Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2018 - 2 A 10400/18

Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. August 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klage richtet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.
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Der Kläger steht seit seiner Beförderung am 18. Mai 2013 als Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldung – LBesO –) im Dienst des Beklagten und wird beim Finanzamt M. als Steuerfahnder eingesetzt. Am 12. November 2015 erhielt er vom Vorsteher dieses Finanzamtes, Leitender Regierungsdirektor E., auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung vom 14. November 2014 den Entwurf einer Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2015. Die Beurteilung besteht aus einer Leistungs- und einer Befähigungsbeurteilung und schließt mit der zusammenfassenden Gesamtbewertung „4 Punkte“ (= Leistung und Befähigung übertreffen deutlich die Anforderungen). Dieses Gesamtergebnis stellt innerhalb der siebenstufigen Notenskala der Beurteilungsrichtlinien des Beklagten die dritthöchste Bewertung dar.
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In der Leistungsbeurteilung erzielte der Kläger innerhalb des vorgegebenen fünfstufigen Bewertungssystems (Notenstufen „A“ bis „E“) die zweithöchste Bewertung „B“ (= gute Leistung). Dieses Leistungsergebnis resultierte aus vier Einzelbewertungen, bei denen der Kläger dreimal die Note „B“ und einmal die Note „C“ erzielte.
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Die Befähigungsbeurteilung umfasst zwölf Einzelmerkmale, die mit den Ausprägungsgraden I – VII zu bewerten waren. Hierbei wurde dem Kläger in dem Beurteilungsentwurf fünfmal die zweithöchste Bewertung „II“ (= stark ausgeprägt) und achtmal die dritthöchste Bewertung „III“ (= normal ausgeprägt) zuerkannt.
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Schließlich enthält der Beurteilungsentwurf ein zusammenfassendes, in freiem Text begründetes Gesamturteil sowie die Gesamtbewertung.
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Die vorangegangene Beurteilung des Klägers in seinem damals noch bekleideten Amt eines Steueramtmanns (Besoldungsgruppe A 11 LBesO) endete auf „5 Punkte“ (= Leistung und Befähigung übertreffen erheblich die Anforderungen).
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Gegen den Beurteilungsentwurf legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Widerspruch ein. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er auf einem nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO bewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Der Beurteilungszeitraum beziehe sich zudem sowohl auf Zeiten im Statusamt A 11 LBesO als auch auf solche im Statusamt A 12 LBesO. Der Beurteilung könne aber nicht entnommen werden, auf welche Vergleichsgruppe bei seiner Beurteilung abgestellt worden sei. Das durchgängig erfolgte Abstellen auf Leistungen von Steueramtsräten (A 12 LBesO) sei nicht sachgerecht. Es sei auch nicht beachtet worden, dass er als Steuerfahnder in einer Ermittlungsgruppe besonders eingesetzt sei und hier unabhängig vom jeweils innegehabten Amt mindestens gleichbleibend hohe Leistungen erbracht habe. Im Gesamturteil der Beurteilung würden prägende und wesentliche Tätigkeiten und Leistungen nicht der Bedeutung angemessen wiedergegeben. Die Einzelabsenkungen seien nicht gerechtfertigt. Ihm stehe ein Gesamturteil von fünf Punkten zu.
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Nach Einholung einer Stellungnahme des Beurteilers befasste sich das zuständige Beratungsgremium mit dem Widerspruch des Klägers. Hinsichtlich der Gesamtbewertung (4 Punkte) schloss sich das Gremium dem Beurteilungsentwurf an. In der Befähigungsbeurteilung empfahl es allerdings, das Merkmal 5.3 (Einfallsreichtum und Initiative) mit „I“ statt mit „II“ und das Merkmal 5.11 (Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft) mit „II“ statt mit „III“ zu bewerten sowie im Gesamturteil eine Ergänzung im Hinblick auf seine administrative Tätigkeit im Zusammenhang mit einer selbständig entwickelten Webapplikation vorzunehmen.
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Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 nahm der Beklagte zu dem Widerspruch des Klägers abschließend Stellung und teilte ihm mit, dass derzeit keine Möglichkeit einer höheren Gesamtbewertung bestehe.
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Am 20. Mai 2016 wurde dem Kläger die endgültige Beurteilung unter Berücksichtigung der vom Beratungsgremium vorgeschlagenen Änderungen eröffnet. Die Gesamtbewertung lautete weiterhin auf „4 Punkte“, die Leistungsbewertung auf Stufe „B“ (dreimal „B“ und einmal „C“). In den Befähigungsmerkmalen erzielte der Kläger nunmehr einmal die höchste, viermal die zweithöchste und siebenmal die dritthöchste Bewertung.
