Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Jan. 2019 - 2 B 11406/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2019:0108.2B11406.18.00
bei uns veröffentlicht am08.01.2019

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.407,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung vom 25. April 2016 ausgeschriebene, nach Besoldungsgruppe A 16 Landesbesoldungsordnung – LBesO – bewertete, Funktionsstelle der Oberstudiendirektorin/des Oberstudiendirektors als Schulleiterin bzw. Schulleiter des Gymnasiums M. zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist deshalb nur ergänzend auszuführen:

4

I. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – sowie Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – gewähren jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar und einfachgesetzlich angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne (Beförderung, § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG), sondern auch für die dieser Ernennung vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Ein solcher Fall der sog. Vorwirkung einer Dienstpostenübertragung für die spätere Beförderung liegt hier vor.

5

Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, welcher der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat nach Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 Landesbeamtengesetz – LBG – setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus (vgl. auch § 12 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung – LbVO –). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll danach unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat anschließend die Chance der Beförderung. Er wird nach Ablauf der Bewährungsfrist faktisch konkurrenzlos gestellt. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für die Übertragung eines Beförderungsamtes vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteile vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, BVerwGE 115, 58 und vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110; sowie Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112; OVG RP, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 – 2 B 11577/02.OVG –, ESOVGRP; vom 21. März 2011 – 2 B 10234/11.OVG –, juris, und vom 11. Juni 2014 – 2 B 10430/14.OVG –, juris; stRspr). Diese „Vorwirkung“ besteht im vorliegenden Fall.

6

Der vom Antragsgegner zur Neubesetzung ausgeschriebene Dienstposten des Schulleiters des Gymnasiums M. ist für den Antragsteller ein derart höherwertiger und damit „förderlicher“ Dienstposten, da er für seine Beförderung zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) erforderlich ist. Dessen Übertragung schafft nämlich für den Antragsteller, der zurzeit ein Statusamt nach Besoldungsgruppe A 15 LBesO innehat, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 4 LBG. Damit wird die Auswahl für ein späteres Beförderungsamt vorverlagert auf die Auswahl für den Beförderungsdienstposten.

7

Diese „Vorwirkung“ begründet für den in der streitgegenständlichen Bewerberauswahl unterlegenen Antragsteller einen Anordnungsgrund. Denn mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Oberstudiendirektorin im Landesdienst nach Ablauf der Probezeit an die Beigeladene wäre ihre Ernennung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1586/07 –, NVwZ 2008, 70 und juris, dort Rn. 9). Einer der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle (vgl. hierzu etwa Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370 [375] und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, Rn. 41) liegt hier erkennbar nicht vor.

8

II. Der Antragsteller hat allerdings keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehende Stelle den in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.

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1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen höherwertigeren Beförderungsdienstposten einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bestenauslese). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Der Dienstherr kann diesen Vorrang allerdings entfallen lassen, wenn und soweit der zu vergebende Dienstposten Eignungsanforderungen stellt, die durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sind. In diesen Fällen ist es zulässig, schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen, an dem sich alle Bewerber messen lassen müssen. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr dann in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können hierbei in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Gleiches gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben des Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 und juris, dort Rn. 17 und 30; sowie vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, Rn. 23). Bei der weiteren Eignungsprüfung anhand des Anforderungsprofils kann der Dienstherr nach Lage des Einzelfalles auch die dienstlichen Beurteilungen in ihrer Bedeutung hinter andere Erkenntnismittel, z. B. dem Ergebnis eines strukturierten sachdienlichen Auswahlgesprächs oder – wie hier – eines speziell ausgestalteten Überprüfungsverfahrens, zurücktreten lassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 2 A 11293/03.OVG – m.w.N.).

10

Hiervon ausgehend löst sich der Antragsgegner in ständiger Verwaltungspraxis bei der Besetzung von höheren Funktionsstellen im Schuldienst vom Vorrang der dienstlichen Beurteilungen und legt seinen Auswahlentscheidungen – wie hier – bereits in der Ausschreibung besondere Anforderungen zugrunde, deren Erfüllung anhand eines speziellen und für alle Bewerber gleich ausgestalteten Auswahlverfahrens überprüft wird. Einer solchen „funktionsbezogenen Überprüfung“ kommt dabei die Aufgabe zu, die Befähigung der Bewerber im Hinblick auf die Anforderungen des konkret ausgeschriebenen schulischen Amtes und damit ihre Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG festzustellen. Die letzten dienstlichen Beurteilungen werden hierbei zwar berücksichtigt; in ihrem Gewicht treten sie jedoch regelmäßig hinter den Ergebnissen der funktionsbezogenen Überprüfung zurück (vgl. zum Vorstehenden OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 2 B 10452/11.OVG – und vom 5. Februar 2018 – 2 B 11786/17 –, juris).

11

Diese Vorgehensweise ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Funktionsstellen im Schuldienst stellen besondere Eignungsanforderungen, die durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers in der Regel nicht umfassend abgedeckt sind (vgl. (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Januar 1996 – 2 B 10008/96.OVG – ESOVGRP; Beschluss vom 19. Februar 2004 – 2 A 11293/03.OVG – m.w.N.). Allerdings darf den Ergebnissen der funktionsbezogenen Überprüfung nicht in jedem Fall – also gleichsam schematisch – der Vorrang gegenüber den dienstlichen Beurteilungen eingeräumt werden. Denn auch wenn die dienstliche Beurteilung eines Lehrers die Anforderungen einer Funktionsstelle nicht umfassend abdeckt, so enthält sie doch nicht selten einzelne wichtige Informationen, die unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Eignung für eine Funktionsstelle zulassen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Bewerber schon zuvor Aufgaben wahrgenommen hat, die den auf der Stelle zu erfüllenden Funktionen ähneln (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. März 1996 – 2 B 10037/96.OVG –; Beschluss vom 28. Oktober 1993 – 2 B 12270/93.OVG – jeweils m.w.N.).

12

Auch bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schuldienst sind daher die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jedem Fall umfassend auszuwerten. Die so gewonnenen Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber sind – mit dem ihnen zukommenden Gewicht – in eine rational nachvollziehbare Abwägung mit den Ergebnissen der funktionsbezogenen Überprüfung einzustellen. Eine erhöhte Begründungslast trifft den Dienstherrn dabei jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Bewerber trotz deutlich besserer und für das Anforderungsprofil aussagekräftiger Beurteilung bei der Auswahl übergangen werden soll. Das Anforderungsprofil ist hier gleichsam „Schritt für Schritt“ abzuarbeiten, indem die eignungsrelevanten Erkenntnisse aus den dienstlichen Beurteilungen und den funktionsbezogenen Überprüfungen den einzelnen Merkmalen des Anforderungsprofils zugeordnet und dort in nachvollziehbarer Weise gewichtet und abgewogen werden. Das abschließende Eignungsurteil über die Bewerber ist sodann aufgrund einer Gesamtabwägung zu treffen, wobei die Einzelmerkmale des Anforderungsprofils nach ihrer Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung auf der Stelle gewichtet werden können. Dabei ist im Blick zu halten, dass eine dienstliche Beurteilung Beobachtungen über einen längeren Zeitraum abdeckt, während die funktionsbezogene Überprüfung einen eher punktuellen Eindruck vermittelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. August 1998 – 2 B 11710/98.OVG – ESOVGRP –; auch Beschluss vom 28. Oktober 1993 – 2 B 12270/93.OVG –).

13

2. Ausgehend von diesen, vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen nicht zu beanstanden.

14

a) Dies gilt zunächst, soweit die Durchführung und das Ergebnis des schulfachlichen Überprüfungsverfahrens betroffen sind. Sowohl in der Bewertung der sog. Unterrichtsmitschau einer fachfremden Unterrichtsstunde mit anschließendem Beratungsgespräch als auch der Leitung einer Gesamtkonferenz und dem funktionsbezogenen Kolloquium hat sich die Beigeladene ausweislich des Besetzungsberichts der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 18. Mai 2017 (Bl. 2 ff. des Besetzungsvorgangs – BV –) gegenüber allen Bewerbern als die bessere Kandidatin für die Übernahme der Schulleiterstelle präsentiert. Da sich der Antragsteller sowohl mit seinem Eilantrag als auch mit der Beschwerde ausschließlich auf die Frage der hinreichenden Vergleichbarkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung mit derjenigen der Beigeladenen beschränkt, ist der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners Stellung zu nehmen. Deshalb beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die mit der Beschwerde allein gerügte zeitliche Aktualität der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers.

15

b) In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsgegner – entsprechend den Vorgaben des Senats – bei der Bewerberauswahl von den Ergebnissen der über die Bewerber vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ausgegangen ist. Diese hat er sowohl in statusrechtlicher Sicht als auch in Bezug auf die Vergleichbarkeit der unter anderen Vorgaben erstellten Beurteilung der Beigeladenen als externe Bewerberin inhaltlich ausgewertet, wobei er ausweislich des Besetzungsberichts der ADD vom 18. Mai 2017 der Beigeladenen schon nach dem Ergebnis ihrer dienstlichen Beurteilung einen Vorsprung attestiert hat, der von ihr sodann im funktionsbezogenen Überprüfungsverfahren aufrechterhalten und ausgebaut worden sei (vgl. Bl. 16 BV).

16

c) Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich gegen dieses, in zwei unabhängig voneinander durchgeführten Verfahrensschritten gewonnene, Ergebnis nicht erfolgreich einwenden, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei als Auswahlinstrument nicht (mehr) tauglich, weil sie nicht mehr aktuell gewesen sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die dem Antragsteller am 24. Mai 2016 eröffnete und damit rechtswirksam gewordene dienstliche Beurteilung zum Zeitpunkt der Billigung des Besetzungsberichts der ADD vom 18. Mai 2017 durch die Ministerin für Bildung am 23. Juni 2017 ebenso aktuell war wie die der Beigeladenen am 7. Juli 2016 eröffnete Beurteilung. Auf die infolge der Einwände des Schulausschusses erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erfolgte Bestätigung dieser – ungeachtet dessen zuvor bereits gefällten – Auswahlentscheidung durch die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz kommt es dagegen ebenso wenig an wie auf die Zeitspanne, die durch das sich daran anschließende Eilverfahren verursacht worden ist.

17

aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte der Antragsgegner dessen dienstliche Beurteilung 24. Mai 2016 der Auswahlentscheidung zugrunde legen. Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde die von ihm noch erstinstanzlich thematisierte Frage der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume nicht mehr anspricht, sind aufgrund der prozessualen Beschränkung des Streitstoffes in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nunmehr nur noch die Fragen nach der für die Bestimmung der hinreichenden Aktualität noch zu tolerierende Zeitdauer seit der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen sowie die dabei erforderliche Festlegung von Anfangs- und Endzeitpunkt dieser Zeitspanne zu beantworten.

18

bb) Wann eine dienstliche Beurteilung nicht mehr aktuell ist und auf welche Zeitpunkte dabei abzustellen ist, wird im rheinland-pfälzischen Landesbeamtenrecht nicht einheitlich vorgegeben. So wird etwa im Personalbereich der Justiz festgelegt, dass eine dienstliche Beurteilung bei einer anstehenden Auswahlentscheidung grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren zugrunde gelegt werden darf (Nr. 3.1.2.1 der Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Ministeriums der Justiz vom 15. August 2916, Justizblatt 2016 S. 167 – BeurteilungsVV Justiz –). Der Anfangszeitpunkt bestimmt sich insofern nach der Erstellung, das heißt Eröffnung der dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10761/18.OVG –, juris Rn. 6). Auch der Endzeitpunkt in diesem Personalführungsbereich wird durch die verwaltungsinterne Anweisung der Richtlinie definiert: Maßgeblich ist danach der Tag der Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Justizblatt (Nr. 3.2 BeurteilungsVV Justiz).

