LuftPersVAmtlich · § 5 UrhG
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Rechtsstand: 07.12.2021Fundstelle: BGBl I 1976, 53 (1097)Ausgefertigt: 09.01.1976
Gliederung
100 Vorschriften- Abschnitt 1Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
- Unterabschnitt 1Allgemeines
- § 1 Erlaubnispflichtiges Personal
- § 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
- § 3 Anwendbare Vorschriften
- § 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
- § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
- § 6 Durchführungsbestimmungen
- § 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
- § 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
- § 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
- § 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
- § 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
- § 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
- § 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
- § 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
- § 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
- § 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
- § 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
- § 18 Zuverlässigkeit
- § 19 Bewerbermeldung
- § 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
- § 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
- § 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
- § 22 Alleinflüge
- § 23 Ausbildungsbetriebe
- § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
- § 25 Form der Ausbildungserlaubnis
- § 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
- § 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
- § 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
- § 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
- § 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
- § 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
- § 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
- § 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
- § 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
- Unterabschnitt 2(weggefallen)
- Unterabschnitt 3Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
- Unterabschnitt 4(weggefallen)
- Unterabschnitt 6Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
- Unterabschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
- Unterabschnitt 1Prüfer von Luftfahrtgerät
- § 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
- § 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
- § 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
- § 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
- § 109 Prüfung
- § 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
- Unterabschnitt 2Freigabeberechtigtes Personal
- Unterabschnitt 3Flugdienstberater
- Unterabschnitt 4Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
- Unterabschnitt 1Prüfer von Luftfahrtgerät
- Abschnitt 3Gemeinsame Vorschriften
- Unterabschnitt 1Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
- Unterabschnitt 2Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
- Unterabschnitt 3Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
- Unterabschnitt 4Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
- Abschnitt 4Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften