelegten Karten zur Fluggeometrie geht hervor, dass auch bei der Platzrunde die Wohnung des Klägers nicht direkt überflogen wird. Abgesehen davon, dass der Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Beurteilung, die sich auf eine Genehmigungsentscheidung bezieht, nur der beantragte und genehmigte Betrieb sein kann, ergeben sich für das Gericht abgesehen von den pauschalen Behauptungen des Klägers keine konkreten Anhaltspunkte für eine rücksichtslose, d.h. vermeidbare Lärmbelästigungen in Kauf nehmende Betriebsweise. Sollte der tatsächliche Betrieb von dem genehmigten Betrieb abweichen, so hat der Kläger, worauf das Luftamt in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen hat, die Möglichkeit, durch eine Beschwerde eine behördliche Überprüfung zu veranlassen. Eine weitere inhaltliche Überprüfung des Gutachtens erübrigt sich, weil der Kläger dieses, abgesehen von den angesprochenen Einwänden, nicht substantiiert angegriffen hat und sich dem Gericht auch keine Mängel oder Unstimmigkeiten aufdrängen.

(5) Nach der Überzeugung der Kammer sind des Weiteren die Schallemissionen des angrenzenden Gewerbegebietes bei der lärmschutzrechtlichen Betrachtung des Flugplatzes nicht zu berücksichtigen. Der Kläger stützt seine Argumentation, dass er durch den Flugplatzbetrieb erheblichen und unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde, unter anderem darauf, dass zusätzlich zur Lärmentwicklung des Flugplatzes auch die genannten gewerblichen Schallemissionen auf seine Wohnung einwirkten und daher in eine lärmschutzrechtliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen seien. Dieser Vortrag bezieht sich auf das an das Flugplatzgelände angrenzende eingeschränkte Gewerbe- und Industriegebiet (GE/GI) nach dem Bebauungsplan Nr. 106 der Großen Kreisstadt K … (v. 12.3.2015 i.d.F. der 1. Änderung v. 16.2.2017). Eine derartige summative Gesamtbetrachtung, in welche auch andere Lärmquellen (Verkehrs- und Gewerbelärm) einbezogen und bewertet werden müssten, findet jedoch nach dem Fluglärmgesetz nicht statt. Vielmehr sind die Regelungen des Fluglärmgesetzes auf den Sektor des Fluglärms begrenzt. Die in § 2 FluglärmG bestimmten Werte können nach dem quellenspezifischen Ansatz dieses Gesetzes zur Beurteilung anderer Lärmarten nicht herangezogen werden, auch wenn sie sich mit Fluglärm überlagern (Reidt/Fellenberg in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, FluglärmG § 1 Rn. 10). Diese Sichtweise verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Bildung eines Summenpegels ist zulässig, wenn es sich bei den verschiedenen Lärmquellen um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - juris Rn. 53; B.v. 25.6.2013 - 4 BN 21.13 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 17 f.; U.v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 35). Eine Ausnahme hiervon, d.h. eine Pflicht zu einer summierenden Betrachtung auch bei verschiedenartigen Lärmquellen, wird angenommen, wenn insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums und damit mit erheblichen Grundrechtseingriffen einhergeht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 GG). Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung bzw. des Substanzeingriffs in das Eigentum ist nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung überschritten, wenn in einem allgemeinen Wohngebiet Mittelungspegel von 70 dB(A) zur Tageszeit bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit erreicht oder überschritten werden (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, juris Rn. 390 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 18 m.w.N.; U.v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 35; B.v. 7.10.2014 - 8 ZB 12.1425 - juris Rn. 9). Dass sich die Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers, gleich aus welcher der in Betracht gezogenen Quellen, in diesem Bereich bewegen, ist hier schon nicht substantiiert vorgetragen und angesichts der - teilweise deutlichen - Unterschreitungen der genannten Werte sowohl durch den Flugplatzbetrieb (vgl. oben) als auch durch den Betrieb des Gewerbegebietes auch nicht ersichtlich. Für Letzteres setzt der Bebauungsplan Nr. 106 der Großen Kreisstadt K … vom 12. März 2015 schallbezogene Emissionspegel fest, deren Ermittlung das im Bauleitplanverfahren eingeholte Schallimmissionsgutachten der W … … GmbH & Co.KG vom 28. November 2014 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten v. 29.3.2019) und somit eine lärmschutzfachliche Begutachtung zugrunde liegt. Nach der im genannten Schallgutachten angestellten Prognose, welche auch den durch das Gewerbegebiet verursachten Verkehrslärm berücksichtigt, werden die festgesetzten Emissionspegel im genannten GE-/GI-Gebiet - teilweise sogar deutlich - unterschritten (vgl. dort S. 5, 10, 13). Diese Prognose hat der Kläger im Übrigen nicht substantiiert angegriffen. Die Änderung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 2017 (1. Änderung v. 16.2.2017), welche hier wegen des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes (vgl. oben) nicht relevant ist, lässt die festgesetzten Schalleistungspegel unberührt; im Übrigen hätte diese aufgrund des planungsrechtlichen Prioritätsgrundsatzes, welchem in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB erhebliches Gewicht zukommt, auf die von der wirksamen luftrechtlichen Genehmigung gedeckten Lärmemissionen des Sonderlandeplatzes Rücksicht zu nehmen und nicht umgekehrt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 7 m.w.N.). Es besteht somit im vorliegenden Falle kein Anlass für eine ausnahmsweise summative Gesamtbetrachtung der verschiedenen, auf die klägerische Wohnung einwirkenden (flugtechnischen und gewerblichen) Lärmquellen.

4. Da es somit an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt, war die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageabweisungsantrag obsiegt, entspricht es der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Aufwendungen gegen die unterliegende Partei zuzusprechen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 41).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt, überschreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt.
Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines Landeplatzes für Landflugzeuge muss enthalten

1.
die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden Angaben und Nachweise;
2.
a)
einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind der Landeplatz mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von drei Kilometern, die Anfluggrundlinien, die Start- und Landeflächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen, die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen - die Start- und Landebahnen, die Rollbahnen, der beschränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Landeplatzes sowie ein Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes, bei Wasserlandeplätzen außerdem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a für Wasserflughäfen vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben;
b)
einen Lageplan des Gebietes bis mindestens einen Kilometer von den Enden der Start- und Landeflächen und bis mindestens 0,5 Kilometer beiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;
3.
a)
je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrundlinie bis mindestens drei Kilometer von den Enden der zugehörigen Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:25.000 und im Höhenmaßstab 1:2.500 unter Kenntlichmachung der An- und Abflugflächen; die höchsten Erhebungen in einer Fläche mit der vorgenannten Länge der jeweiligen Anfluggrundlinie und mit einer Breite von je 150 Metern beiderseits dieser Linie sind deutlich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizieren; das Gleiche gilt für die tiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer Länge bis mindestens 250 Metern von den Enden der zugehörigen Start- und Landefläche und mit einer Breite von mindestens je 75 Metern beiderseits der Anfluggrundlinie;
b)
je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a bezeichneten Anfluggrundlinien bis mindestens 1 Kilometer von den Enden der Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:5.000 und im Höhenmaßstab 1:500 oder im Längenmaßstab 1:2.500 und im Höhenmaßstab 1:250 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;
c)
Querschnitte durch die Start- und Landeflächen im Maßstab 1:2.500;
4.
das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Landeplatzes;
5.
ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die flugklimatologischen Verhältnisse des Landeplatzes und seiner Umgebung.

(2) § 40 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.

(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt die Genehmigungsbehörde die Antragserfordernisse.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.

(2) Die Landeplätze werden genehmigt als

1.
Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
2.
Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine Marktgemeinde, wendet sich gegen die luftrechtliche Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge und Hängegleiter).

Auf Antrag des Beigeladenen, eines Luftsportvereins, genehmigte die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - mit Bescheid vom 10. Februar 2014 die Anlegung und den Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag auf einem westlich des zum Gemeindebereich des Klägers gehörenden Ortsteils G. gelegenen Gelände. In den Auflagen des Bescheids wurde unter anderem bestimmt, dass das Überfliegen von bewohntem Gebiet grundsätzlich zu vermeiden sei; direkte An- und Abflüge seien nicht zulässig. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen des Klägers, der östlich der geplanten Start- und Landebahn mit Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 das Baugebiet „Am K.“ als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen hat, wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die zu erwartenden Lärmimmissionen lägen nach dem Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und dessen weiterer Stellungnahme vom 26. Juli 2011 deutlich unter der Abwägungsschwelle von 50 dB(A).

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage gegen den Genehmigungsbescheid mit Urteil vom 9. Februar 2015 abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 9. Februar 2015 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung der Planungshoheit des Klägers durch die Genehmigung des Sonderlandeplatzes G. im Hinblick auf die im Bereich des Baugebiets „Am K.“ zu erwartenden Lärmimmissionen verneint.

Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG weist die Doppelnatur einer Unternehmergenehmigung und einer Planungsgrundsätzen folgenden fachplanungsrechtlichen Entscheidung auf (BVerwG, B.v. 13.12.2006 - 4 B 73.06 - BayVBl 2007, 283/284 m. w. N.), auf die nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB Anwendung findet (vgl. schon BayVGH, U.v. 27.7.2006 - 8 BV 05.3026 - BayVBl 2007, 82/83; bestätigt durch BVerwG, B.v. 13.12.2006 a. a. O. S. 284). Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen der ihr zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit auch die bauleitplanerischen Vorstellungen der Gemeinde abzuwägen (vgl. auch § 38 Satz 2, § 7 Satz 1 BauGB; BayVGH, B.v. 16.4.2007 - 8 ZB 06.2648 - juris Rn. 7). Im Hinblick auf die bereits mit Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 erfolgte Festsetzung des Baugebiets „Am K.“ als allgemeines Wohngebiet kann der Kläger schon wegen des Prioritätsgrundsatzes, der im Fall konkurrierender Planungsvorstellungen ein erhebliches Abwägungskriterium bildet (BayVGH, B.v. 16.4.2007 a. a. O. Rn. 11), verlangen, dass die Behörde seine Planungshoheit im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung in Erwägung zieht (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - UA Rn. 645 m. w. N.). Vorliegend konnte das Verwaltungsgericht aber zu Recht davon ausgehen, dass hier keine Verletzung des die Planungshoheit mitumfassenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) vorliegt. Wegen der geringen Lärmbelastung des Baugebiets „Am K.“ ist die vom Luftamt Nordbayern vorgenommene Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger wiederholt in weiten Teilen der Zulassungsbegründung sein Vorbringen in erster Instanz und zum Verfahrensgeschehen. Aber auch soweit er in den entscheidenden Stellen der Zulassungsbegründung geltend macht, die Überprüfung der einzuhaltenden Lärmwerte hätte nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) oder nach der sogenannten „LAI-Freizeitlärmrichtlinie“ erfolgen müssen, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung infrage zu stellen.

Die Begründung des Zulassungsantrags wird insoweit schon dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Das Erstgericht hat in seinem Urteil eine Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit der Begründung abgelehnt, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung, sei gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG generell nicht auf Flugplätze anwendbar. Die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie sei in Bayern nicht einmal formell eingeführt und stehe auf rechtlich gleicher Ebene wie die Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen durch die Immissionsschutzbehörden der Länder vom 13. November 2002 (Landeplatz-Fluglärmleitlinie), die das spezielle und daher als Orientierungshilfe anzuwendende Regelwerk für die Beurteilung der Fluggeräusche bilde. Hierauf geht der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht ein; vielmehr wiederholt er pauschal seine bereits in der ersten Instanz erhobene Einwendung, ohne sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.

Im Übrigen begegnen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in der Sache keine rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und damit auch die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung finden gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG auf Flugplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG keine Anwendung. Für diese gelten, was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen anbetrifft, vielmehr das Luftverkehrsgesetz - namentlich die §§ 6 ff. und § 29b LuftVG sowie die Verordnungs-Ermächtigungen in § 32 Abs. 1 Nr. 15 und 16 LuftVG - und das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglSchG) mit den dazu erlassenen Verordnungen (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 15.1.2015, § 2 BImSchG Rn. 22). Zwar kommt die unmittelbare Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes hier nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FluglSchG nicht gegeben sind. Wie der Senat aber bereits im Beschluss vom 25. Juni 2014 (8 CS 13.1827 - BA Rn. 24) ausgeführt hat, spricht viel dafür, dass auch in diesen Fällen die grundsätzlichen Wertungen dieses Regelwerks zur Zumutbarkeitsschwelle anzuwenden sind, weil bei der Beurteilung der nachteiligen Wirkungen des Lärms die hinreichenden gesicherten Kenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu beachten sind und die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes die Ergebnisse der aktuellen Lärmwirkungsforschung wiedergeben (vgl. auch BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 166).

Der Anwendungsbereich der in Bayern ohnehin nicht formell eingeführten Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für Freizeitanlagen (Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, NVwZ 1997, 469) erstreckt sich auf Spielhallen, Rummelplätze, Autokinos, Freizeitparks etc., nicht aber auf Flugplätze. Dass für Sonderlandeplätze wie den hier im Raum stehenden keine andere Bewertung veranlasst ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass insoweit vielmehr die ebenfalls von der LAI erstellte Landeplatz-Fluglärmleitlinie einschlägig ist. Nach ihrer Zielstellung (vgl. Ziffer 1 der Landeplatz-Fluglärmleitlinie) dient sie gerade zur Beurteilung von Vorhaben, die wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FluglSchG nicht dem Fluglärmschutzgesetz unterliegen.