19

Derart genaue Vorgaben enthalten die Verwaltungsvorgaben im Personalbereich der Schulverwaltung von Rheinland-Pfalz nur in Bezug auf die Zeitdauer, die für eine Bestimmung der hinreichenden Aktualität einer dienstlichen Beurteilung in Betracht kommt. Diese wird nach Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 29. Januar 2002 (Gemeinsames Amtsblatt 2002, Seite 247), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 2. November 2007 (Gemeinsames Amtsblatt 2007, Seite 247) „Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren“ gleichfalls mit zwei Jahren festgelegt. Für die Bestimmung des Anfangspunktes kommt auch hier die Eröffnung der Beurteilung in Betracht.

20

cc) Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der hinreichenden Aktualität der für Besetzungsentscheidungen herangezogenen dienstlichen Beurteilungen ist der Zeitpunkt der vom Dienstherrn getroffenen Besetzungsentscheidung; dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Abfassung des Besetzungsberichts bzw. -vermerks durch den für die Besetzungsentscheidung zuständigen Amtswalter. Auf sich hieran anschließende Umsetzungshandlungen, z. B. die Ausfertigung der Ernennungsurkunde durch oberste Dienstbehörden (etwa, wie hier, durch die Ministerpräsidentin) oder eine Beteiligung weiterer Behörden oder Gremien (etwa Wahlausschüsse oder – wie hier – Schulträger und -ausschüsse) kommt es für die Bestimmung der hinreichenden Aktualität der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen dagegen nicht an.

21

Dieses Ergebnis entspricht der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für den Personalbereich der Bundesbeamten. Auch hier beurteilt sich die Frage, ob eine dienstliche Beurteilung noch hinreichend aktuell ist, nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (Eröffnung) bzw. dem Beurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. So darf bei Bundesbeamten das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz höchstens drei Jahre zurückliegen. Maßgeblicher Endzeitpunkt für die Bemessung des „Aktualitätszeitraums“ ist auch hier der Zeitpunkt der Auswahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 –, NVwZ 2017, 472 und juris, dort Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, BVerwGE 155, 152 Rn. 22). Eine Auswahlentscheidung wird nach dieser Rechtsprechung insbesondere nicht dadurch rechtswidrig, dass infolge Einlegung eines Widerspruchs während des Vorverfahrens die Drei-Jahres-Grenze überschritten wird; die dienstliche Beurteilung verliert dadurch nicht ihre ursprünglich gegebene hinreichende Aktualität (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, NVwZ-RR 2018, 395 und juris, dort Rn. 53). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in einer früheren Entscheidung eine Auswahlentscheidung bereits als rechtswidrig beanstandet, weil eine nachträgliche, das heißt nach der Auswahlentscheidung ausgesprochene, Beförderung eines Mitbewerbers berücksichtigt und so der zeitliche Bezugspunkt in unzulässiger Weise nach hinten verschoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 Rn. 37).

22

Aus alledem folgt, dass der Dienstherr nach dem (von ihm willkürfrei gewählten) Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eingetretene nachträgliche Qualifikationen eines rechtsfehlerfrei nicht ausgewählten Bewerbers grundsätzlich nicht berücksichtigen muss. Dieser Willkürvorbehalt ist lediglich Ausdruck des ohnehin geltenden Grundsatzes, dass der Dienstherr das beamtenrechtliche Auswahlverfahren, etwa durch eine bewusst manipulierte Festlegung des Zeitpunktes der Auswahlentscheidung, nicht so gestalten darf, dass er dadurch gezielt einen bestimmten Bewerber auszuschließen versucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 79 Rn. 35 sowie Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris Rn. 54). Die vorstehenden Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für das Recht der Bundesbeamten entwickelt hat und denen sich der Senat anschließt, gelten in gleichem Maße für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz.

