Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 9 Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen

(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen;
2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend;
3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken;
6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung entzogen werden. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheitsprogramm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzuerkennenden Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; sie benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.

(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.

(2) Absatz 1 gilt

1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.

(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

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zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. August 2014 - 7 Sa 252/14 - wird zurückgewiesen.

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 793/14

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bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I.              Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2014 – 15 Ca 4677/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,50 EUR ne

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 1168/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 – 5 Ca 2257/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird für den Kläger beschränkt auf die Abweisung der Klage wegen eines Lohnzuschlags

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bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2014 – 15 Ca8075/13 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2014 – 15 Ca8075/13 – teilweise

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 484/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 – Az. 10 Ca 2460/13 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 – Az. 10 Ca 2460/13 –

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 308/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.2014 – 10 Ca2465/13 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.2014 – 10 Ca2465/13 – teilweise

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bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 –11 Ca 4122/14 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 – 11 Ca 4122/14 – teilweise

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 1169/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 – 5 Ca 2258/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten über e

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 1170/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 – 5 Ca 2490/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird für den Kläger beschränkt auf die Abweisung der Klage wegen eines Lohnzuschlags

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 12 Sa 404/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 - wird nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil klarstellend wie folgt neu gefasst

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Mai 2015 - 10 Sa 1219/14

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor 1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2014 – 15 Ca 4511/14 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3.              Die Revision wird

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 09. März 2015 - 5 Sa 1247/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. November 2014 – 11 Ca 4121/14 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 06. März 2015 - 10 Sa 802/14

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor 1.              Auf die Anschlussberufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014– 7 Ca 8721/13 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2.

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 27. Feb. 2015 - 10 Sa 936/14

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2014 – 9 Ca 7690/13 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3.              Die Revision wird zugelassen. 1T

Landesarbeitsgericht Köln Teilurteil, 26. Feb. 2015 - 7 Sa 769/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Der Kläger,

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 06. Feb. 2015 - 4 Sa 9/15

bei uns veröffentlicht am 06.02.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2014 – 1 Ca 9504/12 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Zahlung ei

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2015 - 4 Sa 520/14

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2014 – 6 Ca 8428/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten ü

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2015 - 2 Sa 717/14

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 5 Sa 778/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2014 – 20 Ca 7537/13 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 5 Sa 780/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Juli 2014 – 9 Ca 7693/13 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d: 2

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 5 Sa 777/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2014 – 20 Ca 7538/13 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 Sa 804/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014 – 7 Ca 8724/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl

Referenzen

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(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum...
(1) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des...
(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere 1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie2. die Einzelheiten der Verarbeitung...