In Anbetracht dessen greift der Einwand des Klägers gegen das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schallgutachten nicht durch und vermag daher auch keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Gutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und seine ergänzende Stellungnahme vom 26. Juli 2011 wurden auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie und der für die Berechnung der Fluggeräuschimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen entwickelten DIN 45684-1 erstellt und orientieren sich an den Bestimmungen des Fluglärmschutzgesetzes, insbesondere an den in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG festgesetzten Werten für die Lärmschutzzonen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens vom 15.4.2011). Dass das Verwaltungsgericht diese Methodik als sachgerecht erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Darauf, dass der Kläger nicht substanziiert dargelegt hat, dass eine Ermittlung der Lärmbelastung nach den LAI-Hinweisen zu Freizeitlärm bzw. die Sportanlagenlärmschutzverordnung zu wesentlich anderen Ergebnissen geführt hätte, welche eine Betroffenheit des Klägers in seiner Planungshoheit hätte begründen können, kommt es daher hier nicht mehr an.

b) Der Kläger kann die behauptete Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, weil es kein Lärmgutachten in Auftrag gegeben hat (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Nach dem vom Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten und vom Lärmschutzbeauftragten des Luftamts Nordbayern in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts am 9. Februar 2015 bestätigten Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juli 2011 sind beim Betrieb des geplanten Sonderlandeplatzes keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch Fluglärmimmissionen zu erwarten. Im Bereich des Baugebiets „Am K.“ ist nach den auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie und der DIN 45684-1 angestellten Berechnungen und Bewertung auch an den Wochenenden lediglich mit einem Dauerschallpegel von maximal 35 dB(A) zu rechnen; an den Arbeitstagen ergibt sich ein Wert von weit unter 30 dB(A). Der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglSchG festgesetzten Wert für die Tagschutzzone 2 von 55 dB(A), der bei der Neuerrichtung ziviler Flugplätze die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für die Gewichtung der Lärmschutzbelange darstellt (BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 166) und der dem für ein allgemeines Wohngebiet in Ziffer 4.2 der Landeplatz-Fluglärmleitlinie i. V. m. Ziffer 1.1 b) des Beiblatts 1 zu DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) vorgegebenen Orientierungswert entspricht, wird damit weit unterschritten. Angesichts dessen ist eine nachhaltige Störung der im Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 verfestigten Planung des Klägers (BVerwG, B.v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290 m. w. N.) schon im Ansatz nicht erkennbar (vgl. auch BayVGH, U.v. 1.10.2006 - 8 A 05.40029, 8 A 05.40030 - NVwZ-RR 2007, 386/387 m. w. N.).

Einwände gegen die Ermittlung und Berechnung der Lärmwerte durch den Gutachter im Verwaltungsverfahren wurden vom Kläger nicht erhoben. Soweit er unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des von ihm beauftragten Ingenieurbüros S. vom 11. August 2014 auf die Anwendbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung bzw. der LAI-Hinweise für Freizeitlärm verweist, kann dies entsprechend obigen Ausführungen (unter II.1.a) keine Zweifel an der Richtigkeit des Schallimmissionsgutachtens vom 15. April 2011 und dessen Ergänzung vom 26. Juli 2011 begründen. Im Übrigen wird in der Zulassungsbegründung lediglich (fehlerhaft) vorgetragen, wegen der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen drei Flugplätze hätte ein Summenpegel gebildet werden müssen. Aber auch im Hinblick auf diesen Einwand bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, ein eigenes Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bildung eines Summenpegels für die Gesamtlärmbelastung nur dann geboten, wenn durch die Lärmeinwirkungen aus unterschiedlichen Lärmsektoren bzw. unterschiedlichen Lärmquellen in der Summe die Belastung eines Betroffenen den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht und insoweit ein Verfassungsverstoß (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) droht (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - UA Rn. 478 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390 f. m. w. N.) ist dies ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von tagsüber über 70 dB(A) anzunehmen. Dass diese Belastungsgrenze bei einer Bildung eines Summenpegels unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten „Vorbelastung“ überschritten ist, hat dieser selbst nicht behauptet, geschweige denn substanziiert dargelegt. Angesichts des Umstands, dass es sich bei den von ihm angeführten Flugplätzen um einen ca. 3 km entfernten Modellflugplatz, einen ca. 9 km entfernten Segelflugplatz und ein etwa ebenso weit entferntes Fluggelände in W. handelt, bestand für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die nach dem vorliegenden Schallimmissionsgutachten nur geringfügige Lärmbelastung des Wohngebiets „Am K.“ durch den geplanten Sonderlandeplatz kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst den Grundgeräuschpegel als sehr niedrig bezeichnet. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger die von ihm behauptete Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils überhaupt mit der unterlassenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens begründen kann, obwohl er in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 11 ZB 13.1224 - juris Rn. 21 m. w. N.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.).

Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung genügen diesen Anforderungen an die Darlegungspflicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Darüber hinaus ist entsprechend obigen Ausführungen eine Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Frage, welche „Lärmvorschriften“ bei der Ermittlung der Lärmbelastung durch einen „Ultra-Leichtflugplatz“ anzuwenden sind, nicht gegeben.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht wurden, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Da ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt hier nicht vorliegt, trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens entsprechend ihren Anteilen am Gesamtstreitwert.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Gesamtstreitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt, wobei der Teilstreitwert für jeden Kläger jeweils 7.500 Euro beträgt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren eine Neuverbescheidung ihres Antrags, den Sonderlandeplatz G. der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV) zu unterwerfen und den Einsatz von propellergetriebenen Flugzeugen zum Absetzen von Fallschirmspringern darüber hinaus zeitlich zu beschränken.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. April 2012 abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 3. April 2012 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Neuverbescheidung ihres Antrags verneint. Die von der Landesanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die Ausführungen des Gerichts zur Klagebefugnis der Kläger zutreffen, kann daher dahinstehen.

Wie auch die Kläger selbst nicht infrage stellen, unterfällt der Sonderlandeplatz G. nicht unmittelbar der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV), weil die dort stattfindenden Flugbewegungen den Schwellenwert des § 1 Abs. 1 der Verordnung unterschreiten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV kann die zuständige Luftfahrtbehörde einen Landeplatz, auf dem weniger als 15.000 Flugbewegungen jährlich stattfinden, den Einschränkungen nach § 1 Landeplatz-LärmschutzV unterwerfen bzw. noch weitergehende zeitliche oder fahrzeugbezogene Einschränkungen einführen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Vorliegend hat das Erstgericht zu Recht die Erforderlichkeit einer solchen behördlichen Maßnahme verneint. Der Vortrag der Kläger, das Gericht habe ihre Einwände gegen die Ermessensausübung des Beklagten überwiegend nicht berücksichtigt, trifft daher schon deshalb nicht zu, weil das Verwaltungsgericht bereits vom Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten ausgegangen ist. Hierauf geht die Zulassungsbegründung jedoch nicht ein.

Aber auch unbeschadet dieses Darlegungsmangels vermögen die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeführten Gesichtspunkte die Erforderlichkeit des begehrten behördlichen Handelns nicht zu begründen, weil die von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht erreichen und für sie auch im Übrigen nicht unzumutbar sind.

Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV sind zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm jedenfalls dann erforderlich, wenn die Lärmbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreicht. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung haben lärmbetroffene Anwohner zur Abwehr fluglärmbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen einen Anspruch auf nachträgliche Einschränkungen bestandskräftiger luftverkehrsrechtlicher Genehmigungen (BVerwG, B.v. 26.2.2004 - 4 B 95/03 - NVwZ 2004, 869 m. w. N.; vgl. auch NdsOVG, U.v. 23.4.2009 - 7 KS 18/07 - NVwZ-RR 2009, 756, 758 m. w. N.; OVG RhPf, B.v. 2.12.2004 - 7 A 11380/04 - juris; HessVGH, U.v.6.8.2002 - 2 A 828/01, 2 A 3013/02 - juris; Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 518). Dieser gesetzlich nicht normierte Grenzwert liegt deutlich über der Erheblichkeitsgrenze, die beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Flugplatzes einzuhalten ist (HessVGH, U.v. 6.8.2002, a. a. O, juris Rn. 45 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) überschritten (BVerwG, U.v. 16.3. 2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376 m.w.N). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, liegt die Lärmbelastung der Kläger weit unter diesem Wert.

Die Regierung von O. - Luftamt S. - hat im Schriftsatz vom 1. April 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Schwellenwerte durch den Flugverkehr am Sonderlandeplatz G. beim Anwesen der Kläger nicht einmal im Ansatz erreicht werden. Selbst die von den Klägern als Anlage zur Klagebegründung vom 3. März 2011 vorgelegten Schallmessprotokolle ergeben, wie die Landesanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Luftamts ausführt, lediglich eine Lärmbelastung mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von höchstens 55 dB(A). Das wird von den Klägern nicht substanziiert bestritten. Soweit sie in der Zulassungsbegründung die Nichteinholung eines Lärmgutachtens rügen, erfolgt dies ausschließlich unter dem - wie oben ausgeführt verfehlten - Gesichtspunkt der vermeintlich fehlerhaften Beurteilung der behördlichen Ermessensentscheidung. Von den Klägern wird nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet dargelegt, dass und inwiefern die Pegelwerte der Fachbehörde, die auf der Grundlage der von ihnen selbst vorgelegten Messergebnisse ermittelt wurden, fehlerhaft wären oder welche Grenzwerte überschritten sein sollten. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einholung eines Lärmgutachtens als nicht geboten angesehen hat, zumal selbst im Falle einer genehmigungspflichtigen Änderung des Betriebs des Flugplatzes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG), welche hier nicht vorliegt, ein Gutachten über das Ausmaß des zu erwartenden Fluglärms gemäß § 41 Abs. 2 LuftVZO verfahrensrechtlich nicht zwingend erforderlich ist. Darauf, ob und inwieweit die Regierung von S. bei der Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Sonderlandeplatzes vom 4. März 1968 die Existenz der von den Klägern bewohnten M.-siedlung berücksichtigt hat, kommt es für das hiesige Verfahren nicht an.

Nachdem § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV die Erforderlichkeit zusätzlicher Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm von den örtlichen Gegebenheiten abhängig macht, führt der Ausschluss fluglärmbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht zwangsläufig zum Wegfall dieses Tatbestandsmerkmals. Entgegen dem Vorbringen der Kläger in der Zulassungsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht aber auch nicht auf die Prüfung eines Anspruchs der Kläger auf behördliches Handeln beschränkt, sondern vielmehr die Zumutbarkeit der Lärmbelastung für die Kläger unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation geprüft und zu Recht bejaht.

Die Richtigkeit dieser Bewertung wird durch die klägerischen Einwendungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil die vom Sonderlandeplatz G. ausgehende Lärmbeeinträchtigung der Kläger nach den von ihnen vorgelegten Schallmessprotokollen selbst die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Flugplätzen von der Genehmigungsbehörde im Abwägungsprozess zu berücksichtigen ist, nicht erreicht. Diese bestimmt sich, wenn auch eine unmittelbare Anwendung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FlulärmG hier nicht in Betracht kommt, nach den in § 2 Abs. 2 FluglärmG festgesetzten grundsätzlichen Wertungen (BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 u. a. - juris Rn. 93 m. w. N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 25.6.2014 - 8 CS 13.1827 - Rn. 24 m. w. N.). Nachdem ein Flugbetrieb im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) in der Genehmigung des Sonderlandeplatzes G. nicht vorgesehen ist, kommt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FluglärmG hier lediglich der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel zum Tragen, der in der - nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 23.8.2012, a. a. O., juris Rn. 99 m. w. N.) allein relevanten - Tagschutzzone 1 65 dB(A) und für die Tagschutzzone 2 60 dB(A) beträgt. Entsprechend obigen Ausführungen werden diese Lärmgrenzwerte bei den Anwesen der Kläger, ausgehend von deren eigenen Messungen, um mindestens 10 dB(A) bzw. 5 dB(A) unterschritten.

Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils wird selbst dann nicht infrage gestellt, wenn man im Hinblick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht allein auf den Dauerschallpegel abstellen wollte, sondern entgegen den Bestimmungen des Fluglärmschutzgesetzes hier auch dem einwirkenden Maximalpegel Bedeutung zumessen wollte. In der von den Klägern vorgelegten Aufstellung werden insgesamt zwölf Überflugereignisse mit Maximalpegeln zwischen 50 dB(A) und 70 dB(A) nachgewiesen. Diese liegen damit weit unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, mit der ab Einzelereignispegeln von 99 dB(A) zu rechnen ist (vgl. Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, a. a. O., § 6 Rn. 320).

Nachdem die Zumutbarkeitsschwelle für die Lärmbelastung der Kläger hier somit unter keinem Gesichtspunkt überschritten wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Erforderlichkeit für ein behördliches Einschreiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV verneint. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Kläger, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Fallschirmspringer-Maschinen und die Übungsflüge der Flugschule ortsnahe Steigflüge durchführten. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass hierdurch höhere Lärmwerte erreicht würden, als die von ihnen vorgelegten Schallmessprotokolle belegen. Eine derartige Lärmbelastung ist den Klägern aber, wie oben ausgeführt, zumutbar. Daher führt auch das Vorbringen zur Schwerpunktbelastung an den Wochenenden, zur Wirkungslosigkeit der Abflachung der Platzrunde sowie zur Möglichkeit, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Landeplatz-LärmschutzV auch auf die schallgedämmte „Pilatus Porter“ anzuwenden, zu keinem anderen Ergebnis, so dass die Richtigkeit der insoweit aufgestellten Behauptungen dahinstehen kann.

Auch im Übrigen haben die Kläger keine besonderen örtlichen Gegebenheiten dargelegt, die die Erforderlichkeit behördlichen Einschreitens im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Flugbewegungszahlen auf dem Sonderlandeplatz G. weit unter dem normativen Schwellenwert der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung liegen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der vom Gericht zugrunde gelegten Zahlen anzweifeln, verkennen sie, dass sich das Erstgericht dabei auf Daten des statistischen Bundesamts (Fachserie 8 R 6.2) gestützt hat. Das Erstgericht durfte von deren Richtigkeit auch ausgehen, nachdem ein in der mündlichen Verhandlung stichprobenartig durchgeführter Abgleich des als elektronische Datenbank geführten Hauptflugbuchs des Beigeladenen mit den Aufzeichnungen der Kläger weitgehende Übereinstimmung ergeben hat. Insbesondere musste das Gericht den Mutmaßungen der Kläger über die angeblich nicht ordnungsgemäße Ermittlung der Flugbewegungszahlen nicht weiter nachgehen, nachdem der Beigeladene dargelegt und in der mündlichen Verhandlung mittels einer Grafik veranschaulicht hat, dass jede Flugbewegung unabhängig voneinander durch drei verschiedene Stellen aufgezeichnet wird, die aus unterschiedlichen Beweggründen ein eigenes Interesse an der Richtigkeit der Zahlenangaben haben. Den früheren, hiervon abweichenden Angaben der Regierung von O. im Schreiben vom 1. Februar 2007 und in der Email vom 24. August 2009 kommt demgegenüber kein Gewicht zu, zumal die von den Klägern gerügte Diskrepanz zu den vom Erstgericht zugrunde gelegten Flugbewegungszahlen dadurch erklärbar ist, dass sich diese Auskünfte auf frühere Zeiträume bzw. auf statistisch noch nicht abschließend erhobene Daten beziehen. Zudem liegt es nahe, dass in den Auskünften der Begriff der „Flugbewegungen“ unterschiedlich interpretiert und nicht im Sinne der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV verwendet wurde, nachdem sich die entsprechenden klägerischen Anfragen nicht hierauf bezogen hatten.

Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch der Kläger auf Neuverbescheidung ihres Antrags nicht besteht.

2. Die Berufung der Kläger ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass eine im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wird, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgericht nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. dazu Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.). Vorliegend haben die Kläger in keiner Weise dargelegt, auf welche Rechts- oder Tatsachenfrage sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stützen wollen.

3. Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht wurden, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Da ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt hier nicht vorliegt, trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine Marktgemeinde, wendet sich gegen die luftrechtliche Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge und Hängegleiter).

Auf Antrag des Beigeladenen, eines Luftsportvereins, genehmigte die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - mit Bescheid vom 10. Februar 2014 die Anlegung und den Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag auf einem westlich des zum Gemeindebereich des Klägers gehörenden Ortsteils G. gelegenen Gelände. In den Auflagen des Bescheids wurde unter anderem bestimmt, dass das Überfliegen von bewohntem Gebiet grundsätzlich zu vermeiden sei; direkte An- und Abflüge seien nicht zulässig. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen des Klägers, der östlich der geplanten Start- und Landebahn mit Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 das Baugebiet „Am K.“ als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen hat, wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die zu erwartenden Lärmimmissionen lägen nach dem Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und dessen weiterer Stellungnahme vom 26. Juli 2011 deutlich unter der Abwägungsschwelle von 50 dB(A).

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage gegen den Genehmigungsbescheid mit Urteil vom 9. Februar 2015 abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 9. Februar 2015 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung der Planungshoheit des Klägers durch die Genehmigung des Sonderlandeplatzes G. im Hinblick auf die im Bereich des Baugebiets „Am K.“ zu erwartenden Lärmimmissionen verneint.

Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG weist die Doppelnatur einer Unternehmergenehmigung und einer Planungsgrundsätzen folgenden fachplanungsrechtlichen Entscheidung auf (BVerwG, B.v. 13.12.2006 - 4 B 73.06 - BayVBl 2007, 283/284 m. w. N.), auf die nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB Anwendung findet (vgl. schon BayVGH, U.v. 27.7.2006 - 8 BV 05.3026 - BayVBl 2007, 82/83; bestätigt durch BVerwG, B.v. 13.12.2006 a. a. O. S. 284). Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen der ihr zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit auch die bauleitplanerischen Vorstellungen der Gemeinde abzuwägen (vgl. auch § 38 Satz 2, § 7 Satz 1 BauGB; BayVGH, B.v. 16.4.2007 - 8 ZB 06.2648 - juris Rn. 7). Im Hinblick auf die bereits mit Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 erfolgte Festsetzung des Baugebiets „Am K.“ als allgemeines Wohngebiet kann der Kläger schon wegen des Prioritätsgrundsatzes, der im Fall konkurrierender Planungsvorstellungen ein erhebliches Abwägungskriterium bildet (BayVGH, B.v. 16.4.2007 a. a. O. Rn. 11), verlangen, dass die Behörde seine Planungshoheit im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung in Erwägung zieht (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - UA Rn. 645 m. w. N.). Vorliegend konnte das Verwaltungsgericht aber zu Recht davon ausgehen, dass hier keine Verletzung des die Planungshoheit mitumfassenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) vorliegt. Wegen der geringen Lärmbelastung des Baugebiets „Am K.“ ist die vom Luftamt Nordbayern vorgenommene Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger wiederholt in weiten Teilen der Zulassungsbegründung sein Vorbringen in erster Instanz und zum Verfahrensgeschehen. Aber auch soweit er in den entscheidenden Stellen der Zulassungsbegründung geltend macht, die Überprüfung der einzuhaltenden Lärmwerte hätte nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) oder nach der sogenannten „LAI-Freizeitlärmrichtlinie“ erfolgen müssen, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung infrage zu stellen.

Die Begründung des Zulassungsantrags wird insoweit schon dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Das Erstgericht hat in seinem Urteil eine Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit der Begründung abgelehnt, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung, sei gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG generell nicht auf Flugplätze anwendbar. Die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie sei in Bayern nicht einmal formell eingeführt und stehe auf rechtlich gleicher Ebene wie die Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen durch die Immissionsschutzbehörden der Länder vom 13. November 2002 (Landeplatz-Fluglärmleitlinie), die das spezielle und daher als Orientierungshilfe anzuwendende Regelwerk für die Beurteilung der Fluggeräusche bilde. Hierauf geht der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht ein; vielmehr wiederholt er pauschal seine bereits in der ersten Instanz erhobene Einwendung, ohne sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.

Im Übrigen begegnen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in der Sache keine rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und damit auch die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung finden gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG auf Flugplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG keine Anwendung. Für diese gelten, was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen anbetrifft, vielmehr das Luftverkehrsgesetz - namentlich die §§ 6 ff. und § 29b LuftVG sowie die Verordnungs-Ermächtigungen in § 32 Abs. 1 Nr. 15 und 16 LuftVG - und das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglSchG) mit den dazu erlassenen Verordnungen (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 15.1.2015, § 2 BImSchG Rn. 22). Zwar kommt die unmittelbare Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes hier nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FluglSchG nicht gegeben sind. Wie der Senat aber bereits im Beschluss vom 25. Juni 2014 (8 CS 13.1827 - BA Rn. 24) ausgeführt hat, spricht viel dafür, dass auch in diesen Fällen die grundsätzlichen Wertungen dieses Regelwerks zur Zumutbarkeitsschwelle anzuwenden sind, weil bei der Beurteilung der nachteiligen Wirkungen des Lärms die hinreichenden gesicherten Kenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu beachten sind und die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes die Ergebnisse der aktuellen Lärmwirkungsforschung wiedergeben (vgl. auch BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 166).

Der Anwendungsbereich der in Bayern ohnehin nicht formell eingeführten Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für Freizeitanlagen (Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, NVwZ 1997, 469) erstreckt sich auf Spielhallen, Rummelplätze, Autokinos, Freizeitparks etc., nicht aber auf Flugplätze. Dass für Sonderlandeplätze wie den hier im Raum stehenden keine andere Bewertung veranlasst ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass insoweit vielmehr die ebenfalls von der LAI erstellte Landeplatz-Fluglärmleitlinie einschlägig ist. Nach ihrer Zielstellung (vgl. Ziffer 1 der Landeplatz-Fluglärmleitlinie) dient sie gerade zur Beurteilung von Vorhaben, die wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FluglSchG nicht dem Fluglärmschutzgesetz unterliegen.

In Anbetracht dessen greift der Einwand des Klägers gegen das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schallgutachten nicht durch und vermag daher auch keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Gutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und seine ergänzende Stellungnahme vom 26. Juli 2011 wurden auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie und der für die Berechnung der Fluggeräuschimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen entwickelten DIN 45684-1 erstellt und orientieren sich an den Bestimmungen des Fluglärmschutzgesetzes, insbesondere an den in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG festgesetzten Werten für die Lärmschutzzonen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens vom 15.4.2011). Dass das Verwaltungsgericht diese Methodik als sachgerecht erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Darauf, dass der Kläger nicht substanziiert dargelegt hat, dass eine Ermittlung der Lärmbelastung nach den LAI-Hinweisen zu Freizeitlärm bzw. die Sportanlagenlärmschutzverordnung zu wesentlich anderen Ergebnissen geführt hätte, welche eine Betroffenheit des Klägers in seiner Planungshoheit hätte begründen können, kommt es daher hier nicht mehr an.

b) Der Kläger kann die behauptete Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, weil es kein Lärmgutachten in Auftrag gegeben hat (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Nach dem vom Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten und vom Lärmschutzbeauftragten des Luftamts Nordbayern in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts am 9. Februar 2015 bestätigten Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juli 2011 sind beim Betrieb des geplanten Sonderlandeplatzes keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch Fluglärmimmissionen zu erwarten. Im Bereich des Baugebiets „Am K.“ ist nach den auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie und der DIN 45684-1 angestellten Berechnungen und Bewertung auch an den Wochenenden lediglich mit einem Dauerschallpegel von maximal 35 dB(A) zu rechnen; an den Arbeitstagen ergibt sich ein Wert von weit unter 30 dB(A). Der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglSchG festgesetzten Wert für die Tagschutzzone 2 von 55 dB(A), der bei der Neuerrichtung ziviler Flugplätze die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für die Gewichtung der Lärmschutzbelange darstellt (BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 166) und der dem für ein allgemeines Wohngebiet in Ziffer 4.2 der Landeplatz-Fluglärmleitlinie i. V. m. Ziffer 1.1 b) des Beiblatts 1 zu DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) vorgegebenen Orientierungswert entspricht, wird damit weit unterschritten. Angesichts dessen ist eine nachhaltige Störung der im Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 verfestigten Planung des Klägers (BVerwG, B.v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290 m. w. N.) schon im Ansatz nicht erkennbar (vgl. auch BayVGH, U.v. 1.10.2006 - 8 A 05.40029, 8 A 05.40030 - NVwZ-RR 2007, 386/387 m. w. N.).

Einwände gegen die Ermittlung und Berechnung der Lärmwerte durch den Gutachter im Verwaltungsverfahren wurden vom Kläger nicht erhoben. Soweit er unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des von ihm beauftragten Ingenieurbüros S. vom 11. August 2014 auf die Anwendbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung bzw. der LAI-Hinweise für Freizeitlärm verweist, kann dies entsprechend obigen Ausführungen (unter II.1.a) keine Zweifel an der Richtigkeit des Schallimmissionsgutachtens vom 15. April 2011 und dessen Ergänzung vom 26. Juli 2011 begründen. Im Übrigen wird in der Zulassungsbegründung lediglich (fehlerhaft) vorgetragen, wegen der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen drei Flugplätze hätte ein Summenpegel gebildet werden müssen. Aber auch im Hinblick auf diesen Einwand bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, ein eigenes Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bildung eines Summenpegels für die Gesamtlärmbelastung nur dann geboten, wenn durch die Lärmeinwirkungen aus unterschiedlichen Lärmsektoren bzw. unterschiedlichen Lärmquellen in der Summe die Belastung eines Betroffenen den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht und insoweit ein Verfassungsverstoß (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) droht (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - UA Rn. 478 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390 f. m. w. N.) ist dies ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von tagsüber über 70 dB(A) anzunehmen. Dass diese Belastungsgrenze bei einer Bildung eines Summenpegels unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten „Vorbelastung“ überschritten ist, hat dieser selbst nicht behauptet, geschweige denn substanziiert dargelegt. Angesichts des Umstands, dass es sich bei den von ihm angeführten Flugplätzen um einen ca. 3 km entfernten Modellflugplatz, einen ca. 9 km entfernten Segelflugplatz und ein etwa ebenso weit entferntes Fluggelände in W. handelt, bestand für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die nach dem vorliegenden Schallimmissionsgutachten nur geringfügige Lärmbelastung des Wohngebiets „Am K.“ durch den geplanten Sonderlandeplatz kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst den Grundgeräuschpegel als sehr niedrig bezeichnet. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger die von ihm behauptete Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils überhaupt mit der unterlassenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens begründen kann, obwohl er in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 11 ZB 13.1224 - juris Rn. 21 m. w. N.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.).

Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung genügen diesen Anforderungen an die Darlegungspflicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Darüber hinaus ist entsprechend obigen Ausführungen eine Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Frage, welche „Lärmvorschriften“ bei der Ermittlung der Lärmbelastung durch einen „Ultra-Leichtflugplatz“ anzuwenden sind, nicht gegeben.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht wurden, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Da ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt hier nicht vorliegt, trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 N 12.2124

Im Namen des Volkes

Urteil

4. August 2015

15. Senat

P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Festsetzung der Vorlagepflicht schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren, Bezugnahme auf DIN-Vorschrift im Satzungstext, rückwirkende Heilung eines Bekanntmachungsmangels im ergänzenden Verfahren, Bestimmtheit von Emissionskontingenten, Lärmschutzbelange in der Abwägung, Neuanlauf der Rügefrist nach Heilung des Bekanntmachungsmangels, Teilunwirksamkeit

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen Große Kreisstadt Sch., S-garten ..., Sch.,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ..,

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 4. August 2015 folgendes

Urteil:

I.

Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Großen Kreisstadt Sch. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 ist unwirksam.

II.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „T.“ der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. ..., und ... Gemarkung ... Der Bebauungsplan überplant das ca. 8,3 ha große, im Stadtgebiet südwestlich der Innenstadt und nordöstlich der Bahnlinie gelegene Gelände der ehemaligen ...Fabrik der Firma ..., deren Betrieb 1994 aufgegeben wurde. Der Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche zwei Sondergebiete (SO 1 und SO 2) mit der Zweckbestimmung Handel fest (u. a. Einzelhandelsbetriebe mit eingeschränktem Sortiment, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für freie Berufe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften; im SO 1 zusätzlich Kino und Diskothek). Neben öffentlichen Verkehrsflächen weist er außerdem im Nordwesten eine kleinere Fläche für den Gemeinbedarf - Öffentliche Verwaltungen sowie ein Mischgebiet aus. Im Osten ist angrenzend an die bestehende Wohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

In seiner Sitzung am 3. Februar 2009 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin für das Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans und machte diesen Beschluss am 26. März 2010 öffentlich bekannt. Am 20. Mai 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss den ersten Planentwurf, fasste den Auslegungsbeschluss und machte ihn am 27. Mai 2010 öffentlich bekannt. In der Zeit von 8. Juni 2010 bis 9. Juli 2010 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Nach einer Änderung der Planung billigte der Planungs- und Umweltausschuss am 27. Oktober 2010 einen zweiten Planentwurf und legte diesen nach öffentlicher Bekanntgabe am 2. November 2010 in der Zeit von 10. November 2010 bis 10. Dezember 2010 öffentlich aus. Am 16. Dezember 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss eine dritte Änderung des Planentwurfs, deren Auslegung am 20. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zeit von 3. Januar 2011 bis 7. Februar 2011 erfolgte eine erneute (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Am 24. Februar 2011 billigte der Planungs- und Umweltausschuss schließlich die vierte Änderung des Planentwurfs und gab dies am 2. März 2011 öffentlich bekannt. In der Zeit von 10. März 2011 bis 11. April 2011 führte die Antragsgegnerin eine nochmalige (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch. Die Antragstellerin erhob jeweils mit Schreiben vom 8. Juli 2010, 9. Dezember 2010, 4. Februar 2011 und 8. April 2011 Einwendungen. Am 14. Juli 2011 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in der Fassung vom 27. April 2011 als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 22. September 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Antragsgegnerin erfolgte am 23. September 2011.

Am 10. September 2014 hat die Antragsgegnerin dem Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren einen „Hinweis zur Zugänglichkeit von Normblättern, Richtlinien und Regelwerken etc.“ angefügt und die Originale mit einem Aufkleber versehen, wonach „die DIN 45691 sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin einzusehen“ und „DIN-Normblätter ferner beim ... Verlag GmbH, B. und K., zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archi. V. m.äßig niedergelegt (sind)“. Die Änderung wurde vom Oberbürgermeister am 10. September 2014 ausgefertigt und am 17. September 2014 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass die Änderung rückwirkend zum 23. September 2011 in Kraft tritt.