23

dd) Das bedeutet freilich nicht, dass der Dienstherr zeitlich nach der Abfassung des maßgebenden Besetzungsvermerks auftretende Umstände überhaupt nicht berücksichtigen dürfte. Vielmehr ist er bis zum bestands- oder rechtskräftigen Ende des Auswahlverfahrens berechtigt, nach der Erstellung der dienstlichen Beurteilung aufgetretene oder bekannt gewordene Umstände zum Anlass zu nehmen, die bereits gefällte Auswahlentscheidung zu überdenken, wenn diese geeignet sind, die zuvor getroffene Bewerberauswahl in ein anderes Licht zu rücken. Hierzu kann es kommen, wenn bei dem zuvor bereits ausgewählten Bewerber ein erforderlicher Befähigungsnachweis nachträglich wegfällt oder wenn Umstände erkennbar werden, die nach der bereits getroffenen Auswahl nunmehr Anlass bieten, an dessen Eignung zu zweifeln, etwa nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In derartigen Ausnahmefällen wäre es nach dem Grundsatz der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV, § 9 BeamtStG) schlichtweg nicht zu rechtfertigen, den Dienstherrn an der in Unkenntnis derartiger Umstände zuvor gefällten Auswahlentscheidung festhalten zu wollen. Ein solcher Ausnahmefall wird vorliegend allerdings vom Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht geltend gemacht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

24

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

25

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 16 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Urteilsabdrucks; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941.

26

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2017, für beide Rechtszüge auf jeweils 41.407,14 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

I.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf den für Beamte des vierten Einstiegsamtes ausgeschriebenen Dienstposten des stellvertretenden Leiters der Abteilung „***" im Landesbetrieb für Mobilität (LBM) gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller kann zwar einen Anordnungsgrund (1.), aber keinen Anordnungsanspruch (2.) geltend machen. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

3

1. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und dem Antragsteller davon aus, dass diesem ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Zwar behauptet der Antragsgegner, bei der streitgegenständlichen Dienstpostenvergabe handele es sich um eine reine Organisationsentscheidung, die jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne und von der für eine spätere Beförderung des ausgewählten Bewerbers nach Besoldungsgruppe A 16 Landesbesoldungsordnung - LBesO - keine sog. Vorwirkung ausgehe (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152). Da, so der Vortrag des Antragsgegners, sämtliche Dienstposten im LBM nicht bewertet seien, ergebe sich durch die Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Leiters der Abteilung „***“ im LBM für den Beigeladenen kein Bewährungsvorsprung im Hinblick auf eine spätere Beförderung. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Die Übertragung der Funktionsstelle kann nicht als bloße Organisationsentscheidung gewertet werden, weil der vollständige Verzicht auf Dienstpostenbewertungen im LBM mit geltendem Recht nicht vereinbar ist.

4

Gemäß § 21 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - sind die Funktionen der Landesbeamten grundsätzlich nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist nach Satz 2 der Vorschrift nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, Rn. 29). Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der die von den Beamten wahrgenommenen Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56, Rn. 53). Dies ist bislang vom Senat nur bei den Dienstpostenbündelungen im Rechtspfleger- und Polizeibereich oder auch bei den zweifach gebündelten Dienstposten der Studien- bzw. Oberstudienräte im Schulbereich anerkannt worden. In diesen Personalbereichen ergibt sich der sachliche Grund für die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Statusämtern aus den besonderen Anforderungen, die in diesen personalintensiven Bereichen des öffentlichen Dienstes mit einer effektiven Aufgabenwahrnehmung verbunden sind (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 2 B 10745/12.OVG -, DÖD 2013, 39 und vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57). Allerdings muss sich der Dienstherr auch bei der danach grundsätzlich zulässigen „Topfwirtschaft“ im dienstrechtlichen Sinne bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung nicht. Von einer derartigen Möglichkeit ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden hingegen mehr als drei Ämter einbezogen, bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 54). Liegt kein sachlicher Grund für eine Bündelung von Dienstposten vor, so verbleibt es danach bei dem dienstrechtlichen Grundsatz, wonach die Ämter im öffentlichen Dienst nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind.