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Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger auf die seiner Meinung nach fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung verwiesen. Der Beklagte habe zu Unrecht auf einen landesweiten Vergleich aller Steueramtsräte abgestellt, ohne die konkret ausgeübte Funktion und die Wertigkeit der jeweiligen Dienstposten zu beachten. Er habe sich nach seiner Beförderung in seinen Leistungen nicht verschlechtert, sondern sie mindestens auf konstant hohem Niveau gehalten. Daher könne er sich unter diejenigen Personen einreihen, die nach ihrer Beförderung an ihre Vorbeurteilung hätten anschließen können, nach Mitteilung des Beklagten immerhin acht von 57 Beamten.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, die Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. Juli 2012 bis 30. Juni 2015 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bei der Beurteilung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger im gesamten Beurteilungszeitraum Tätigkeiten ausgeübt habe, die höherwertig gewesen seien. Es sei nicht richtig, dass es im Fall einer Beförderung im Beurteilungszeitraum zu einer automatischen Absenkung komme. Es sei in jedem Einzelfall geprüft worden, ob eine Absenkung gerechtfertigt sei. In der hier maßgeblichen Beurteilungskampagne hätten deshalb bei der Erstbeurteilung in der Besoldungsgruppe A 12 LBesO landesweit acht von 57 Beamten an die Note ihrer Vorbeurteilung anschließen können. Diese Ausnahmefälle beträfen Steueramtsräte in Verwendungen mit besonderer Führungsverantwortung, z. B. als Sachgebietsleiter oder Geschäftsstellenleiter in besonders großen und bedeutenden Finanzämtern. Das Halten der Leistung nach einer Beförderung, wie es der Kläger geltend mache, führe im Regelfall dazu, dass die Beurteilung im Beförderungsamt schlechter ausfalle als die im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt. Um dieselbe Gesamtbewertung zu erhalten, müsse ein Beamter daher deutlich bessere Leistungen erbringen. Auch die Vergleichsgruppenbildung sei nicht zu beanstanden. Die Beurteilung müsse in Bezug auf das statusrechtliche Amt und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe erstellt werden. Eine differenzierte Vergleichsgruppenbildung, wie sie der Kläger fordere, liefe dem erforderlichen Bezug der Beurteilungen auf das jeweilige statusrechtliche Amt zuwider.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 18. August 2017 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil die der Gesamtbewertung zugrundeliegende Gewichtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu beanstanden sei. Es sei bei einer Regelbeurteilung nicht zulässig, der Befähigungsbeurteilung das größere Gewicht zukommen zu lassen. Darüber hinaus leide die streitige Beurteilung, die als sog. Ankreuzbeurteilung erstellt worden sei, an einem „Begründungsdefizit“. Das Gesamturteil verhalte sich nicht zu der Frage, wie sich in der Beurteilung die vom Kläger im Beurteilungszeitraum wahrgenommene höherwertigere Tätigkeit ausgewirkt habe. Die Erklärung des Beklagten, diese Tätigkeit sei dadurch berücksichtigt worden, dass die tatsächliche Tätigkeit des Klägers beurteilt worden sei, sei hierfür nicht ausreichend. Denn diese Angabe lasse offen, in welcher Weise und mit welchem Gewicht dies im konkreten Fall bei der Zuordnung bestimmter Einzelnoten und/oder der Gesamtbewertung berücksichtigt worden sei. Die im jeweiligen Beurteilungszeitraum vom Beamten gezeigte Leistung bleibe gänzlich unberücksichtigt, was sich unter anderem aus Äußerungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergäbe. Diese hätten erklärt, aufgrund der einheitlichen Skalen im Bereich der Befähigungsbeurteilung und der Gesamtbewertung würde die Leistungsbeurteilung im Ergebnis keine Rolle spielen.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Bildung der Gesamtbewertung im Hinblick auf die größere Gewichtung der Befähigungs- gegenüber der Leistungsbeurteilung zu Unrecht beanstandet. Die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig, da sie im Bereich von Beurteilungssystemen ergangen sei, in denen neben Regel- auch Anlassbeurteilungen erstellt worden seien. Die in der Steuerverwaltung angewandte Verwaltungsvorschrift verzichte demgegenüber grundsätzlich auf die Erstellung von Anlassbeurteilungen als Grundlage für Auswahlentscheidungen. Stattdessen enthielten die Regelbeurteilungen neben der Leistungs- auch eine Befähigungsbeurteilung, bei der prognostisch auf das Leistungspotenzial des Beamten und mögliche künftige Verwendungen abgestellt würde. Dementsprechend würde die Leistungs- und die Befähigungsbeurteilung in der Gesamtbewertung zusammengefasst. Nur diese Gesamtbewertung bilde regelmäßig die Grundlage für Auswahlentscheidungen bei Dienstpostenbesetzungen und Beförderungen im Bereich der Steuerverwaltung. Die größere Bedeutung der Befähigungsbeurteilung werde nicht nur in der Beurteilung selbst, sondern auch an mehreren Stellen in den Beurteilungsrichtlinien hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei den regelmäßigen Beurteilungen im Sinne der Beurteilungsrichtlinien in der Sache nicht um Regelbeurteilungen, wie sie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lägen. Die Vorinstanz habe die Unterschiede zwischen dem Beurteilungssystem des Beklagten im Bereich der Steuerverwaltung und dem Mischsystem aus Regel- und Anlassbeurteilung in anderen Personalbereichen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen und übersehen, dass die Leistungen und die Befähigung des Beamten periodisch zu bestimmten Stichtagen festgehalten würden. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss einer unzulässigen Höhergewichtung der Befähigungsbeurteilung gegenüber der Leistungsbeurteilung sei deshalb unzutreffend.