Bereits am 20. September 2012 hat die Antragsgegnerin Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf die DIN 45691 und diese wiederum auf weitere DIN-Vorschriften und Literaturstellen verweise, die von Stadt nicht zur Einsicht vorgehalten würden. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Heilung des Bekanntmachungsmangels sei unwirksam. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Eine Gliederung von Baugebieten nach Emissionsverhalten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sei im Sondergebiet nicht möglich. Auch bilde die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der tatsächlichen Nutzungsarten nicht ab. Außerdem sei die Festsetzung in Buchst A Nr. 2.6. a und Nr. 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Der Bebauungsplan leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Diese könnten noch geltend gemacht werden, weil die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erst mit der erneuten Bekanntmachung angelaufen sei. Die Lärmschutzbelange und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse des östlich an das Sondergebiet SO 2 angrenzenden allgemeinen Wohngebiets seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 würden an den Immissionsorten IO 6 und IO 7 im allgemeinen Wohngebiet die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm ohne aktiven Lärmschutz zwar gerade nicht überschritten; durch die Zunahme des Verkehrslärms sei aber insgesamt eine Überschreitung der Grenzwerte anzunehmen. Der Gutachter schlage insoweit einen passiven Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen vor; das sei den künftigen Bewohnern im Wohngebiet nicht zumutbar. Außerdem schlage der Gutachter eine Schallschutzmaßnahme durch einen 8 m hohen Baukörper vor; dies sei im Bebauungsplan nicht durch ein Baugebot umgesetzt worden. Weiterhin sei der Lärm von der Fabrikstraße und von dem geplanten Kreisverkehr mit zwei Abfahrten nicht in die Schallausbreitungsberechnung der schalltechnischen Untersuchung und damit auch nicht in die Abwägung einbezogen worden. Unter Zugrundelegung eines Gutachtes der ... vom 31. Mai 2013 ergebe sich im allgemeinen Wohngebiet - entgegen A.5.1.a der textlichen Hinweise des Bebauungsplan, dass der Orientierungswert der DIN 18005 nur nachts um maximal 4 dB (A) überschritten werde - ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A); auch tags würden mit bis zu 58 dB(A) die Orientierungswerte überschritten. Die festgesetzten Emissionskontingente seien entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977) nicht hinreichend bestimmt, weil die Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4 nicht mit denjenigen im Bebauungsplan übereinstimmten; Teile dieser Flächen seien im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt worden. Schließlich sei in der schalltechnischen Untersuchung die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass der am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossene Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

An den Immissionsorten IO 6 und IO 7 würden die Grenzwerte nicht überschritten. Baugebote seien im Bebauungsplan nicht erforderlich, da die Umsetzung des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren erfolge. Die Fabrikstraße sei keine relevante Lärmquelle, da in Buchst. A.2.4.a der Satzung ein Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge von Westen festgesetzt sei. In der schalltechnischen Untersuchung seien alle relevanten Verkehrswege bei Berechnung des Lärms berücksichtigt worden.

Die Landesanwaltschaft ... als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig (vgl. unten A.) und hinsichtlich Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch begründet (vgl. unten B.). Im Übrigen ist er unbegründet (vgl. unten C.). Dies führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. unten D.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin von mehreren im Plangebiet gelegenen Grundstücken und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen auf diesen Grundstücken; sie kann sich insoweit auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5/14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 9).

B. Der Antrag ist hinsichtlich Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen begründet; insoweit ist der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64,Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.); auch die in § 9 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten sehen eine entsprechende Ermächtigung nicht vor. Art. 81 BayBO und§ 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jedoch jeweils abschließend. Ein Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG; U.v. 30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 8; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, S. 59).

C. Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen ist der Antrag unbegründet. Insoweit liegen weder formelle noch materielle Verstöße vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er entgegen der Auffassung der Antragstellerin ordnungsgemäß verkündet.

Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die mehrfache Bezugnahme in Buchst. A Nr. 2.6.a der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich - wie hier - erst aus dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt oder erst aus dieser Vorschrift folgt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen zu ermitteln ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen vom Inhalt auch dieser DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12, 13; B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 158 = juris Rn. 4; B. v. 30.9.2014 - 4 B 49/14 - ZfBR 2015, 60; BayVGH, U.v. 20.5. 2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 14 ff.).

Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 und weiterer Regelwerke bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sowie bei der... Verlag GmbH aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt auch für die in der DIN 45691 weiter in Bezug genommenen Regelungen, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht (z. B. Literaturangaben oder TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl 1998, S. 503 ff.) oder für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich sind, weil sie für die in den textlichen Festsetzungen Buchst. Nr. 2.6.a getroffenen Regelungen nicht von Bedeutung sind. Dafür, dass diese Regelwerke entgegen den Angaben im ergänzenden Zusatztext und in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung tatsächlich nicht bereitgehalten werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob für eine verlässliche und zumutbare Kenntnisnahme von den DIN-Vorschriften auch der allgemeiner Hinweis auf die ... Verlag GmbH als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt, auch wenn damit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein können (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 16; Storost in Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand Juli 2015, § 7 Rn. H2), muss daher nicht entschieden werden.

Da es sich bei dem Fehler der Bekanntmachung um einen im ergänzenden Verfahren behebbaren, die Identität des Bebauungsplans wahrenden Mangel handelt und der Bebauungsplan keine inhaltliche Änderung erfahren hat, der Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, konnte der Mangel der Bekanntmachung auch rückwirkend und ohne Entscheidung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2/99 - NVwZ 2001, 203 = juris Rn. 16 ff. zu § 215a Abs. 2 BauGB 1998; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 7; VGH BW, U. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 43 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Okt. 2015, § 214 Rn. 159 ff., 171 und 179 ff.).

2. Der Bebauungsplan ist nicht deswegen materiell fehlerhaft, weil die textlichen Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 1) zum Immissionsschutz in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 unwirksam wären.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung von Baugebieten nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 zulässig.

Zwar finden nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO der § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO und damit auch§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Anwendung, wonach die in den§§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Möglich sind aber entsprechende Festsetzungen des Emissionsverhaltens durch „besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung“ im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - NVwZ 2003, 1259 = juris Rn. 16; U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - Rn. 31). Durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Herausnahme des § 11 aus§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO durch die Novelle von 1990 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers nämlich lediglich klargestellt werden, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete der§§ 2 bis 9 in BauNVO in§ 1 Abs. 1 bis 10 BauNVO festgelegt sind, in den Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - a. a. O. unter Bezugnahme auf BR-Drs. 354/89 S. 40). Um eine solche Festsetzung handelt es sich hier.

b) Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht die Festsetzung der Emissionskontingente (früher: immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen und in der Planzeichnung nicht in Widerspruch zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit, weil die betreffenden Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4, mit denjenigen im Bebauungsplan nicht vollständig übereinstimmen, sondern Teile dieser Flächen im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind.

Nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977 - BauR 2010, 54 = juris Rn. 39) verlangt der Bestimmheitsgrundsatz, dass aus dem Bebauungsplan erkennbar ist, auf welche Flächen sich die Emissionskontingente beziehen. Das ist hier der Fall. Die betroffenen Flächen lassen sich zweifelsfrei den in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen Baugebietsflächen „SO 1“ und „SO 2“ zuordnen; sie sind in der Planzeichnung orange markiert. Dass die schalltechnische Untersuchung der ... auf der Grundlage des zweiten Bebauungsplanentwurfs noch von größeren Flächen ausgegangen ist, ist insoweit unerheblich. Im Übrigen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Verringerung der festgesetzten gegenüber der in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Fläche nicht zu einer Erhöhung der Immissionspegel im allgemeinen Wohngebiet führt (vgl. Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit dem Einwand, der Bebauungsplan stehe in Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE - juris), weil die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der Nutzungsarten nicht abbilde.

Nach dieser Entscheidung muss die Emissionskontingentierung in Sondergebieten spezifische Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachten. Soll mit dem Bebauungsplan ein bestimmtes Vorhaben ermöglicht werden, genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten regelmäßig nur dann dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird. Die Emissionskontingentierung muss der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden und die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen (OVG NRW, U.v. 9.11.2012, a. a. O., Rn. 167, 169 und 171).

Diesen Anforderungen widerspricht der angegriffene Bebauungsplan indes schon deswegen nicht, weil die Antragsgegnerin im Gegensatz zu dem vom Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall mit der Planung kein bestimmtes Vorhaben in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 in den Blick genommen hat, das verwirklicht werden soll. Vielmehr lässt der Bebauungsplan nach Buchst. A Nr. 2.1.a der textlichen Festsetzungen generell Einzelhandelsbetriebe (mit Sortimentsbeschränkungen), Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsräume, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke etc. zu.

3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3,§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 5.5.2015 BauR 2015, 1620/1622; BayVerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.5.2015 - Vf. 16-VII-14 - BayVBl 2015, 677 = juris Rn. 53 m. w. N.). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot verstößt. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin sind nicht berechtigt. Insoweit sind zwar die Rügemöglichkeiten nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfristet, obwohl die Antragstellerin diese Einwände nicht innerhalb eines Jahres nach der (ersten) Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 23. September 2011 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Da diese Bekanntmachung wegen der oben angeführten Mängel nicht geeignet war, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aber erst nach der (zweiten) Bekanntmachung vom 17. September 2014 angelaufen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40/96 - ZfBR 1997, 206/207 = juris Rn. 8; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 215 Rn. 39; Petz in Berliner Kommentar, § 215 Rn. 23 und § 214 Rn. 171; SächsOVG, U.v. 14.2.1996 - 1 S 98/95 - SächsVBl 1997, 56) und wurde durch das Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 22. September 2014 (Blatt 131 ff. der Gerichtsakte) gewahrt. Die darin geltend gemachten Abwägungsmängel bezüglich des Gewerbe- und Verkehrslärms liegen jedoch nicht vor.

a) Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch den Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 zusammen mit dem Verkehrslärm auf den geplanten Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten würde, geht fehl.

Nach Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise und der den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Immissionsschutz zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 hält der Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 die Orientierungswerte der DIN 18005-1 - Beiblatt 1 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerade noch ein bzw. unterschreitet sie geringfügig. Hingegen überschreitet der Verkehrslärm von den Planstraßen und bestehenden Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 nachts um 4 dB(A) (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise). Aus dieser Überschreitung lässt sich indes noch kein Abwägungsmangel ableiten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese Überschreitung erkannt, jedoch im Rahmen der Abwägung die öffentlichen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) höher gewichtet. Dies ist - auch nach Beiblatt 1 Nr. 1.2 der DIN 18005-1 - zulässig, zumal jedenfalls die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden (vgl. schalltechnische Untersuchung der ... vom 13.10.2010, S. 18). Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen verschiedener Berechnungsmethoden nicht zulässig ist (vgl. Hinweis 1.2 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1). Eine Ausnahme gilt insoweit allenfalls dann, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums, d. h. in einem allgemeinen Wohngebiet mit Mittelungspegeln von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 - NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 384 ff; Rn. 69; U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 53; U.v. 13.05.2009 - 9 A 72/07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69; B.v. 25.6.2013 - 4 BN 21/13 - juris Rn. 3). Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Berechnungen in dem von ihr beauftragten und vorgelegten Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 geltend macht, dass im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entgegen Buchst. A. Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise, wonach letztlich von einer Geräuschbelastung von 49 dB(A) nachts und von 55 dB(A) tags ausgegangen werde, tatsächlich ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) und bis zu 58 dB(A) tags erreicht werden könne, zeigt sie ebenfalls keinen rechtlichen erheblichen Abwägungsmangel auf.

Zwar ist eine solche Erhöhung der Werte denkbar, wenn unter Ausnutzung der im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 9 m ein viertes (Dach-)Geschoss errichtet wird und deshalb der dem Sondergebiet nächst gelegene Immissionsort über 8,5 m und damit höher liegt als in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 angenommen. Da die Grenzwerte der 16. BImSchV in diesem Fall aber dennoch nicht überschritten werden und die Antragsgegnerin in Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei einer Überschreitung lediglich der Orientierungswerte architektonische Selbsthilfe durch Situierung der Aufenthaltsräume auf vom Lärm abgewandten Seiten möglich ist und eine Konfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren stattfinden soll, ist jedoch anzunehmen, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin bei Kenntnis dieses Mangels keine anderen Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen hätte, so dass der Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Im Übrigen ist das Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 insoweit nicht überzeugend, als es auch die Vorbelastungen durch andere Verkehrswege (W... Straße) mit in seine Berechnungen einbezogen hat. Lärmvorbelastungen sind jedoch - anders als bei der Anwendung der Orientierungswerte (vgl. Nr. 1.2 Abs. 8 Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1) - im Rahmen der 16. BImSchV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2003 - 4 BN 19/03 - BRS 66 Nr. 57 = juris Rn. 19; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28/10 - BRS 76 Nr. 19 = juris Rn. 3; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24/12 - NVwZ 2014, 1454 = juris Rn. 26).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit den Einwand, ein Abwägungsmangel liege deswegen vor, weil der Lärm des geplanten Kreisverkehrs der Planstraße A mit zwei Abfahrten nach Westen und Osten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.

Zwar trifft es zu, dass der Verkehrslärm aus dem Kreisverkehr in der der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 nicht gesondert ausgewiesen ist (obwohl dieser in den als Anlage beigefügten Plänen der Untersuchung eingetragen ist); vielmehr hat der Gutachter seinen Berechnungen eine durchgehende Planstraße A mit genereller Geschwindigkeit der Fahrzeuge von durchgängig 50 km/h zugrunde gelegt. Nach den ergänzenden Stellungnahmen der ... vom 20. Januar 2013 (S. 5) und vom 12. November 2014 (S. 1) wäre bei Berücksichtigung des Kreisverkehrs jedoch eine geringere Fahrgeschwindigkeiten von 30 km/h anzusetzen, was insgesamt zu einer Reduzierung der Emissionspegel geführt hätte (vgl. auch VG Dresden, U.v. 9.7.2009 - 3 K 638/06 - juris Rn. 39; Nr. 1.4.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2006; Graf/Stähli, Weniger Lärm dank Verkehrskreisel?, Umweltpraxis Nr. 34/Juni 2003, Seite 33 f. [www...ch/...pdf]; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Wirkung von Maßnahmen zur Umweltentlastung, Teil 2 Kreisverkehre, Stand 22.2.2015, S. 2 f. [http://www...de/...pdf]. Auch die Zu- und Anfahrten zum Kreisverkehr führen nach diesen Stellungnahmen wegen geringer Fahrstrecke und Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass durch die Errichtung des Kreisverkehrs jedenfalls keine höhere Verkehrslärmbelastung verursacht wird und daher ein diesbezüglicher Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis ebenfalls nicht von Einfluss gewesen wäre.

d) Ebenso wenig ist ein Mangel der Abwägung darin zu sehen, dass im Bebauungsplan der von der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutz durch den Bau eines 8 m hohen Baukörpers im Sondergebiet SO 2 nicht als Verpflichtung festgesetzt wurde, in Buchst. A Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen und in der Bauzeichnung (Nutzungsschablone) vielmehr für das Sondergebiet SO 2 auf der Grundlage von § 18,§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO lediglich eine Mindestfirsthöhe von 8 m als „Angebotsplanung“ ausgewiesen ist.

