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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung

Zeitreise: 16.02.2024

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von § 1, die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum 31. Januar 2024 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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