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Die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierte Äußerung von Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei nicht gefallen. Sie hätten nicht erklärt, dass aufgrund der einheitlichen Skala im Bereich der Befähigungsbeurteilung und der Gesamtbewertung die Leistungsbeurteilung im Ergebnis keine Rolle spielen würde.
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Auch habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Führungskompetenz“ als Beleg dafür angesehen, wie wenig auf die Leistung der Beamten abgestellt würde. Dies sei in Wirklichkeit nicht der Fall. Zwar sei es zutreffend, das einzelne der unter „5.12 Führungskompetenz“ umschriebenen Ankertexte an die Wahrnehmung von Führungsaufgaben anknüpften. Die Fähigkeiten, am Selbstverständnis orientiert zu führen, klare Zielvereinbarungen zu treffen, andere zu motivieren, sachgerecht zu beurteilen und angemessene Rückmeldung zu geben, seien jedoch auch dann beurteilbar, wenn der Beurteilte noch keine Führungsposition übernommen habe. So habe gerade der Kläger als Steuerfahnder immer wieder als sog. Fallführer Teams zusammengestellt, mit denen komplexe Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien. Im Rahmen dieser Teamführung seien seine Führungskompetenzen beurteilbar geworden.
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Schließlich ergebe sich aus den einzelnen Leistungs- und Befähigungsbewertungen schlüssig die Gesamtbeurteilung. Insbesondere die Bewertungen von sieben der insgesamt zwölf Befähigungsmerkmale mit dem Ausprägungsgrad „III“ mache deutlich, dass in diesem Befähigungsbereich des Klägers der Schwerpunkt der ihm anschließend auch als Gesamtergebnis zuerkannten Bewertung liege, wobei eine leichte Tendenz zu „II“ erkennbar sei. Das Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers würde damit in der Beurteilung insgesamt als einheitlich dargestellt. Ausführungen zu der vom Kläger im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeiten seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dagegen nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die an den Dienstherrn zu stellenden Anforderungen in Bezug auf den Begründungsumfang der zusammenfassenden Bewertung der Beurteilung überspannt.
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Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus der Heranziehung der früheren Beurteilung des Klägers, die mit einer höheren Gesamtbewertung abgeschlossen habe. Diese sei noch in dem niedrigeren Statusamt als Steueramtmann erstellt worden. Nach einer Beförderung befinde sich ein Beamter jedoch in einer neuen Vergleichsgruppe, so dass bei der dann folgenden Beurteilung strengere Maßstäbe anzulegen seien. Dies führe regelmäßig dazu, dass der beförderte Beamte in seinen Leistungs- und Befähigungsbewertungen niedriger zu bewerten sei. Dass der Kläger nach seiner Beförderung seine Leistungen derart gesteigert habe, dass bei ihm auch unter Anlegung des strengeren Vergleichsmaßstabs des höheren Statusamtes ein Beibehalten der Note hätte erfolgen müssen, habe er nicht substantiiert dargetan.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. August 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten für zutreffend hält. Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung dargestellte Mischform aus Anlass- und Regelbeurteilungen sei dem Recht der dienstlichen Beurteilungen fremd. Hierfür bestünde auch keine Notwendigkeit, da die in der Steuerverwaltung angewandte Beurteilungsrichtlinie Anlassbeurteilungen zuließe. Im Übrigen beanspruchten die Richtlinien die stärkere Gewichtung der Befähigungsbeurteilung bei Regel- wie auch den Anlassbeurteilungen gleichermaßen. Da hiermit das Leistungselement entwertet werde, sei die Beurteilung allein deshalb rechtswidrig. Die vom Beklagten in Abrede gestellte Äußerung in der mündlichen Verhandlung sei gefallen. Die Untauglichkeit des Beurteilungssystems ergebe sich auch unter Einbeziehung der im Befähigungsmerkmal „Führungskompetenz“ bewerteten Einzelmerkmale ohne tatsächliche Führungsaufgaben. Dies sei nicht möglich, weil es sich nur dann um tatsächliche Leistungen handele, wenn diese auf Tatsachen gründeten. Das vom Verwaltungsgericht angesprochene Begründungsdefizit bestehe; auch unter Einbeziehung der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung sei die im Vergleich zur Vorbeurteilung niedrigere Gesamtbewertung nicht nachvollziehbar.
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Der Senat hat den Beurteiler des Klägers, Leitender Regierungsdirektor a.D. E., in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2018 angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Personalakten (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die dem Kläger am 20. Mai 2016 eröffnete dienstliche Beurteilung weist keine der Überprüfungskompetenz des Senats unterliegenden Rechtsfehler auf. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der von der Vorinstanz problematisierten Frage der Gewichtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (1.), sondern auch in Bezug auf die zutreffende Erfassung des vom Kläger wahrgenommenen Aufgabenbereiches; insbesondere unter Bildung der richtigen Vergleichsgruppe (2.). Schließlich ist das Gesamturteil auch in einer ausreichenden Weise begründet worden (3.). Weitere Mängel werden vom Kläger nicht dargelegt, sie ergeben sich auch sonst nicht (4.).