Zwar sind „Bauverpflichtungen“ zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen durch (aufschiebend) bedingte Nutzungsfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB möglich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 49). Ob eine Gemeinde eine solche Verpflichtung im Bebauungsplan festlegt, liegt jedoch in ihrem planerischen Ermessen. Eine Festsetzungspflicht bestand hierzu nicht.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Belange des Lärmschutzes und der gesunden Wohnverhältnisse gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zwar zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich daher Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben Maßnahmen des Schallschutzes nach sich ziehen. Dies folgt aus § 50 BImSchG. Durch zugelassene Bauvorhaben dürfen grundsätzlich keine Geräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde eine von ihr erkannte und in der Abwägung berücksichtigte Lärmschutzproblematik im Bebauungsplan stets selbst bewältigen muss. Von einer abschließender Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann (BVerwG, B.v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - NJW 1995, 2572 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 m. w. N.). In diesen Fällen bleibt es der Gemeinde unbenommen, planerische Zurückhaltung zu üben. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Eine Konfliktbewältigung hinsichtlich der Lärmschutzfragen ist im Einzelfall ohne Weiteres in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren möglich und kann etwa im Wege von Auflagen geregelt werden, wenn durch die Lärmeinwirkungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

e) Ein Abwägungsfehler liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Anordnung von passivem Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen im allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet hat (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise sowie Ziff. II. der planlichen Hinweise). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nur nachrichtliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und entsprechende Vorkehrungen für die betreffenden Einzelvorhaben ausdrücklich dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass passive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen jedenfalls dann zumutbar sind, wenn aktiver Schallschutz nicht möglich ist; einen Anspruch auf Schlafen bei offenem oder gekippten Fenster gibt es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 - 4 C 4/05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 26 ff.; B.v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.; B.v. 7.6.2012 - 4 BN 6/12 - ZfBR 2012, 578 Rn. 7 f.; VGH BW, U.v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186 = juris Rn. 56; U.v. 8.10.2012 - 5 S 203/11 - UPR 2013, 160 = juris Rn. 106).

f) Zu Recht wurde bei der Ermittlung des Verkehrslärms die Fabrikstraße nicht mit in Schallausbreitungsberechnung einbezogen. Diese liegt zwar im Geltungsbereich des Plangebiets, erfährt durch die Planung aber keine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Straße entweder um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird (Abs. 1 Nr. 1), durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Abs. 1 Nr. 2) oder der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und macht auch die Antragstellerin nicht geltend.

g) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin schließlich mit dem Einwand, in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 sei die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt. Da die Flächen nicht im Einwirkungsbereich von Geräuschen aus bestehenden Anlagen und Betrieben liegen, vielmehr ein seit 1994 brach liegendes Gelände einer ehemaligen ... Fabrik neu überplant wird, liegt eine gewerbliche Vorbelastung nicht vor (vgl. auch ergänzende Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

D. Die Rechtswidrigkeit von Buchst. A Nr. 2.6.a. 3) und 6) der textlichen Festsetzungen hat Unwirksamkeit allein dieser Festsetzungen, nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, weil die übrigen (rechtmäßigen) Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 29; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 57).

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1,§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine Marktgemeinde, wendet sich gegen die luftrechtliche Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge und Hängegleiter).

Auf Antrag des Beigeladenen, eines Luftsportvereins, genehmigte die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - mit Bescheid vom 10. Februar 2014 die Anlegung und den Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag auf einem westlich des zum Gemeindebereich des Klägers gehörenden Ortsteils G. gelegenen Gelände. In den Auflagen des Bescheids wurde unter anderem bestimmt, dass das Überfliegen von bewohntem Gebiet grundsätzlich zu vermeiden sei; direkte An- und Abflüge seien nicht zulässig. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen des Klägers, der östlich der geplanten Start- und Landebahn mit Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 das Baugebiet „Am K.“ als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen hat, wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die zu erwartenden Lärmimmissionen lägen nach dem Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und dessen weiterer Stellungnahme vom 26. Juli 2011 deutlich unter der Abwägungsschwelle von 50 dB(A).

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage gegen den Genehmigungsbescheid mit Urteil vom 9. Februar 2015 abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 9. Februar 2015 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung der Planungshoheit des Klägers durch die Genehmigung des Sonderlandeplatzes G. im Hinblick auf die im Bereich des Baugebiets „Am K.“ zu erwartenden Lärmimmissionen verneint.

Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG weist die Doppelnatur einer Unternehmergenehmigung und einer Planungsgrundsätzen folgenden fachplanungsrechtlichen Entscheidung auf (BVerwG, B.v. 13.12.2006 - 4 B 73.06 - BayVBl 2007, 283/284 m. w. N.), auf die nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB Anwendung findet (vgl. schon BayVGH, U.v. 27.7.2006 - 8 BV 05.3026 - BayVBl 2007, 82/83; bestätigt durch BVerwG, B.v. 13.12.2006 a. a. O. S. 284). Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen der ihr zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit auch die bauleitplanerischen Vorstellungen der Gemeinde abzuwägen (vgl. auch § 38 Satz 2, § 7 Satz 1 BauGB; BayVGH, B.v. 16.4.2007 - 8 ZB 06.2648 - juris Rn. 7). Im Hinblick auf die bereits mit Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 erfolgte Festsetzung des Baugebiets „Am K.“ als allgemeines Wohngebiet kann der Kläger schon wegen des Prioritätsgrundsatzes, der im Fall konkurrierender Planungsvorstellungen ein erhebliches Abwägungskriterium bildet (BayVGH, B.v. 16.4.2007 a. a. O. Rn. 11), verlangen, dass die Behörde seine Planungshoheit im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung in Erwägung zieht (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - UA Rn. 645 m. w. N.). Vorliegend konnte das Verwaltungsgericht aber zu Recht davon ausgehen, dass hier keine Verletzung des die Planungshoheit mitumfassenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) vorliegt. Wegen der geringen Lärmbelastung des Baugebiets „Am K.“ ist die vom Luftamt Nordbayern vorgenommene Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger wiederholt in weiten Teilen der Zulassungsbegründung sein Vorbringen in erster Instanz und zum Verfahrensgeschehen. Aber auch soweit er in den entscheidenden Stellen der Zulassungsbegründung geltend macht, die Überprüfung der einzuhaltenden Lärmwerte hätte nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) oder nach der sogenannten „LAI-Freizeitlärmrichtlinie“ erfolgen müssen, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung infrage zu stellen.

Die Begründung des Zulassungsantrags wird insoweit schon dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Das Erstgericht hat in seinem Urteil eine Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit der Begründung abgelehnt, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung, sei gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG generell nicht auf Flugplätze anwendbar. Die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie sei in Bayern nicht einmal formell eingeführt und stehe auf rechtlich gleicher Ebene wie die Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen durch die Immissionsschutzbehörden der Länder vom 13. November 2002 (Landeplatz-Fluglärmleitlinie), die das spezielle und daher als Orientierungshilfe anzuwendende Regelwerk für die Beurteilung der Fluggeräusche bilde. Hierauf geht der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht ein; vielmehr wiederholt er pauschal seine bereits in der ersten Instanz erhobene Einwendung, ohne sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.

Im Übrigen begegnen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in der Sache keine rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und damit auch die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung finden gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG auf Flugplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG keine Anwendung. Für diese gelten, was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen anbetrifft, vielmehr das Luftverkehrsgesetz - namentlich die §§ 6 ff. und § 29b LuftVG sowie die Verordnungs-Ermächtigungen in § 32 Abs. 1 Nr. 15 und 16 LuftVG - und das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglSchG) mit den dazu erlassenen Verordnungen (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 15.1.2015, § 2 BImSchG Rn. 22). Zwar kommt die unmittelbare Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes hier nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FluglSchG nicht gegeben sind. Wie der Senat aber bereits im Beschluss vom 25. Juni 2014 (8 CS 13.1827 - BA Rn. 24) ausgeführt hat, spricht viel dafür, dass auch in diesen Fällen die grundsätzlichen Wertungen dieses Regelwerks zur Zumutbarkeitsschwelle anzuwenden sind, weil bei der Beurteilung der nachteiligen Wirkungen des Lärms die hinreichenden gesicherten Kenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu beachten sind und die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes die Ergebnisse der aktuellen Lärmwirkungsforschung wiedergeben (vgl. auch BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 166).

Der Anwendungsbereich der in Bayern ohnehin nicht formell eingeführten Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für Freizeitanlagen (Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, NVwZ 1997, 469) erstreckt sich auf Spielhallen, Rummelplätze, Autokinos, Freizeitparks etc., nicht aber auf Flugplätze. Dass für Sonderlandeplätze wie den hier im Raum stehenden keine andere Bewertung veranlasst ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass insoweit vielmehr die ebenfalls von der LAI erstellte Landeplatz-Fluglärmleitlinie einschlägig ist. Nach ihrer Zielstellung (vgl. Ziffer 1 der Landeplatz-Fluglärmleitlinie) dient sie gerade zur Beurteilung von Vorhaben, die wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FluglSchG nicht dem Fluglärmschutzgesetz unterliegen.

In Anbetracht dessen greift der Einwand des Klägers gegen das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schallgutachten nicht durch und vermag daher auch keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Gutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und seine ergänzende Stellungnahme vom 26. Juli 2011 wurden auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie und der für die Berechnung der Fluggeräuschimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen entwickelten DIN 45684-1 erstellt und orientieren sich an den Bestimmungen des Fluglärmschutzgesetzes, insbesondere an den in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG festgesetzten Werten für die Lärmschutzzonen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens vom 15.4.2011). Dass das Verwaltungsgericht diese Methodik als sachgerecht erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Darauf, dass der Kläger nicht substanziiert dargelegt hat, dass eine Ermittlung der Lärmbelastung nach den LAI-Hinweisen zu Freizeitlärm bzw. die Sportanlagenlärmschutzverordnung zu wesentlich anderen Ergebnissen geführt hätte, welche eine Betroffenheit des Klägers in seiner Planungshoheit hätte begründen können, kommt es daher hier nicht mehr an.

b) Der Kläger kann die behauptete Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, weil es kein Lärmgutachten in Auftrag gegeben hat (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Nach dem vom Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten und vom Lärmschutzbeauftragten des Luftamts Nordbayern in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts am 9. Februar 2015 bestätigten Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juli 2011 sind beim Betrieb des geplanten Sonderlandeplatzes keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch Fluglärmimmissionen zu erwarten. Im Bereich des Baugebiets „Am K.“ ist nach den auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie und der DIN 45684-1 angestellten Berechnungen und Bewertung auch an den Wochenenden lediglich mit einem Dauerschallpegel von maximal 35 dB(A) zu rechnen; an den Arbeitstagen ergibt sich ein Wert von weit unter 30 dB(A). Der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglSchG festgesetzten Wert für die Tagschutzzone 2 von 55 dB(A), der bei der Neuerrichtung ziviler Flugplätze die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für die Gewichtung der Lärmschutzbelange darstellt (BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 166) und der dem für ein allgemeines Wohngebiet in Ziffer 4.2 der Landeplatz-Fluglärmleitlinie i. V. m. Ziffer 1.1 b) des Beiblatts 1 zu DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) vorgegebenen Orientierungswert entspricht, wird damit weit unterschritten. Angesichts dessen ist eine nachhaltige Störung der im Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 verfestigten Planung des Klägers (BVerwG, B.v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290 m. w. N.) schon im Ansatz nicht erkennbar (vgl. auch BayVGH, U.v. 1.10.2006 - 8 A 05.40029, 8 A 05.40030 - NVwZ-RR 2007, 386/387 m. w. N.).

Einwände gegen die Ermittlung und Berechnung der Lärmwerte durch den Gutachter im Verwaltungsverfahren wurden vom Kläger nicht erhoben. Soweit er unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des von ihm beauftragten Ingenieurbüros S. vom 11. August 2014 auf die Anwendbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung bzw. der LAI-Hinweise für Freizeitlärm verweist, kann dies entsprechend obigen Ausführungen (unter II.1.a) keine Zweifel an der Richtigkeit des Schallimmissionsgutachtens vom 15. April 2011 und dessen Ergänzung vom 26. Juli 2011 begründen. Im Übrigen wird in der Zulassungsbegründung lediglich (fehlerhaft) vorgetragen, wegen der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen drei Flugplätze hätte ein Summenpegel gebildet werden müssen. Aber auch im Hinblick auf diesen Einwand bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, ein eigenes Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bildung eines Summenpegels für die Gesamtlärmbelastung nur dann geboten, wenn durch die Lärmeinwirkungen aus unterschiedlichen Lärmsektoren bzw. unterschiedlichen Lärmquellen in der Summe die Belastung eines Betroffenen den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht und insoweit ein Verfassungsverstoß (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) droht (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - UA Rn. 478 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390 f. m. w. N.) ist dies ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von tagsüber über 70 dB(A) anzunehmen. Dass diese Belastungsgrenze bei einer Bildung eines Summenpegels unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten „Vorbelastung“ überschritten ist, hat dieser selbst nicht behauptet, geschweige denn substanziiert dargelegt. Angesichts des Umstands, dass es sich bei den von ihm angeführten Flugplätzen um einen ca. 3 km entfernten Modellflugplatz, einen ca. 9 km entfernten Segelflugplatz und ein etwa ebenso weit entferntes Fluggelände in W. handelt, bestand für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die nach dem vorliegenden Schallimmissionsgutachten nur geringfügige Lärmbelastung des Wohngebiets „Am K.“ durch den geplanten Sonderlandeplatz kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst den Grundgeräuschpegel als sehr niedrig bezeichnet. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger die von ihm behauptete Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils überhaupt mit der unterlassenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens begründen kann, obwohl er in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 11 ZB 13.1224 - juris Rn. 21 m. w. N.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.).

Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung genügen diesen Anforderungen an die Darlegungspflicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Darüber hinaus ist entsprechend obigen Ausführungen eine Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Frage, welche „Lärmvorschriften“ bei der Ermittlung der Lärmbelastung durch einen „Ultra-Leichtflugplatz“ anzuwenden sind, nicht gegeben.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht wurden, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Da ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt hier nicht vorliegt, trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 N 12.2124

Im Namen des Volkes

Urteil

4. August 2015

15. Senat

P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Festsetzung der Vorlagepflicht schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren, Bezugnahme auf DIN-Vorschrift im Satzungstext, rückwirkende Heilung eines Bekanntmachungsmangels im ergänzenden Verfahren, Bestimmtheit von Emissionskontingenten, Lärmschutzbelange in der Abwägung, Neuanlauf der Rügefrist nach Heilung des Bekanntmachungsmangels, Teilunwirksamkeit

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen Große Kreisstadt Sch., S-garten ..., Sch.,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ..,

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 4. August 2015 folgendes

Urteil:

I.

Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Großen Kreisstadt Sch. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 ist unwirksam.

II.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „T.“ der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. ..., und ... Gemarkung ... Der Bebauungsplan überplant das ca. 8,3 ha große, im Stadtgebiet südwestlich der Innenstadt und nordöstlich der Bahnlinie gelegene Gelände der ehemaligen ...Fabrik der Firma ..., deren Betrieb 1994 aufgegeben wurde. Der Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche zwei Sondergebiete (SO 1 und SO 2) mit der Zweckbestimmung Handel fest (u. a. Einzelhandelsbetriebe mit eingeschränktem Sortiment, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für freie Berufe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften; im SO 1 zusätzlich Kino und Diskothek). Neben öffentlichen Verkehrsflächen weist er außerdem im Nordwesten eine kleinere Fläche für den Gemeinbedarf - Öffentliche Verwaltungen sowie ein Mischgebiet aus. Im Osten ist angrenzend an die bestehende Wohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

In seiner Sitzung am 3. Februar 2009 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin für das Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans und machte diesen Beschluss am 26. März 2010 öffentlich bekannt. Am 20. Mai 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss den ersten Planentwurf, fasste den Auslegungsbeschluss und machte ihn am 27. Mai 2010 öffentlich bekannt. In der Zeit von 8. Juni 2010 bis 9. Juli 2010 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Nach einer Änderung der Planung billigte der Planungs- und Umweltausschuss am 27. Oktober 2010 einen zweiten Planentwurf und legte diesen nach öffentlicher Bekanntgabe am 2. November 2010 in der Zeit von 10. November 2010 bis 10. Dezember 2010 öffentlich aus. Am 16. Dezember 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss eine dritte Änderung des Planentwurfs, deren Auslegung am 20. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zeit von 3. Januar 2011 bis 7. Februar 2011 erfolgte eine erneute (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Am 24. Februar 2011 billigte der Planungs- und Umweltausschuss schließlich die vierte Änderung des Planentwurfs und gab dies am 2. März 2011 öffentlich bekannt. In der Zeit von 10. März 2011 bis 11. April 2011 führte die Antragsgegnerin eine nochmalige (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch. Die Antragstellerin erhob jeweils mit Schreiben vom 8. Juli 2010, 9. Dezember 2010, 4. Februar 2011 und 8. April 2011 Einwendungen. Am 14. Juli 2011 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in der Fassung vom 27. April 2011 als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 22. September 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Antragsgegnerin erfolgte am 23. September 2011.

Am 10. September 2014 hat die Antragsgegnerin dem Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren einen „Hinweis zur Zugänglichkeit von Normblättern, Richtlinien und Regelwerken etc.“ angefügt und die Originale mit einem Aufkleber versehen, wonach „die DIN 45691 sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin einzusehen“ und „DIN-Normblätter ferner beim ... Verlag GmbH, B. und K., zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archi. V. m.äßig niedergelegt (sind)“. Die Änderung wurde vom Oberbürgermeister am 10. September 2014 ausgefertigt und am 17. September 2014 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass die Änderung rückwirkend zum 23. September 2011 in Kraft tritt.

Bereits am 20. September 2012 hat die Antragsgegnerin Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf die DIN 45691 und diese wiederum auf weitere DIN-Vorschriften und Literaturstellen verweise, die von Stadt nicht zur Einsicht vorgehalten würden. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Heilung des Bekanntmachungsmangels sei unwirksam. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Eine Gliederung von Baugebieten nach Emissionsverhalten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sei im Sondergebiet nicht möglich. Auch bilde die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der tatsächlichen Nutzungsarten nicht ab. Außerdem sei die Festsetzung in Buchst A Nr. 2.6. a und Nr. 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Der Bebauungsplan leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Diese könnten noch geltend gemacht werden, weil die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erst mit der erneuten Bekanntmachung angelaufen sei. Die Lärmschutzbelange und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse des östlich an das Sondergebiet SO 2 angrenzenden allgemeinen Wohngebiets seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 würden an den Immissionsorten IO 6 und IO 7 im allgemeinen Wohngebiet die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm ohne aktiven Lärmschutz zwar gerade nicht überschritten; durch die Zunahme des Verkehrslärms sei aber insgesamt eine Überschreitung der Grenzwerte anzunehmen. Der Gutachter schlage insoweit einen passiven Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen vor; das sei den künftigen Bewohnern im Wohngebiet nicht zumutbar. Außerdem schlage der Gutachter eine Schallschutzmaßnahme durch einen 8 m hohen Baukörper vor; dies sei im Bebauungsplan nicht durch ein Baugebot umgesetzt worden. Weiterhin sei der Lärm von der Fabrikstraße und von dem geplanten Kreisverkehr mit zwei Abfahrten nicht in die Schallausbreitungsberechnung der schalltechnischen Untersuchung und damit auch nicht in die Abwägung einbezogen worden. Unter Zugrundelegung eines Gutachtes der ... vom 31. Mai 2013 ergebe sich im allgemeinen Wohngebiet - entgegen A.5.1.a der textlichen Hinweise des Bebauungsplan, dass der Orientierungswert der DIN 18005 nur nachts um maximal 4 dB (A) überschritten werde - ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A); auch tags würden mit bis zu 58 dB(A) die Orientierungswerte überschritten. Die festgesetzten Emissionskontingente seien entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977) nicht hinreichend bestimmt, weil die Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4 nicht mit denjenigen im Bebauungsplan übereinstimmten; Teile dieser Flächen seien im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt worden. Schließlich sei in der schalltechnischen Untersuchung die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass der am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossene Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

An den Immissionsorten IO 6 und IO 7 würden die Grenzwerte nicht überschritten. Baugebote seien im Bebauungsplan nicht erforderlich, da die Umsetzung des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren erfolge. Die Fabrikstraße sei keine relevante Lärmquelle, da in Buchst. A.2.4.a der Satzung ein Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge von Westen festgesetzt sei. In der schalltechnischen Untersuchung seien alle relevanten Verkehrswege bei Berechnung des Lärms berücksichtigt worden.

Die Landesanwaltschaft ... als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig (vgl. unten A.) und hinsichtlich Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch begründet (vgl. unten B.). Im Übrigen ist er unbegründet (vgl. unten C.). Dies führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. unten D.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin von mehreren im Plangebiet gelegenen Grundstücken und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen auf diesen Grundstücken; sie kann sich insoweit auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5/14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 9).

B. Der Antrag ist hinsichtlich Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen begründet; insoweit ist der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64,Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.); auch die in § 9 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten sehen eine entsprechende Ermächtigung nicht vor. Art. 81 BayBO und§ 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jedoch jeweils abschließend. Ein Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG; U.v. 30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 8; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, S. 59).

C. Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen ist der Antrag unbegründet. Insoweit liegen weder formelle noch materielle Verstöße vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er entgegen der Auffassung der Antragstellerin ordnungsgemäß verkündet.

Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die mehrfache Bezugnahme in Buchst. A Nr. 2.6.a der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich - wie hier - erst aus dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt oder erst aus dieser Vorschrift folgt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen zu ermitteln ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen vom Inhalt auch dieser DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12, 13; B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 158 = juris Rn. 4; B. v. 30.9.2014 - 4 B 49/14 - ZfBR 2015, 60; BayVGH, U.v. 20.5. 2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 14 ff.).

Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 und weiterer Regelwerke bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sowie bei der... Verlag GmbH aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt auch für die in der DIN 45691 weiter in Bezug genommenen Regelungen, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht (z. B. Literaturangaben oder TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl 1998, S. 503 ff.) oder für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich sind, weil sie für die in den textlichen Festsetzungen Buchst. Nr. 2.6.a getroffenen Regelungen nicht von Bedeutung sind. Dafür, dass diese Regelwerke entgegen den Angaben im ergänzenden Zusatztext und in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung tatsächlich nicht bereitgehalten werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob für eine verlässliche und zumutbare Kenntnisnahme von den DIN-Vorschriften auch der allgemeiner Hinweis auf die ... Verlag GmbH als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt, auch wenn damit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein können (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 16; Storost in Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand Juli 2015, § 7 Rn. H2), muss daher nicht entschieden werden.

Da es sich bei dem Fehler der Bekanntmachung um einen im ergänzenden Verfahren behebbaren, die Identität des Bebauungsplans wahrenden Mangel handelt und der Bebauungsplan keine inhaltliche Änderung erfahren hat, der Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, konnte der Mangel der Bekanntmachung auch rückwirkend und ohne Entscheidung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2/99 - NVwZ 2001, 203 = juris Rn. 16 ff. zu § 215a Abs. 2 BauGB 1998; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 7; VGH BW, U. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 43 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Okt. 2015, § 214 Rn. 159 ff., 171 und 179 ff.).

2. Der Bebauungsplan ist nicht deswegen materiell fehlerhaft, weil die textlichen Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 1) zum Immissionsschutz in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 unwirksam wären.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung von Baugebieten nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 zulässig.

Zwar finden nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO der § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO und damit auch§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Anwendung, wonach die in den§§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Möglich sind aber entsprechende Festsetzungen des Emissionsverhaltens durch „besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung“ im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - NVwZ 2003, 1259 = juris Rn. 16; U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - Rn. 31). Durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Herausnahme des § 11 aus§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO durch die Novelle von 1990 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers nämlich lediglich klargestellt werden, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete der§§ 2 bis 9 in BauNVO in§ 1 Abs. 1 bis 10 BauNVO festgelegt sind, in den Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - a. a. O. unter Bezugnahme auf BR-Drs. 354/89 S. 40). Um eine solche Festsetzung handelt es sich hier.

b) Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht die Festsetzung der Emissionskontingente (früher: immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen und in der Planzeichnung nicht in Widerspruch zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit, weil die betreffenden Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4, mit denjenigen im Bebauungsplan nicht vollständig übereinstimmen, sondern Teile dieser Flächen im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind.

Nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977 - BauR 2010, 54 = juris Rn. 39) verlangt der Bestimmheitsgrundsatz, dass aus dem Bebauungsplan erkennbar ist, auf welche Flächen sich die Emissionskontingente beziehen. Das ist hier der Fall. Die betroffenen Flächen lassen sich zweifelsfrei den in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen Baugebietsflächen „SO 1“ und „SO 2“ zuordnen; sie sind in der Planzeichnung orange markiert. Dass die schalltechnische Untersuchung der ... auf der Grundlage des zweiten Bebauungsplanentwurfs noch von größeren Flächen ausgegangen ist, ist insoweit unerheblich. Im Übrigen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Verringerung der festgesetzten gegenüber der in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Fläche nicht zu einer Erhöhung der Immissionspegel im allgemeinen Wohngebiet führt (vgl. Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit dem Einwand, der Bebauungsplan stehe in Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE - juris), weil die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der Nutzungsarten nicht abbilde.

Nach dieser Entscheidung muss die Emissionskontingentierung in Sondergebieten spezifische Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachten. Soll mit dem Bebauungsplan ein bestimmtes Vorhaben ermöglicht werden, genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten regelmäßig nur dann dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird. Die Emissionskontingentierung muss der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden und die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen (OVG NRW, U.v. 9.11.2012, a. a. O., Rn. 167, 169 und 171).

Diesen Anforderungen widerspricht der angegriffene Bebauungsplan indes schon deswegen nicht, weil die Antragsgegnerin im Gegensatz zu dem vom Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall mit der Planung kein bestimmtes Vorhaben in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 in den Blick genommen hat, das verwirklicht werden soll. Vielmehr lässt der Bebauungsplan nach Buchst. A Nr. 2.1.a der textlichen Festsetzungen generell Einzelhandelsbetriebe (mit Sortimentsbeschränkungen), Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsräume, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke etc. zu.

3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3,§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 5.5.2015 BauR 2015, 1620/1622; BayVerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.5.2015 - Vf. 16-VII-14 - BayVBl 2015, 677 = juris Rn. 53 m. w. N.). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot verstößt. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin sind nicht berechtigt. Insoweit sind zwar die Rügemöglichkeiten nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfristet, obwohl die Antragstellerin diese Einwände nicht innerhalb eines Jahres nach der (ersten) Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 23. September 2011 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Da diese Bekanntmachung wegen der oben angeführten Mängel nicht geeignet war, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aber erst nach der (zweiten) Bekanntmachung vom 17. September 2014 angelaufen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40/96 - ZfBR 1997, 206/207 = juris Rn. 8; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 215 Rn. 39; Petz in Berliner Kommentar, § 215 Rn. 23 und § 214 Rn. 171; SächsOVG, U.v. 14.2.1996 - 1 S 98/95 - SächsVBl 1997, 56) und wurde durch das Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 22. September 2014 (Blatt 131 ff. der Gerichtsakte) gewahrt. Die darin geltend gemachten Abwägungsmängel bezüglich des Gewerbe- und Verkehrslärms liegen jedoch nicht vor.

a) Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch den Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 zusammen mit dem Verkehrslärm auf den geplanten Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten würde, geht fehl.

Nach Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise und der den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Immissionsschutz zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 hält der Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 die Orientierungswerte der DIN 18005-1 - Beiblatt 1 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerade noch ein bzw. unterschreitet sie geringfügig. Hingegen überschreitet der Verkehrslärm von den Planstraßen und bestehenden Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 nachts um 4 dB(A) (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise). Aus dieser Überschreitung lässt sich indes noch kein Abwägungsmangel ableiten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese Überschreitung erkannt, jedoch im Rahmen der Abwägung die öffentlichen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) höher gewichtet. Dies ist - auch nach Beiblatt 1 Nr. 1.2 der DIN 18005-1 - zulässig, zumal jedenfalls die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden (vgl. schalltechnische Untersuchung der ... vom 13.10.2010, S. 18). Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen verschiedener Berechnungsmethoden nicht zulässig ist (vgl. Hinweis 1.2 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1). Eine Ausnahme gilt insoweit allenfalls dann, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums, d. h. in einem allgemeinen Wohngebiet mit Mittelungspegeln von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 - NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 384 ff; Rn. 69; U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 53; U.v. 13.05.2009 - 9 A 72/07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69; B.v. 25.6.2013 - 4 BN 21/13 - juris Rn. 3). Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Berechnungen in dem von ihr beauftragten und vorgelegten Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 geltend macht, dass im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entgegen Buchst. A. Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise, wonach letztlich von einer Geräuschbelastung von 49 dB(A) nachts und von 55 dB(A) tags ausgegangen werde, tatsächlich ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) und bis zu 58 dB(A) tags erreicht werden könne, zeigt sie ebenfalls keinen rechtlichen erheblichen Abwägungsmangel auf.

