Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 8 Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber

(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZÜV | § 3


(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbild
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen


(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zug

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 9 Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen


(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, 1. Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; di

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere 1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie2. die Einzelheiten der

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 10a Sicherheitsausrüstung


(1) Sicherheitsausrüstung sind Kontrollmittel zur Durchführung der Kontrollen von Fluggästen und Handgepäck, von aufgegebenem Gepäck, von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen, von Fracht und Post, von Bordvorräten und Flughaf
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden


(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonsti

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen


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Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 11 Verbotene Gegenstände


(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von 1. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,2. Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden

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Finanzgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - 11 K 2508/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr 2014 Reise

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2017 - M 24 S 17.3938

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Streitgegenständlich ist ein Wid

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Nov. 2015 - 10 AZR 469/14

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Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2014 - 12 Sa 848/13 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arb

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 Sa 437/14

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Tenor Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2014 – 10 Ca 2463/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rec

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 Sa 898/14

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Tenor Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2014 – 19 Ca 7535/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rec

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 Sa 1084/14

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Tenor Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2014 – 15 Ca 1657/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rec

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Tenor Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 – 10 Ca 9333/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Re

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 Sa 899/14

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Tenor Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2014 – 10 Ca 9332/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rec

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 Sa 851/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014 – 7 Ca 8725/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rech

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 Sa 1083/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2014 – 1 Ca 510/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Recht

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 Sa 897/14

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Tenor Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2014 – 7 Ca 8723/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wi

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 Sa 1042/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 – 1 Ca 511/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahl

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 Sa 598/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2015 – 1 Ca 7560/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten zuletzt noch

Arbeitsgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 20 Ca 8561/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 769,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 342,75 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 56,53 Euro seit dem 16.01.2014 sowie auf 161,35 Euro seit dem

Arbeitsgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 20 Ca 8560/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.422,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.056,00 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 52,60 Euro seit dem 16.01.2014 sowie auf 282,60 Euro seit

Arbeitsgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 20 Ca 8559/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.663,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 852,75 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 175,18 Euro seit dem 16.04.2014 sowie auf 223,20 Euro seit de

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Aug. 2015 - 18 K 2320/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23.7.2012 und des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidium

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juni 2015 - 10 AZR 524/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juni 2014 - 12 Sa 271/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 2014 - 4 Sa 190/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juni 2015 - 10 AZR 832/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. August 2014 - 7 Sa 252/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juni 2015 - 10 AZR 573/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 2014 - 9 Sa 253/14 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 793/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2014 – 18 Ca2284/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird für den Kläger beschränkt auf die Abweisung der Klage wegen eines Lohnzuschlags

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 485/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I.              Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2014 – 15 Ca 4677/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,50 EUR ne

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 1168/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 – 5 Ca 2257/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird für den Kläger beschränkt auf die Abweisung der Klage wegen eines Lohnzuschlags

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 483/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2014 – 15 Ca8075/13 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2014 – 15 Ca8075/13 – teilweise

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 484/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 – Az. 10 Ca 2460/13 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 – Az. 10 Ca 2460/13 –

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 308/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.2014 – 10 Ca2465/13 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.2014 – 10 Ca2465/13 – teilweise

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 222/15

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 –11 Ca 4122/14 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 – 11 Ca 4122/14 – teilweise

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 1169/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 – 5 Ca 2258/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten über e

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 9 Sa 1170/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 – 5 Ca 2490/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird für den Kläger beschränkt auf die Abweisung der Klage wegen eines Lohnzuschlags

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 12 Sa 404/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 - wird nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil klarstellend wie folgt neu gefasst

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Mai 2015 - 10 Sa 1219/14

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor 1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2014 – 15 Ca 4511/14 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3.              Die Revision wird

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 09. März 2015 - 5 Sa 1247/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. November 2014 – 11 Ca 4121/14 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 06. März 2015 - 10 Sa 802/14

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor 1.              Auf die Anschlussberufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014– 7 Ca 8721/13 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2.

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 27. Feb. 2015 - 10 Sa 936/14

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2014 – 9 Ca 7690/13 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3.              Die Revision wird zugelassen. 1T

Landesarbeitsgericht Köln Teilurteil, 26. Feb. 2015 - 7 Sa 769/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Der Kläger,

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 06. Feb. 2015 - 4 Sa 9/15

bei uns veröffentlicht am 06.02.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2014 – 1 Ca 9504/12 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Zahlung ei

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2015 - 4 Sa 520/14

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2014 – 6 Ca 8428/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten ü

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2015 - 2 Sa 717/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2014 – 20 Ca 7541/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzu

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Dez. 2014 - 4 Sa 1014/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2014 – 20 Ca 7836/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Zahlung eines L

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Dez. 2014 - 4 Sa 963/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2014 – 9 Ca 7698/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lo

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 5 Sa 829/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Juni 2014 – 7 Ca 8176/13 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 5 Sa 778/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2014 – 20 Ca 7537/13 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 5 Sa 780/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Juli 2014 – 9 Ca 7693/13 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d: 2

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 5 Sa 777/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2014 – 20 Ca 7538/13 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 Sa 804/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014 – 7 Ca 8724/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 Sa 901/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2014 – 14 Ca 7484/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 Sa 900/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2014 – 14 Ca 7483/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 Sa 803/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2014 – 19 Ca 7531/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bek

Referenzen

(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von 1. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,2. Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen...
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter...
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, 1. Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet...
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