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1. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 8 Landesbeamtengesetz – LBG – in der Fassung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, mit späteren Änderungen) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 der Laufbahnverordnung – LbVO – in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, mit späteren Änderungen) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Landesbeamten zu beurteilen. Das Nähere bleibt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift der jeweiligen obersten Dienstbehörde vorbehalten.
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a) Auf der Grundlage dieser – weit gefassten – Ermächtigungsgrundlagen hat der Beklagte im Rahmen seines Gestaltungsermessens die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung vom 14. November 2014 (GVBl. 2014 S. 172 ff., im Folgenden BeurteilungsVV) erlassen. In diesen, zwar nur verwaltungsintern wirkenden, den Beklagten indes über den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, Art. 17 Landesverfassung – LV –) zugleich rechtlich bindenden Verwaltungsvorschriften wird festgelegt, dass die dienstlichen Beurteilungen der Beamten der Steuerverwaltung für die einzelnen Besoldungsgruppen regelmäßig zu erfolgen haben (Nr. 2.1.1 BeurteilungsVV).
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b) Die auf dieser Grundlage erstellten regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen der Beamten in der Steuerverwaltung des Beklagten dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, die Stellen des öffentlichen Dienstes nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV). Ihr Zweck ist es deshalb in erster Linie, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient eine dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in seiner beruflichen Laufbahn voranzukommen. Dies bezieht sich sowohl auf Beförderungsdienstposten als auch auf die auf solchen höherwertigen Dienstposten regelmäßig folgenden Übertragungen eines Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt (Beförderung, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –).
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Die dienstliche Beurteilung soll dabei den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie deshalb auch erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Aus dieser Zweckgerichtetheit dienstlicher Beurteilungen von Beamten, Richtern und Soldaten folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, NVwZ 2017, 46 und juris, dort Rn. 84; BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 – 2 C 9.99 –, juris, Rn. 18; vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, NVwZ-RR 2013, 54 und juris, dort Rn. 9; vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, BVerwGE 150, 359 Rn. 21 und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 13; stRspr).
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c) Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen die dienstlichen Beurteilungen in der Steuerverwaltung des beklagten Landes neben den Angaben zur Person und zu den dienstlichen Verwendungen aus einer Leistungsbeurteilung, die aus vier bzw. – bei Personen mit Führungsaufgaben – sechs Einzelmerkmalen innerhalb eines fünfstufigen Notensystems (von Bewertungsstufe „A“ als beste bis zur Stufe „E“ als schlechteste Note) gebildet wird und mit einer sog. zusammenfassenden Bewertung der Leistung auf dem/den im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten („Leistungsbewertung“) abschließt. Beurteilt werden in den Einzelmerkmalen jeweils Arbeitsmenge, Arbeitsqualität, Arbeitsweise, Fachkenntnisse und -kompetenz sowie – bei Personen mit Führungsaufgaben – zusätzlich das Führungsverhalten (aufgaben- bzw. mitarbeiterorientiert).
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Des Weiteren ist die Befähigung des Beamten bei bis zu zwölf Einzelmerkmalen unter Anwendung eines siebenstufigen Notensystems (von „I“ als beste bis „VII“ als schlechteste Bewertungsstufe) zu beurteilen. Dieser Beurteilungsabschnitt weist kein zusammenfassendes Ergebnis auf.
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Aus diesen beiden Teilen der Beurteilung ist nach Nr. 3.4 BeurteilungsVV ein sog. Gesamturteil zu bilden, in dem Leistung und Befähigung des Beamten in sachlich abwägender Form zusammenfassend zu würdigen sind (Nr. 3.1.1 Satz 4 BeurteilungsVV). Das Gesamturteil soll prägnant ausformuliert werden, wobei formelhafte Aussagen zu vermeiden sind (Nr. 3.1.1 Satz 5 BeurteilungsVV). Das Gesamturteil soll zudem erkennen lassen, für welche dienstliche Verwendung der Beamte geeignet erscheint (Nr. 3.4 Satz 1 BeurteilungsVV).
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Beide Beurteilungsbestandteile werden schließlich – insofern abweichend von gängigen Beurteilungssystemen – zusätzlich zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst, die innerhalb eines siebenstufigen Punktesystems (von Stufe „6 Punkte“ als beste bis zur Stufe „0 Punkte“ als schlechteste Bewertung) Leistung und Befähigung des Beamten bewertet und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abschließt (Nr. 3.1.1 Satz 6 BeurteilungsVV). Diese Gesamtbewertung knüpft an die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe an (Nr. 3.5.1 Satz 2 BeurteilungsVV) und ist nach Nr. 4 BeurteilungsVV für die Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungsämtern und sonstige förderliche Personalmaßnahmen allein maßgeblich.