Zwar ist eine solche Erhöhung der Werte denkbar, wenn unter Ausnutzung der im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 9 m ein viertes (Dach-)Geschoss errichtet wird und deshalb der dem Sondergebiet nächst gelegene Immissionsort über 8,5 m und damit höher liegt als in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 angenommen. Da die Grenzwerte der 16. BImSchV in diesem Fall aber dennoch nicht überschritten werden und die Antragsgegnerin in Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei einer Überschreitung lediglich der Orientierungswerte architektonische Selbsthilfe durch Situierung der Aufenthaltsräume auf vom Lärm abgewandten Seiten möglich ist und eine Konfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren stattfinden soll, ist jedoch anzunehmen, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin bei Kenntnis dieses Mangels keine anderen Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen hätte, so dass der Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Im Übrigen ist das Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 insoweit nicht überzeugend, als es auch die Vorbelastungen durch andere Verkehrswege (W... Straße) mit in seine Berechnungen einbezogen hat. Lärmvorbelastungen sind jedoch - anders als bei der Anwendung der Orientierungswerte (vgl. Nr. 1.2 Abs. 8 Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1) - im Rahmen der 16. BImSchV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2003 - 4 BN 19/03 - BRS 66 Nr. 57 = juris Rn. 19; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28/10 - BRS 76 Nr. 19 = juris Rn. 3; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24/12 - NVwZ 2014, 1454 = juris Rn. 26).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit den Einwand, ein Abwägungsmangel liege deswegen vor, weil der Lärm des geplanten Kreisverkehrs der Planstraße A mit zwei Abfahrten nach Westen und Osten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.

Zwar trifft es zu, dass der Verkehrslärm aus dem Kreisverkehr in der der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 nicht gesondert ausgewiesen ist (obwohl dieser in den als Anlage beigefügten Plänen der Untersuchung eingetragen ist); vielmehr hat der Gutachter seinen Berechnungen eine durchgehende Planstraße A mit genereller Geschwindigkeit der Fahrzeuge von durchgängig 50 km/h zugrunde gelegt. Nach den ergänzenden Stellungnahmen der ... vom 20. Januar 2013 (S. 5) und vom 12. November 2014 (S. 1) wäre bei Berücksichtigung des Kreisverkehrs jedoch eine geringere Fahrgeschwindigkeiten von 30 km/h anzusetzen, was insgesamt zu einer Reduzierung der Emissionspegel geführt hätte (vgl. auch VG Dresden, U.v. 9.7.2009 - 3 K 638/06 - juris Rn. 39; Nr. 1.4.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2006; Graf/Stähli, Weniger Lärm dank Verkehrskreisel?, Umweltpraxis Nr. 34/Juni 2003, Seite 33 f. [www...ch/...pdf]; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Wirkung von Maßnahmen zur Umweltentlastung, Teil 2 Kreisverkehre, Stand 22.2.2015, S. 2 f. [http://www...de/...pdf]. Auch die Zu- und Anfahrten zum Kreisverkehr führen nach diesen Stellungnahmen wegen geringer Fahrstrecke und Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass durch die Errichtung des Kreisverkehrs jedenfalls keine höhere Verkehrslärmbelastung verursacht wird und daher ein diesbezüglicher Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis ebenfalls nicht von Einfluss gewesen wäre.

d) Ebenso wenig ist ein Mangel der Abwägung darin zu sehen, dass im Bebauungsplan der von der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutz durch den Bau eines 8 m hohen Baukörpers im Sondergebiet SO 2 nicht als Verpflichtung festgesetzt wurde, in Buchst. A Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen und in der Bauzeichnung (Nutzungsschablone) vielmehr für das Sondergebiet SO 2 auf der Grundlage von § 18,§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO lediglich eine Mindestfirsthöhe von 8 m als „Angebotsplanung“ ausgewiesen ist.

Zwar sind „Bauverpflichtungen“ zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen durch (aufschiebend) bedingte Nutzungsfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB möglich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 49). Ob eine Gemeinde eine solche Verpflichtung im Bebauungsplan festlegt, liegt jedoch in ihrem planerischen Ermessen. Eine Festsetzungspflicht bestand hierzu nicht.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Belange des Lärmschutzes und der gesunden Wohnverhältnisse gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zwar zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich daher Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben Maßnahmen des Schallschutzes nach sich ziehen. Dies folgt aus § 50 BImSchG. Durch zugelassene Bauvorhaben dürfen grundsätzlich keine Geräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde eine von ihr erkannte und in der Abwägung berücksichtigte Lärmschutzproblematik im Bebauungsplan stets selbst bewältigen muss. Von einer abschließender Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann (BVerwG, B.v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - NJW 1995, 2572 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 m. w. N.). In diesen Fällen bleibt es der Gemeinde unbenommen, planerische Zurückhaltung zu üben. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Eine Konfliktbewältigung hinsichtlich der Lärmschutzfragen ist im Einzelfall ohne Weiteres in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren möglich und kann etwa im Wege von Auflagen geregelt werden, wenn durch die Lärmeinwirkungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

e) Ein Abwägungsfehler liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Anordnung von passivem Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen im allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet hat (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise sowie Ziff. II. der planlichen Hinweise). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nur nachrichtliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und entsprechende Vorkehrungen für die betreffenden Einzelvorhaben ausdrücklich dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass passive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen jedenfalls dann zumutbar sind, wenn aktiver Schallschutz nicht möglich ist; einen Anspruch auf Schlafen bei offenem oder gekippten Fenster gibt es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 - 4 C 4/05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 26 ff.; B.v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.; B.v. 7.6.2012 - 4 BN 6/12 - ZfBR 2012, 578 Rn. 7 f.; VGH BW, U.v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186 = juris Rn. 56; U.v. 8.10.2012 - 5 S 203/11 - UPR 2013, 160 = juris Rn. 106).

f) Zu Recht wurde bei der Ermittlung des Verkehrslärms die Fabrikstraße nicht mit in Schallausbreitungsberechnung einbezogen. Diese liegt zwar im Geltungsbereich des Plangebiets, erfährt durch die Planung aber keine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Straße entweder um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird (Abs. 1 Nr. 1), durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Abs. 1 Nr. 2) oder der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und macht auch die Antragstellerin nicht geltend.

g) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin schließlich mit dem Einwand, in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 sei die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt. Da die Flächen nicht im Einwirkungsbereich von Geräuschen aus bestehenden Anlagen und Betrieben liegen, vielmehr ein seit 1994 brach liegendes Gelände einer ehemaligen ... Fabrik neu überplant wird, liegt eine gewerbliche Vorbelastung nicht vor (vgl. auch ergänzende Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

D. Die Rechtswidrigkeit von Buchst. A Nr. 2.6.a. 3) und 6) der textlichen Festsetzungen hat Unwirksamkeit allein dieser Festsetzungen, nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, weil die übrigen (rechtmäßigen) Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 29; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 57).

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1,§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens entsprechend ihren Anteilen am Gesamtstreitwert.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Gesamtstreitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt, wobei der Teilstreitwert für jeden Kläger jeweils 7.500 Euro beträgt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren eine Neuverbescheidung ihres Antrags, den Sonderlandeplatz G. der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV) zu unterwerfen und den Einsatz von propellergetriebenen Flugzeugen zum Absetzen von Fallschirmspringern darüber hinaus zeitlich zu beschränken.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. April 2012 abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 3. April 2012 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Neuverbescheidung ihres Antrags verneint. Die von der Landesanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die Ausführungen des Gerichts zur Klagebefugnis der Kläger zutreffen, kann daher dahinstehen.

Wie auch die Kläger selbst nicht infrage stellen, unterfällt der Sonderlandeplatz G. nicht unmittelbar der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV), weil die dort stattfindenden Flugbewegungen den Schwellenwert des § 1 Abs. 1 der Verordnung unterschreiten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV kann die zuständige Luftfahrtbehörde einen Landeplatz, auf dem weniger als 15.000 Flugbewegungen jährlich stattfinden, den Einschränkungen nach § 1 Landeplatz-LärmschutzV unterwerfen bzw. noch weitergehende zeitliche oder fahrzeugbezogene Einschränkungen einführen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Vorliegend hat das Erstgericht zu Recht die Erforderlichkeit einer solchen behördlichen Maßnahme verneint. Der Vortrag der Kläger, das Gericht habe ihre Einwände gegen die Ermessensausübung des Beklagten überwiegend nicht berücksichtigt, trifft daher schon deshalb nicht zu, weil das Verwaltungsgericht bereits vom Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten ausgegangen ist. Hierauf geht die Zulassungsbegründung jedoch nicht ein.

Aber auch unbeschadet dieses Darlegungsmangels vermögen die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeführten Gesichtspunkte die Erforderlichkeit des begehrten behördlichen Handelns nicht zu begründen, weil die von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht erreichen und für sie auch im Übrigen nicht unzumutbar sind.

Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV sind zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm jedenfalls dann erforderlich, wenn die Lärmbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreicht. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung haben lärmbetroffene Anwohner zur Abwehr fluglärmbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen einen Anspruch auf nachträgliche Einschränkungen bestandskräftiger luftverkehrsrechtlicher Genehmigungen (BVerwG, B.v. 26.2.2004 - 4 B 95/03 - NVwZ 2004, 869 m. w. N.; vgl. auch NdsOVG, U.v. 23.4.2009 - 7 KS 18/07 - NVwZ-RR 2009, 756, 758 m. w. N.; OVG RhPf, B.v. 2.12.2004 - 7 A 11380/04 - juris; HessVGH, U.v.6.8.2002 - 2 A 828/01, 2 A 3013/02 - juris; Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 518). Dieser gesetzlich nicht normierte Grenzwert liegt deutlich über der Erheblichkeitsgrenze, die beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Flugplatzes einzuhalten ist (HessVGH, U.v. 6.8.2002, a. a. O, juris Rn. 45 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) überschritten (BVerwG, U.v. 16.3. 2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376 m.w.N). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, liegt die Lärmbelastung der Kläger weit unter diesem Wert.

Die Regierung von O. - Luftamt S. - hat im Schriftsatz vom 1. April 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Schwellenwerte durch den Flugverkehr am Sonderlandeplatz G. beim Anwesen der Kläger nicht einmal im Ansatz erreicht werden. Selbst die von den Klägern als Anlage zur Klagebegründung vom 3. März 2011 vorgelegten Schallmessprotokolle ergeben, wie die Landesanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Luftamts ausführt, lediglich eine Lärmbelastung mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von höchstens 55 dB(A). Das wird von den Klägern nicht substanziiert bestritten. Soweit sie in der Zulassungsbegründung die Nichteinholung eines Lärmgutachtens rügen, erfolgt dies ausschließlich unter dem - wie oben ausgeführt verfehlten - Gesichtspunkt der vermeintlich fehlerhaften Beurteilung der behördlichen Ermessensentscheidung. Von den Klägern wird nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet dargelegt, dass und inwiefern die Pegelwerte der Fachbehörde, die auf der Grundlage der von ihnen selbst vorgelegten Messergebnisse ermittelt wurden, fehlerhaft wären oder welche Grenzwerte überschritten sein sollten. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einholung eines Lärmgutachtens als nicht geboten angesehen hat, zumal selbst im Falle einer genehmigungspflichtigen Änderung des Betriebs des Flugplatzes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG), welche hier nicht vorliegt, ein Gutachten über das Ausmaß des zu erwartenden Fluglärms gemäß § 41 Abs. 2 LuftVZO verfahrensrechtlich nicht zwingend erforderlich ist. Darauf, ob und inwieweit die Regierung von S. bei der Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Sonderlandeplatzes vom 4. März 1968 die Existenz der von den Klägern bewohnten M.-siedlung berücksichtigt hat, kommt es für das hiesige Verfahren nicht an.

Nachdem § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV die Erforderlichkeit zusätzlicher Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm von den örtlichen Gegebenheiten abhängig macht, führt der Ausschluss fluglärmbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht zwangsläufig zum Wegfall dieses Tatbestandsmerkmals. Entgegen dem Vorbringen der Kläger in der Zulassungsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht aber auch nicht auf die Prüfung eines Anspruchs der Kläger auf behördliches Handeln beschränkt, sondern vielmehr die Zumutbarkeit der Lärmbelastung für die Kläger unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation geprüft und zu Recht bejaht.

Die Richtigkeit dieser Bewertung wird durch die klägerischen Einwendungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil die vom Sonderlandeplatz G. ausgehende Lärmbeeinträchtigung der Kläger nach den von ihnen vorgelegten Schallmessprotokollen selbst die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Flugplätzen von der Genehmigungsbehörde im Abwägungsprozess zu berücksichtigen ist, nicht erreicht. Diese bestimmt sich, wenn auch eine unmittelbare Anwendung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FlulärmG hier nicht in Betracht kommt, nach den in § 2 Abs. 2 FluglärmG festgesetzten grundsätzlichen Wertungen (BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 u. a. - juris Rn. 93 m. w. N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 25.6.2014 - 8 CS 13.1827 - Rn. 24 m. w. N.). Nachdem ein Flugbetrieb im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) in der Genehmigung des Sonderlandeplatzes G. nicht vorgesehen ist, kommt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FluglärmG hier lediglich der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel zum Tragen, der in der - nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 23.8.2012, a. a. O., juris Rn. 99 m. w. N.) allein relevanten - Tagschutzzone 1 65 dB(A) und für die Tagschutzzone 2 60 dB(A) beträgt. Entsprechend obigen Ausführungen werden diese Lärmgrenzwerte bei den Anwesen der Kläger, ausgehend von deren eigenen Messungen, um mindestens 10 dB(A) bzw. 5 dB(A) unterschritten.

Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils wird selbst dann nicht infrage gestellt, wenn man im Hinblick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht allein auf den Dauerschallpegel abstellen wollte, sondern entgegen den Bestimmungen des Fluglärmschutzgesetzes hier auch dem einwirkenden Maximalpegel Bedeutung zumessen wollte. In der von den Klägern vorgelegten Aufstellung werden insgesamt zwölf Überflugereignisse mit Maximalpegeln zwischen 50 dB(A) und 70 dB(A) nachgewiesen. Diese liegen damit weit unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, mit der ab Einzelereignispegeln von 99 dB(A) zu rechnen ist (vgl. Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, a. a. O., § 6 Rn. 320).

Nachdem die Zumutbarkeitsschwelle für die Lärmbelastung der Kläger hier somit unter keinem Gesichtspunkt überschritten wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Erforderlichkeit für ein behördliches Einschreiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV verneint. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Kläger, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Fallschirmspringer-Maschinen und die Übungsflüge der Flugschule ortsnahe Steigflüge durchführten. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass hierdurch höhere Lärmwerte erreicht würden, als die von ihnen vorgelegten Schallmessprotokolle belegen. Eine derartige Lärmbelastung ist den Klägern aber, wie oben ausgeführt, zumutbar. Daher führt auch das Vorbringen zur Schwerpunktbelastung an den Wochenenden, zur Wirkungslosigkeit der Abflachung der Platzrunde sowie zur Möglichkeit, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Landeplatz-LärmschutzV auch auf die schallgedämmte „Pilatus Porter“ anzuwenden, zu keinem anderen Ergebnis, so dass die Richtigkeit der insoweit aufgestellten Behauptungen dahinstehen kann.

Auch im Übrigen haben die Kläger keine besonderen örtlichen Gegebenheiten dargelegt, die die Erforderlichkeit behördlichen Einschreitens im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Flugbewegungszahlen auf dem Sonderlandeplatz G. weit unter dem normativen Schwellenwert der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung liegen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der vom Gericht zugrunde gelegten Zahlen anzweifeln, verkennen sie, dass sich das Erstgericht dabei auf Daten des statistischen Bundesamts (Fachserie 8 R 6.2) gestützt hat. Das Erstgericht durfte von deren Richtigkeit auch ausgehen, nachdem ein in der mündlichen Verhandlung stichprobenartig durchgeführter Abgleich des als elektronische Datenbank geführten Hauptflugbuchs des Beigeladenen mit den Aufzeichnungen der Kläger weitgehende Übereinstimmung ergeben hat. Insbesondere musste das Gericht den Mutmaßungen der Kläger über die angeblich nicht ordnungsgemäße Ermittlung der Flugbewegungszahlen nicht weiter nachgehen, nachdem der Beigeladene dargelegt und in der mündlichen Verhandlung mittels einer Grafik veranschaulicht hat, dass jede Flugbewegung unabhängig voneinander durch drei verschiedene Stellen aufgezeichnet wird, die aus unterschiedlichen Beweggründen ein eigenes Interesse an der Richtigkeit der Zahlenangaben haben. Den früheren, hiervon abweichenden Angaben der Regierung von O. im Schreiben vom 1. Februar 2007 und in der Email vom 24. August 2009 kommt demgegenüber kein Gewicht zu, zumal die von den Klägern gerügte Diskrepanz zu den vom Erstgericht zugrunde gelegten Flugbewegungszahlen dadurch erklärbar ist, dass sich diese Auskünfte auf frühere Zeiträume bzw. auf statistisch noch nicht abschließend erhobene Daten beziehen. Zudem liegt es nahe, dass in den Auskünften der Begriff der „Flugbewegungen“ unterschiedlich interpretiert und nicht im Sinne der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV verwendet wurde, nachdem sich die entsprechenden klägerischen Anfragen nicht hierauf bezogen hatten.

Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch der Kläger auf Neuverbescheidung ihres Antrags nicht besteht.

2. Die Berufung der Kläger ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass eine im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wird, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgericht nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. dazu Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.). Vorliegend haben die Kläger in keiner Weise dargelegt, auf welche Rechts- oder Tatsachenfrage sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stützen wollen.

3. Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht wurden, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Da ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt hier nicht vorliegt, trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine Marktgemeinde, wendet sich gegen die luftrechtliche Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge und Hängegleiter).

Auf Antrag des Beigeladenen, eines Luftsportvereins, genehmigte die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - mit Bescheid vom 10. Februar 2014 die Anlegung und den Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag auf einem westlich des zum Gemeindebereich des Klägers gehörenden Ortsteils G. gelegenen Gelände. In den Auflagen des Bescheids wurde unter anderem bestimmt, dass das Überfliegen von bewohntem Gebiet grundsätzlich zu vermeiden sei; direkte An- und Abflüge seien nicht zulässig. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen des Klägers, der östlich der geplanten Start- und Landebahn mit Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 das Baugebiet „Am K.“ als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen hat, wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die zu erwartenden Lärmimmissionen lägen nach dem Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und dessen weiterer Stellungnahme vom 26. Juli 2011 deutlich unter der Abwägungsschwelle von 50 dB(A).

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage gegen den Genehmigungsbescheid mit Urteil vom 9. Februar 2015 abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 9. Februar 2015 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung der Planungshoheit des Klägers durch die Genehmigung des Sonderlandeplatzes G. im Hinblick auf die im Bereich des Baugebiets „Am K.“ zu erwartenden Lärmimmissionen verneint.

Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG weist die Doppelnatur einer Unternehmergenehmigung und einer Planungsgrundsätzen folgenden fachplanungsrechtlichen Entscheidung auf (BVerwG, B.v. 13.12.2006 - 4 B 73.06 - BayVBl 2007, 283/284 m. w. N.), auf die nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB Anwendung findet (vgl. schon BayVGH, U.v. 27.7.2006 - 8 BV 05.3026 - BayVBl 2007, 82/83; bestätigt durch BVerwG, B.v. 13.12.2006 a. a. O. S. 284). Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen der ihr zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit auch die bauleitplanerischen Vorstellungen der Gemeinde abzuwägen (vgl. auch § 38 Satz 2, § 7 Satz 1 BauGB; BayVGH, B.v. 16.4.2007 - 8 ZB 06.2648 - juris Rn. 7). Im Hinblick auf die bereits mit Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 erfolgte Festsetzung des Baugebiets „Am K.“ als allgemeines Wohngebiet kann der Kläger schon wegen des Prioritätsgrundsatzes, der im Fall konkurrierender Planungsvorstellungen ein erhebliches Abwägungskriterium bildet (BayVGH, B.v. 16.4.2007 a. a. O. Rn. 11), verlangen, dass die Behörde seine Planungshoheit im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung in Erwägung zieht (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - UA Rn. 645 m. w. N.). Vorliegend konnte das Verwaltungsgericht aber zu Recht davon ausgehen, dass hier keine Verletzung des die Planungshoheit mitumfassenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) vorliegt. Wegen der geringen Lärmbelastung des Baugebiets „Am K.“ ist die vom Luftamt Nordbayern vorgenommene Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger wiederholt in weiten Teilen der Zulassungsbegründung sein Vorbringen in erster Instanz und zum Verfahrensgeschehen. Aber auch soweit er in den entscheidenden Stellen der Zulassungsbegründung geltend macht, die Überprüfung der einzuhaltenden Lärmwerte hätte nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) oder nach der sogenannten „LAI-Freizeitlärmrichtlinie“ erfolgen müssen, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung infrage zu stellen.

Die Begründung des Zulassungsantrags wird insoweit schon dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Das Erstgericht hat in seinem Urteil eine Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit der Begründung abgelehnt, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung, sei gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG generell nicht auf Flugplätze anwendbar. Die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie sei in Bayern nicht einmal formell eingeführt und stehe auf rechtlich gleicher Ebene wie die Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen durch die Immissionsschutzbehörden der Länder vom 13. November 2002 (Landeplatz-Fluglärmleitlinie), die das spezielle und daher als Orientierungshilfe anzuwendende Regelwerk für die Beurteilung der Fluggeräusche bilde. Hierauf geht der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht ein; vielmehr wiederholt er pauschal seine bereits in der ersten Instanz erhobene Einwendung, ohne sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.

Im Übrigen begegnen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in der Sache keine rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und damit auch die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung finden gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG auf Flugplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG keine Anwendung. Für diese gelten, was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen anbetrifft, vielmehr das Luftverkehrsgesetz - namentlich die §§ 6 ff. und § 29b LuftVG sowie die Verordnungs-Ermächtigungen in § 32 Abs. 1 Nr. 15 und 16 LuftVG - und das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglSchG) mit den dazu erlassenen Verordnungen (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 15.1.2015, § 2 BImSchG Rn. 22). Zwar kommt die unmittelbare Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes hier nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FluglSchG nicht gegeben sind. Wie der Senat aber bereits im Beschluss vom 25. Juni 2014 (8 CS 13.1827 - BA Rn. 24) ausgeführt hat, spricht viel dafür, dass auch in diesen Fällen die grundsätzlichen Wertungen dieses Regelwerks zur Zumutbarkeitsschwelle anzuwenden sind, weil bei der Beurteilung der nachteiligen Wirkungen des Lärms die hinreichenden gesicherten Kenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu beachten sind und die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes die Ergebnisse der aktuellen Lärmwirkungsforschung wiedergeben (vgl. auch BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 166).

Der Anwendungsbereich der in Bayern ohnehin nicht formell eingeführten Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für Freizeitanlagen (Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, NVwZ 1997, 469) erstreckt sich auf Spielhallen, Rummelplätze, Autokinos, Freizeitparks etc., nicht aber auf Flugplätze. Dass für Sonderlandeplätze wie den hier im Raum stehenden keine andere Bewertung veranlasst ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass insoweit vielmehr die ebenfalls von der LAI erstellte Landeplatz-Fluglärmleitlinie einschlägig ist. Nach ihrer Zielstellung (vgl. Ziffer 1 der Landeplatz-Fluglärmleitlinie) dient sie gerade zur Beurteilung von Vorhaben, die wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FluglSchG nicht dem Fluglärmschutzgesetz unterliegen.

In Anbetracht dessen greift der Einwand des Klägers gegen das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schallgutachten nicht durch und vermag daher auch keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Gutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und seine ergänzende Stellungnahme vom 26. Juli 2011 wurden auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie und der für die Berechnung der Fluggeräuschimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen entwickelten DIN 45684-1 erstellt und orientieren sich an den Bestimmungen des Fluglärmschutzgesetzes, insbesondere an den in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG festgesetzten Werten für die Lärmschutzzonen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens vom 15.4.2011). Dass das Verwaltungsgericht diese Methodik als sachgerecht erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Darauf, dass der Kläger nicht substanziiert dargelegt hat, dass eine Ermittlung der Lärmbelastung nach den LAI-Hinweisen zu Freizeitlärm bzw. die Sportanlagenlärmschutzverordnung zu wesentlich anderen Ergebnissen geführt hätte, welche eine Betroffenheit des Klägers in seiner Planungshoheit hätte begründen können, kommt es daher hier nicht mehr an.

b) Der Kläger kann die behauptete Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, weil es kein Lärmgutachten in Auftrag gegeben hat (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Nach dem vom Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten und vom Lärmschutzbeauftragten des Luftamts Nordbayern in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts am 9. Februar 2015 bestätigten Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Dr. R. vom 15. April 2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juli 2011 sind beim Betrieb des geplanten Sonderlandeplatzes keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch Fluglärmimmissionen zu erwarten. Im Bereich des Baugebiets „Am K.“ ist nach den auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie und der DIN 45684-1 angestellten Berechnungen und Bewertung auch an den Wochenenden lediglich mit einem Dauerschallpegel von maximal 35 dB(A) zu rechnen; an den Arbeitstagen ergibt sich ein Wert von weit unter 30 dB(A). Der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglSchG festgesetzten Wert für die Tagschutzzone 2 von 55 dB(A), der bei der Neuerrichtung ziviler Flugplätze die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für die Gewichtung der Lärmschutzbelange darstellt (BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 166) und der dem für ein allgemeines Wohngebiet in Ziffer 4.2 der Landeplatz-Fluglärmleitlinie i. V. m. Ziffer 1.1 b) des Beiblatts 1 zu DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) vorgegebenen Orientierungswert entspricht, wird damit weit unterschritten. Angesichts dessen ist eine nachhaltige Störung der im Bebauungsplan vom 14. Februar 2006 verfestigten Planung des Klägers (BVerwG, B.v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290 m. w. N.) schon im Ansatz nicht erkennbar (vgl. auch BayVGH, U.v. 1.10.2006 - 8 A 05.40029, 8 A 05.40030 - NVwZ-RR 2007, 386/387 m. w. N.).

Einwände gegen die Ermittlung und Berechnung der Lärmwerte durch den Gutachter im Verwaltungsverfahren wurden vom Kläger nicht erhoben. Soweit er unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des von ihm beauftragten Ingenieurbüros S. vom 11. August 2014 auf die Anwendbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung bzw. der LAI-Hinweise für Freizeitlärm verweist, kann dies entsprechend obigen Ausführungen (unter II.1.a) keine Zweifel an der Richtigkeit des Schallimmissionsgutachtens vom 15. April 2011 und dessen Ergänzung vom 26. Juli 2011 begründen. Im Übrigen wird in der Zulassungsbegründung lediglich (fehlerhaft) vorgetragen, wegen der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen drei Flugplätze hätte ein Summenpegel gebildet werden müssen. Aber auch im Hinblick auf diesen Einwand bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, ein eigenes Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bildung eines Summenpegels für die Gesamtlärmbelastung nur dann geboten, wenn durch die Lärmeinwirkungen aus unterschiedlichen Lärmsektoren bzw. unterschiedlichen Lärmquellen in der Summe die Belastung eines Betroffenen den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht und insoweit ein Verfassungsverstoß (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) droht (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - UA Rn. 478 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390 f. m. w. N.) ist dies ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von tagsüber über 70 dB(A) anzunehmen. Dass diese Belastungsgrenze bei einer Bildung eines Summenpegels unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten „Vorbelastung“ überschritten ist, hat dieser selbst nicht behauptet, geschweige denn substanziiert dargelegt. Angesichts des Umstands, dass es sich bei den von ihm angeführten Flugplätzen um einen ca. 3 km entfernten Modellflugplatz, einen ca. 9 km entfernten Segelflugplatz und ein etwa ebenso weit entferntes Fluggelände in W. handelt, bestand für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die nach dem vorliegenden Schallimmissionsgutachten nur geringfügige Lärmbelastung des Wohngebiets „Am K.“ durch den geplanten Sonderlandeplatz kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst den Grundgeräuschpegel als sehr niedrig bezeichnet. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger die von ihm behauptete Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils überhaupt mit der unterlassenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens begründen kann, obwohl er in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 11 ZB 13.1224 - juris Rn. 21 m. w. N.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.).

Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung genügen diesen Anforderungen an die Darlegungspflicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Darüber hinaus ist entsprechend obigen Ausführungen eine Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Frage, welche „Lärmvorschriften“ bei der Ermittlung der Lärmbelastung durch einen „Ultra-Leichtflugplatz“ anzuwenden sind, nicht gegeben.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht wurden, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Da ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt hier nicht vorliegt, trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.