Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
- 1.
Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen, - 2.
Flugingenieure, - 3.
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder, - 4.
Luftsportgeräteführer, - 5.
Flugdienstberater, - 6.
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - 7.
Prüfer von Luftfahrtgerät, - 8.
freigabeberechtigtes Personal, - 9.
Flugbegleiter.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Luftschiffe,4. Motorsegler,5. Segelflugzeuge,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,8a. unbemannte...