5

Welcher sachliche Grund dafür angeführt werden könnte, im gesamten Personalbereich des LBM für sämtliche der dort vorhandenen Funktionen, mithin laufbahn- gruppenübergreifend und auch innerhalb einer Laufbahn über weit mehr als drei Ämter von einer Dienstpostenbewertung abzusehen, erschließt sich nicht. Selbst in den Bereichen, in denen Dienstpostenbündelungen (über nicht mehr als drei Ämter) vorgenommen worden sind, unterfallen hierunter regelmäßig nicht die in den Behörden vorhandenen Leitungsfunktionen. So werden bei den Rechtspflegern Beförderungen in höhere Ämter, etwa bei den geschäftsleitenden Beamten, von der Wahrnehmung einer Funktionsstelle abhängig gemacht, die zuvor in einem leistungsgesteuerten Auswahlverfahren vergeben worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10567/17.OVG -, AS 44, 302 [315]). Gleiches gilt für den Personalbereich der Polizei ab Besoldungsgruppe A 11/12 LBesO (Dienstgruppen- und Inspektionsleiter bzw. herausgehobene Sachbearbeitung) und im Schulbereich bei der Vergabe von Beförderungsstellen ab Besoldungsgruppe A 15 LBesO (Studiendirektoren als Mitglieder der Schulleitung). In all diesen Fällen sind die zuvor vergebenen - höher bewerteten - Funktionsämter in einem leistungsgesteuerten Auswahlverfahren vergeben worden, was eine zuvor erfolgte Dienstpostenbewertung voraussetzt.

6

Hiervon ausgehend ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum insbesondere die herausgehobenen Funktionen im LBM wie der hier in Rede stehende Dienstposten eines stellvertretenden Abteilungsleiters nicht gemäß § 21 LBesG einem Amt zugeordnet worden sind. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, hierauf vollständig zu verzichten, ist mit dem geltenden Dienstrecht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O.) nicht in Einklang zu bringen.

7

Da aus diesen Gründen die vom Antragsgegner im LBM praktizierte Form der Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne wegen des vollständigen Verzichts auf Dienstpostenbewertungen als nicht zulässig anzusehen ist, besteht für den Antragsteller - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch ein Anordnungsgrund. Denn wegen der unterlassenen Ämterbewertung kann in einem künftigen Konkurrentenstreitverfahren ein unterlegener Bewerber um eine Beförderungsstelle geltend machen, er sei bei der Vergabe dieser Stelle zu Unrecht nicht zum Zuge gekommen, weil er im Gegensatz zum ausgewählten Bewerber einen höher zu bewertenden Dienstposten innehat. Da diese Situation bereits im nächsten Beförderungstermin eintreten kann, hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch für den streitigen Dienstposten im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgen. Denn dieser dürfte aufgrund der hierarchischen Aufbaus des LBM mutmaßlich der nächsthöheren Besoldungsgruppe (A 16 LBesO) zuzuordnen sein. Da dem Antragsteller nach alledem ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, besteht für ihn ein Anordnungsgrund.

8

2. Der Beschwerde bleibt allerdings der Erfolg deshalb versagt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

9

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe des in Rede stehenden Dienstpostens den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz jedenfalls im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt (a). Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so ist es auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs ausgewählt würde (b).

10

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV sowie § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen nach Leistungsgrundsätzen zu vergebenden höher bewerteten Dienstposten einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 78).

11

aa) Der Dienstherr kann diesen Vorrang zwar grundsätzlich auch dann entfallen lassen, wenn und soweit der zu vergebende Dienstposten besondere Eignungsanforderungen stellt, die durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sind. Dabei ist es auch zulässig, schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen, an dem sich alle Bewerber messen lassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, Rn. 11). Bei der anschließenden Eignungsprüfung anhand des Anforderungsprofils kann der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen - nach Lage des Einzelfalls - in ihrer Bedeutung hinter andere Erkenntnismittel, z. B. dem Ergebnis eines strukturierten sachdienlichen Auswahlgesprächs, zurücktreten lassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 B 10452/11 .OVG -, m.w.N.).