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d) Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz sind die auf dieser rechtlichen Grundlage erstellten dienstlichen Beurteilungen geeignet, die Leistung und Befähigung der Beamten der Steuerverwaltung wie auch den Kläger in einer Weise zu erfassen, die dem sog. Leistungsgrundsatz im öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV) zur Geltung verhilft. Denn sie beruhen auf einem gerechten, abgestuften und auf alle Beamte gleich angewandten Bewertungs- und Benotungssystem. Dieses ist geeignet, den gesetzlichen und richterrechtlich entwickelten Vorgaben Genüge zu leisten (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – 2 A 10637/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 813). Insbesondere stimmen die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten im Bereich der Steuerverwaltung mit den Voraussetzungen überein, die das Bundesverwaltungsgericht in neueren Entscheidungen für die rechtsgültige Abfassung dienstlicher Beurteilungen aufgestellt hat.
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e) Wie dem Senat aus früheren Verwaltungsstreitverfahren betreffend dienstliche Beurteilungen und Beförderungen bekannt ist und von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2018 bestätigt wurde, finden in diesem Personalbereich keine Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen auf ein höherwertigeres Amt statt. Die Beförderungen erfolgen vielmehr nahezu ausschließlich nach den Ergebnissen der über die Bewerber erstellten Regelbeurteilungen.
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f) Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten im Bereich der Steuerverwaltung verstoßen insbesondere nicht gegen Anforderungen, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 aufgeführt sind. Danach komme den Befähigungsmerkmalen, die allerdings „von den Leistungsmerkmalen ohnehin nicht scharf zu trennen“ seien, bei einer Regelbeurteilung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris Rn. 37). Eine Regelbeurteilung beschränke sich, anders als eine Anlassbeurteilung, die eine Prognose über die voraussichtliche Bewährung des Bewerbers im angestrebten höheren Statusamt umfasse, auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt und auf dem bisherigen Dienstposten erbrachten Leistungen. Aus diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schlussfolgert das Verwaltungsgericht, dass die Formulierung
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„Dabei kommt der Befähigungsbeurteilung das größere Gewicht zu.“
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in Nr. 3.5.2 Satz 2 BeurteilungsVV die dienstliche Beurteilung des Klägers rechtswidrig mache. Die trifft jedoch nicht zu, weil das Bundesverwaltungsgericht in der von der Vorinstanz zitierten Entscheidung einen solchen Grundsatz nicht aufgestellt hat (aa). Unabhängig hiervon erfasst das vom Beklagten im Personalbereich der Steuerverwaltung angewandte Beurteilungssystem sowohl die vom Beamten gezeigten Leistungen als auch seine Befähigung in rechtlich zulässiger Weise (bb).
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aa) Zunächst fällt auf, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung die ihm vom Kläger und Verwaltungsgericht unterlegte Schlussfolgerung so nicht gezogen hat. Der Abschnitt der Urteilsbegründung, in der sich der in Randnummer 37 enthaltene Satz findet, beginnt zuvor nämlich mit folgendem „Obersatz“:
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„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einer Regelbeurteilung eines Beamten der Bewertung der Befähigungsmerkmale bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst.“ (Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 34).
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Die in dem Urteil wenig später verwendete Formulierung, den Befähigungsmerkmalen komme in Regelbeurteilungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu, ist mithin zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat es, was sowohl dem sprachlichen Kontext als auch dem Sinnzusammenhang zu entnehmen ist, lediglich als zulässig angesehen, wenn ein Beurteilungssystem der Leistungsbeurteilung gegenüber der Befähigungsbeurteilung das höhere Gewicht zukommen lässt. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, wonach eine andere Gewichtung von Leistungs- zur Befähigungsbeurteilung unzulässig sei, lässt sich aus den vorstehend zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht ziehen.
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bb) Sodann ist es jedenfalls bei regelmäßig zu festgelegten Stichtagen erfolgenden Beurteilungen zulässig, von der Befähigung maßgeblich auf die Eignung für das angestrebte höherwertige Amt zu schließen, sofern hierbei auch von den vom Bewerber im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen ausgegangen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die auf der Grundlage der Beurteilungsvorschriften des Beklagten im Bereich der Steuerverwaltung ergangene Beurteilung des Klägers.
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Die gesetzlichen Vorgaben lassen ein solches Beurteilungssystem und die damit verbundene Festlegung von Stichtagsbeurteilungen sowie die Gewichtung von Leistungs- und Befähigungsanteilen in diesen dienstlichen Beurteilungen zu. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 –, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 und vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 –, NVwZ-RR 2000, 621 und juris, dort Rn. 18), ist der Dienstherr innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann, gegebenenfalls durch die einzelnen obersten Dienstbehörden, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Allerdings ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit erforderlich, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem in der Beurteilungspraxis gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung nämlich erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 –, NVwZ-RR 2000, 621; vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, NVwZ-RR 2013, 54 und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 13, stRspr). Zudem muss sich das Beurteilungssystem an den Begriffen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) orientieren. Diese Voraussetzungen erfüllt das Beurteilungssystem des Beklagten im Bereich der Steuerverwaltung.
