Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

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(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere

1.
die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie
2.
die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(2) (weggefallen)

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Einzelheiten zu den baulichen und technischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen und Gegenständen sowie der Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung von Personal und Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheitsprogramme festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt werden, dass das Bundesministerium des Innern von den vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.

(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 können auch Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung des Personals, das Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung nach § 10a zu regeln.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 geahndet werden können.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu regeln.

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(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, 1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zug

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published on 14/08/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23.7.2012 und des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidium
published on 14/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen. 2
published on 14/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Teilwiderruf seiner Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen.
published on 04/05/2010 00:00

Tenor 1. Die Verfahren 2 BvL 8/07 und 2 BvL 9/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absatz 1 Nummer 4 de
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