Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 1 Erlaubnispflichtiges Personal

Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

1.
Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,
2.
Flugingenieure,
3.
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
Luftsportgeräteführer,
5.
Flugdienstberater,
6.
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
7.
Prüfer von Luftfahrtgerät,
8.
freigabeberechtigtes Personal,
9.
Flugbegleiter.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen


(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind: 1. die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebilde

Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 18 Zuverlässigkeit


(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach

Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern


(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zugehörigen Verfahren richten sich: 1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nu
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 4


(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,3. keine Tatsachen vorlie

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung


(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Motorsegler,4. Segelflugzeuge,5. Luftschiffe,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchst

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 6 Umfang der Zulassung


(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Luftschiffe,4. Motorsegler,5. Segelflugzeuge,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,8

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR288/12 Verkündet am: 14. Mai 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Luftfahrt-Haftp

Referenzen

(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Luftschiffe,4. Motorsegler,5. Segelflugzeuge,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,8a. unbemannte...