Gebührenschuldner
Gebührenschuldner für Gebühren nach 1. Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller, 2. Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften, 3. Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers, 4. Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber, 5. Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte, 6. Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender, 7. Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant, 8. Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur, 9. Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant, 10. Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.