Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 1 Zweck

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 1 Zweck
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Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

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(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zug

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie: 1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vo
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published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
published on 14/08/2015 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - vom 24.07.2014 und vom 09.07.2014 verpflichtet, dem Kläger eine Zuverlässigkeitsbescheinigung nach § 7 LuftSiG zu erteilen.
published on 19/02/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 28. Dezember 2015 gegen einen Bescheid des Beklagten vom 26. Novemb
published on 23/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Streitgegenständlich ist ein Wid
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