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cc) Hinzu kommt, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 ein Beurteilungssystem zugrunde lag, in dem über die Vergabe von höherwertigeren Dienstposten (und ggf. auch der anschließenden Beförderungen) auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen entschieden wurde, die aus Anlass der Bewerbung auf eine dieser Stellen erstellt worden sind. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen dieses Urteils, weil in diesen weder der genaue Wortlaut der seinerzeit anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien wiedergegeben noch eine Fundstelle angegeben wird. Zu entnehmen ist den Urteilsgründen jedoch, dass es sich um die im Bundesnachrichtendienst angewendeten „Beurteilungsbestimmungen-BND“ handelt. Die zu diesen Beurteilungsvorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einer anderen Streitsache belegt, dass in diesem Beurteilungs- und Beförderungssystem für die Vergabe von höherwertigen Planstellen vor allem Anlassbeurteilungen maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Beschluss des vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112 [119]). Dies ist im Bereich der Steuerverwaltung des Beklagten dagegen nicht der Fall. Hier übernehmen die Regelbeurteilungen die Funktion der Entscheidungsgrundlage für anstehenden Beförderungsentscheidungen und die Vergaben von höher bewerteten Dienstposten. Dabei berücksichtigen sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG.
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dd) Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. –, juris Rn. 59; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 2 BvR 462/13 –, juris, Rn. 14 und Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, NVwZ 2016, 59 und juris, dort Rn. 28; VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [415]).
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Einen nur wenig abweichenden Begriffsinhalt weist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Begriffsinhalten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu. Danach zielt die fachliche Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Nur solche Merkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt allerdings der – gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren – Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004, a.a.O. S. 150 f. und vom 26. September 2012 – 2 C 74.10 –, BVerwGE 144, 186, Rn. 20).
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Daher steht es innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen im Gestaltungsermessen des Beklagten, in Nr. 3.5.2 Satz 2 BeurteilungsVV der Befähigungsbeurteilung gegenüber der Leistungsbeurteilung den Vorrang einzuräumen.
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ee) Zudem werden auch im Personalbereich der Steuerverwaltung des Beklagten auf der Grundlage der maßgeblichen Beurteilungsbestimmungen die Leistungen der Beamten bewertet. So soll nach Nr. 1.5 BeurteilungsVV die dienstliche Beurteilung des Beamten seine Leistung in Bezug auf das statusrechtliche Amt und im Vergleich zu den anderen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe darstellen. Die Beurteilung soll demzufolge auch ein Urteil über die fachliche Leistung des Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums hervorbringen (Nr. 1.6 BeurteilungsVV).
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Des Weiteren soll die dienstliche Beurteilung ausweislich der Beurteilungsrichtlinien, wie Nr. 3.1.1 BeurteilungsVV festlegt, die Arbeitsergebnisse des Beamten in dem jeweils übertragenen Aufgabengebiet bewerten (Leistungsbeurteilung). Die jeweils tatsächlich erbrachte Leistung auf dem konkreten Arbeitsplatz ist deshalb in der Leistungsbeurteilung zu bewerten (Nr. 3.2 BeurteilungsVV). Schließlich wird das Gesamturteil nicht allein aus der Befähigungsbeurteilung, sondern auch aus der Leistungsbeurteilung gebildet (Nr. 3.4 BeurteilungsVV). Gleiches gilt schließlich auch für die Gesamtbewertung. Hierbei kommt dem Urteil über die Befähigung des Beamten dann allerdings das größere Gewicht zu. Von einer Vernachlässigung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung des Finanzbeamten kann hiernach indes keine Rede sein.
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Hinzu kommt, dass die Ankertexte in dem Beurteilungsformular, das bei den Beurteilungen in der Finanzverwaltung zu verwenden ist, im Hinblick auf die Einzelmerkmale nicht trennscharf zwischen Leistung und Befähigung unterscheiden. So enthält etwa das Befähigungsmerkmal „5.1“ (Allgemeines Fachwissen) ausgehend von den vorstehenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Definitionen ein Bewertungsmerkmal, das an sich dem Begriff der Leistung unterzuordnen wäre. Gleiches gilt für das Einzelmerkmal „5.3“ (Einfallsreichtum und Initiative). Die dort als Ankertext hinterlegte Fähigkeit, eigene konstruktive Ideen und Vorschläge in die Arbeit einzubringen, ließe sich ohne weiteres dem Leistungsbereich zuordnen. Auch hier gilt der auch vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellte Satz, dass sich Leistungs- und Befähigungsmerkmale oftmals nicht voneinander unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 37).