12

Von solch einem Ausnahmefall ist der Antragsgegner zunächst auch ausgegangen. Er hat sich aufgrund des von ihm als konstitutiv angesehenen Anforderungsprofils berechtigt gesehen, die Bewerberauswahl um den ausgeschriebenen Dienstposten vornehmlich an der Erfüllung dieses Anforderungsprofils auszurichten. Damit hat er jedoch den verfassungs- und verwaltungsgerichtlich abgesicherten Vorrang dienstlicher Beurteilungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 573; stRspr) missachtet.

13

Zunächst erfordert der Dienstposten des stellvertretenden Abteilungsleiters keine zusätzlichen („besonderen") Eignungsmerkmale, die nicht bereits durch den Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung (hier: Fachlaufbahn 6 - „Naturwissenschaft und Technik") sowie vom Inhalt der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abgedeckt wären. Es handelt sich im Gegenteil „lediglich" um eine Leitungsfunktion, wie sie in nahezu allen hierarchisch gegliederten Behörden anzutreffen ist. Erfüllt der Bewerber die laufbahnrechtlichen Anforderungen für höher bewerte Dienstposten seiner Laufbahn, so muss es ihm regelmäßig möglich sein, sich in die jeweiligen Anforderungen (auch) von Leitungsfunktionen einzuarbeiten. Damit hat der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung rechtsfehlerhaft in erster Linie an der bestmöglichen Erfüllung des Anforderungsprofils ausgerichtet anstatt sie nach den Grundsätzen der Bestenauslese auf der Grundlage der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen zu treffen.

14

bb) Gerade unter diesem Gesichtspunkt verbietet sich jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber weist der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Leistungs- und Eignungsvorsprung auf, auf den der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung ausweislich des Besetzungsvermerks vom 2. September 2016 auch zumindest ergänzend abgestellt hat. Dies hat im Einzelnen bereits das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, in denen die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze in Beförderungskonkurrentenstreitverfahren dargelegt und zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet worden sind. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bestätigen, dass die am 30. April 2014 bzw. 26. August 2016 dem Antragsteller und dem Beigeladenen eröffneten dienstlichen Beurteilungen trotz der sich unterscheidenden Beurteilungszeiträume verwertbar sind.

15

Nach der Rechtsprechung des Senats, an der auch nach den Umständen des konkreten Falles festgehalten wird, stehen unterscheidende Beurteilungszeiträume einer Tauglichkeit von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage in einer beamtenrechtlichen Bewerberkonkurrenz nicht entgegen (vgl. Beschluss vom 21. August 2017 - 2 B 11290/17.OVG -, NVwZ-RR 2018, 63). Daran ändert die hier vorliegende Besonderheit, dass sich beide Beurteilungen in ihrem Endpunkt unterscheiden, nichts. Das vom Antragsteller mit seiner Beschwerde in den Vordergrund gerückte Problem betrifft in Wirklichkeit auch gar nicht die Frage von unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, sondern vielmehr das Problem der Aktualität dienstlicher Beurteilungen für eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung.

16

Was diese Fragestellung betrifft, so hat der Senat bereits entschieden, dass eine dienstliche Beurteilung grundsätzlich jedenfalls solange noch hinreichend aktuell sein kann, als sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als der bei Regelbeurteilungen maßgebende Beurteilungszeitraum ist (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14.OVG -, juris, Rn. 19). Dieser Verwertungszeitraum war bei der Beurteilung des Antragstellers vom 30. April 2014 zum Zeitpunkt der am 2. September 2016 gefällten Auswahlentscheidung aber noch nicht überschritten. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren, für Sport und Infrastruktur über die „Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten ohne den Bereich der Polizei, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen“ vom 22. Juli 2013 (MinBl. S. 262) sieht unter 2.1.1 insofern einen Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren vor. Damit durfte die dienstliche Beurteilung, die dem Antragsteller am 30. April 2014 eröffnet wurde, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.

17

Auf der Grundlage dieser Beurteilungen ist dem Beigeladenen zu Recht der Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben worden. Denn er bietet durch seine in einem Einzelmerkmal der Leistungsbeurteilung höhere Leistungsbewertung sowie aufgrund des Ergebnisses seiner Befähigungsbeurteilung die bessere Gewähr für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ausgeschriebenen Dienstpostens. Ihm wurden im Leistungsteil der Beurteilung viermal 11 Leistungspunkte und einmal 12 Leistungspunkte zuerkannt. Bei der allgemeinen Befähigung wie auch der besonderen Befähigung für Vorgesetzte erzielte er jeweils die zweithöchste Bewertung („stark ausgeprägt").

18

Demgegenüber wurde beim Antragsteller in einem Leistungsmerkmal (bei ansonsten gleichen Einzelergebnissen) lediglich die Benotung „10 Punkte" vergeben. In der Befähigungsbeurteilung wird der Eignungsvorsprung des Beigeladenen noch deutlicher. Denn hier kann der Antragsteller nur in elf Einzelmerkmalen die zweithöchste Bewertung vorweisen. In vier Einzelmerkmalen steht er mit der lediglich dritthöchsten Benotung („normal ausgeprägt") deutlich hinter dem Beigeladenen. Der Erlass einer Sicherungsanordnung scheidet bei dieser Sachlage aus.

19

2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so kann der Antragsteller gleichwohl nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen. Denn es erscheint nicht möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden würde (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Bei dieser neuen Auswahlentscheidung müssten, da der Auswahlvorgang vollständig zu wiederholen wäre, die am 15. Mai 2017 dem Antragsteller und 9. Mai 2017 dem Beigeladenen eröffneten neuen Regelbeurteilungen zugrunde gelegt werden. In diesen Beurteilungen wird indes beim Beigeladenen wiederum ein durchgreifender Leistungsvorsprung deutlich. Bei seiner Leistungsbeurteilung erzielte er mit den ihm jeweils zuerkannten 12 Leistungspunkten in den Leistungsmerkmalen „Arbeitsweise" und „Kommunikation/Interaktion" nunmehr sogar in zwei Einzelmerkmalen eine um einen Punkt höhere Bewertung als der Antragsteller.

20

An diesem Ergebnis ändern die Einwände, die der Antragsteller gegen eine einzelne Bewertung in seiner neuen Leistungsbeurteilung („Arbeitsweise") erhoben hat, nichts. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt würde, dass er in dem Leistungsmerkmal nicht 11, sondern 12 Leistungspunkte erzielen würde, läge der Beigeladene immer noch mit einem weiteren Einzelmerkmal („Kommunikation/Interaktion") vor dem Antragsteller. Dass dieser bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs dem Beigeladenen unter Leistungsgesichtspunkten vorzuziehen wäre, kann bei dieser Beurteilungslage ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen verbietet sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung.

21

Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde ergänzend problematisierte Frage der Rechtmäßigkeit seiner im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung ändert an diesem Ergebnis nichts. Die beim Antragsteller gleichbleibend vergebenen Einzelnoten (jeweils 11 Leistungspunkte) lassen eine andere als die vergebene Gesamtnote nicht zu. Hier liegt der Fall einer „Ermessensreduzierung auf Null“ vor, der auch bei Ankreuzbeurteilungen das Unterbleiben einer schriftlichen Begründung der Gesamtnote entbehrlich macht, weil sich die vergebene Gesamtnote angesichts der gleichmäßigen Benotung der Einzelmerkmale geradezu aufdrängt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, juris, Rn. 13).

II.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da dieser keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

III.

23

Die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 16 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (82.814,28 €). Dieser Streitwert - und nicht der halbe Auffangstreitwert - rechtfertigt sich aus der vorstehend dargelegten Vorwirkung der Dienstpostenübertragung für eine spätere Beförderung des Dienstposteninhabers. Da die Dienstpostenübertragung für die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt vorgreiflich ist, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks [insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt]; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IOD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941; zur Bedeutung des Streitwertes in Konkurrenteneilverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 - -, NJW 2016, 309).

IV.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.