- 57
Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet daher eine Aufhebung der über den Kläger erstellten Beurteilung allein wegen einer angeblichen Vernachlässigung der Erfassung und Bewertung seiner Leistung aus, zumal der Beklagte in der Steuerverwaltung mit der vom Verwaltungsgericht bemängelten Formulierung, wonach der Befähigung das größere Gewicht zukomme (Nr. 3.5.2 Satz 2 BeurteilungsVV), letztlich auf die „Eignung“ des Beurteilten abzielt. So wird in den Beurteilungsrichtlinien zum Inhalt der dienstlichen Beurteilungen unter dem Abschnitt „3.1 Grundsätze“ ausdrücklich vorgeschrieben, dass in der Leistungsbeurteilung die Arbeitsergebnisse des Beamten bewerten werden sollen und in der Befähigungsbeurteilung Aussagen über Fähigkeiten und sonstige Eigenschaften des Beamten getroffen werden sollen, die „für die weitere dienstliche Verwendung von Bedeutung sind“ (vgl. Nr. 3.1.1 BeurteilungsVV). Mit dieser Formulierung wird deutlich, dass der Beklagte, was sowohl der Beurteiler des Klägers als auch die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in ihren Ausführungen mehrfach erkennen ließen, bei der „Befähigung“ gleichfalls in der Sache von der Eignung für höherwertige Dienstposten und Beförderungsämter ausgeht.
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g) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, bei dem Beurteilungssystem im Bereich der Steuerverwaltung des beklagten Landes handele es sich um ein „Mischsystem“ aus Anlass- und Regelbeurteilungen, weil bei Personalentscheidungen neben den Regelbeurteilungen auch auf Anlassbeurteilungen zurückgegriffen würde, lässt sich mit den geltenden Beurteilungsvorschriften nicht in Einklang bringen. Der hierfür allein heranziehbare Teil der Verwaltungsvorschrift (Nr. 2.5 BeurteilungsVV) regelt nämlich abschließend, aus welchen Gründen in diesem Personalbereich Beurteilungen aus besonderem Anlass zulässig sind. Ein „Mischsystem“ aus Anlass- und Regelbeurteilungen, wie vom Kläger vorgetragen, ist hier nicht zu erkennen.
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Innerhalb von Nr. 2.5 BeurteilungsVV ist zunächst zwischen Beurteilungen mit einer Gesamtbewertung und solchen ohne eine Gesamtbewertung zu unterscheiden. Letztere bleiben für die hier vorzunehmende Prüfung von vornherein außer Betracht, weil sie ohne die erforderliche Gesamtbewertung für eine Auswahl der Bewerber um eine höher bewertete Stelle untauglich sind. Dies folgt unter anderem aus Nr. 2.5.5 BeurteilungsVV. Nach Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift haben Beurteilungen nach Nr. 2.5.2 BeurteilungsVV (also solche ohne Gesamtbewertung) keine selbstständige Bedeutung. Sie sollen nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung des Beamten bei der nächsten anstehenden regelmäßigen Beurteilung berücksichtigt werden kann (Nr. 2.5.5 Satz 2 BeurteilungsVV). In der Sache handelt es sich bei diesen „Beurteilungen“ mithin nicht um eigenständige dienstliche (Anlass-)Beurteilungen, sondern lediglich um Beurteilungsbeiträge. Diese „Beurteilungen“, die in Wirklichkeit keine sind, können zum Beleg für die Auffassung des Klägers, der Beklagte habe in seiner Steuerverwaltung ein „Mischsystem“ aus Anlass- und Regelbeurteilungen (vergleichbar den Beurteilungsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes) eingeführt, deshalb unter keinem denkbarem Blickwinkel herangezogen werden.
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Bei den Anlassbeurteilungen mit Gesamtbewertung (Nr. 2.5.1 BeurteilungsVV) handelt es sich dagegen um echte dienstliche Beurteilungen. Deren Anlässe betreffen aber keine Personalentscheidungen im Bereich der Steuerverwaltung des Beklagten. Zulässige Anlässe sind nämlich allein die Versetzung in den Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern, sofern vergleichbare Beamtinnen oder Beamte im Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift bereits mit einer Gesamtbewertung beurteilt worden sind (Nr. 2.5.1.1 BeurteilungsVV) sowie die Beendigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. In beiden Fällen wird der eintretende bzw. zurückkehrende Beamte, in der Regel ein Jahr nach der Übernahme bzw. der Wiederaufnahme des Dienstes, dienstlich beurteilt, falls nicht zum letzten Beurteilungsstichtag eine regelmäßige Beurteilung vorgenommen oder innerhalb der nächsten sechs Monate eine regelmäßige Beurteilung vorzunehmen ist (Nr. 2.5.1.2 BeurteilungsVV). Weitere Beurteilungsanlässe sind nicht vorgesehen. Dies zeigt, dass derartige Beurteilungen nur eine Vergleichbarkeit mit den bereits vorhandenen Beurteilungen in der Steuerverwaltung bei einem erstmaligen Eintritt bzw. dem Wiedereintritt des beurlaubten Beamten in den Kreis der potentiell um Beförderungsstellen konkurrierenden Bewerber herstellen soll. Somit handelt es sich nicht um Anlassbeurteilungen im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Bundesnachrichtendienst entschiedenen Fälle.
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Nach den – auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen – Angaben des Beklagten gibt es auch keine hiervon abweichende Verwaltungspraxis, die hierbei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzubeziehen wäre. Auch dies belegt, dass der Vortrag des Beklagten, bei den im Bereich der Steuerverwaltung erfolgenden regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen handele sich der Sache nach um solche aus Anlass der Bewerbung um eine Beförderungsstelle, zutreffend ist.
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Besonders deutlich wird diese Verwaltungspraxis, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die regelmäßigen Beurteilungen, die im Voraus festgelegt werden und nur zu bestimmten Beurteilungsstichtagen erfolgen (Nr. 2.1.1 BeurteilungsVV) allein maßgeblich für die in diesem Zeitraum anfallenden Personalentscheidungen (insbesondere Beförderungen) sind. Der Beurteilungszeitraum wird dabei zu einem jeweils für alle betroffenen Beamte gleichermaßen geltenden Beurteilungsstichtag festgelegt und umfasst grundsätzlich die Zeit seit der letzten dienstlichen Beurteilung mit Gesamtbewertung bis zu dem jeweils festgelegten Beurteilungsstichtag (Nr. 1.6 Satz 2 BeurteilungsVV).
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Die in diesem Sinne als regelmäßig zu besonderen Stichtagen erfolgenden dienstlichen Beurteilungen („Stichtagsbeurteilungen“) der Beamten in der Steuerverwaltung des Beklagten stellen so ein Höchstmaß an Vergleichbarkeit her und erfassen hierbei sowohl die im Beurteilungszeitraum von den Beamten gezeigten Leistungen als auch – darauf gründend – ihre Befähigung zur Feststellung der Eignung für eine höherwertige Stelle (Beförderung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, § 21 Abs. 1 LBG). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beurteilungsrichtlinien der Befähigung ein größeres Gewicht zuweisen. Ein solches Beurteilungssystem ist vom Organisations- und Gestaltungsermessen des Beklagten als Dienstherrn umfasst und steht auch sonst mit höherrangigem Recht in Einklang.
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der von ihm wahrgenommene Aufgabenbereich zutreffend erfasst; dies erfolgte auch unter Bildung der richtigen Vergleichsgruppe. Diese wurde vom Beklagten zutreffend auf alle Steuerbeamte erstreckt, die im Personalführungsbereich des Landesamtes für Finanzen zum Beurteilungsstichtag vorhanden waren und um entsprechende Beförderungsämter innerhalb der Besoldungsgruppe A 12 LBesO konkurrieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, BVerwGE 157, 366 Rn. 46). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei nicht auf die (Teil)Gruppe der Steuerfahnder an.
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Die angefochtene dienstliche Beurteilung verhält sich auch zu der Frage, inwieweit sich hierin niederschlägt, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen habe. Dies folgt bereits aus der auf der ersten Seite des Beurteilungsformulars erfolgten Angabe der dienstlichen Verwendung des Klägers im Beurteilungszeitraum. Dort ist ausdrücklich angegeben, dass der im Finanzamt M. eingesetzte Kläger als Steuerfahnder auf einem Dienstposten eingesetzt ist, der nach Besoldungsgruppe A 13 S Landesbesoldungsordnung (Spitzenamt in der Laufbahngruppe des dritten Einstiegsamtes) bewertet ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren weitere Ausführungen nicht erforderlich. Wie der in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2018 vom Senat angehörte Beurteiler nachvollziehbar ausgeführt hat, war dieser sich des Einsatzes des Klägers auf einem höherwertigen Dienstposten auch bewusst. Die vom Beurteiler gegenüber dem Senat angegebenen Erläuterungen machen das von ihm vergebene Gesamturteil sowie die anschließende Gesamtbewertung plausibel.
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Hierin liegt keine unzulässige Nachholung der Begründung der dienstlichen Beurteilung. Da der Einsatzbereich des Klägers sowie dessen Wertigkeit in der dienstlichen Beurteilung bereits angegeben waren, handelt es sich lediglich um eine auf entsprechende Rüge des Klägers hin gegebene ergänzende Erläuterung. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, der Beurteiler sei sich über seine auf einem höherwertigen Dienstposten wahrgenommenen Einsatz bei der Fertigung der dienstlichen Beurteilung nicht im Klaren gewesen. Auch insofern hat der Beurteiler dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2018 nachvollziehbar erläutert, dass die verschiedenen Einsätze der Beamten in der Steuerverwaltung sowohl in den nach Nr. 2.8 BeurteilungsVV stattfindenden Vorbesprechungen als auch in der abschließenden Erörterung im Beratungsgremium, das unter anderem auch mit zwei Vorstehern von Finanzämtern aus anderen Regionen besetzt ist, zu den obligatorischen Themenbereichen gehören und insbesondere auch in Bezug auf den Kläger besprochen worden sei (siehe hierzu auch das Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2016, Bl. 100 des Beurteilungsheftes).
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3. Die Begründung des Gesamturteils der als sog. Ankreuzbeurteilung ausgestalteten Beurteilung erfolgte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer den hierbei zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, ZBR 2018, 251 und juris, dort Rn. 42; m.w.N.) entsprechenden Weise. Dies gilt zunächst für das Verhältnis der Erfassung von Leistung und Befähigung. In dem weit überwiegenden Teil der textlichen Erläuterung werden der Aufgabenbereich des Klägers, seine Tätigkeiten und die Arbeitsergebnisse beschrieben. Von einem unzulässigen Übergewicht der Darstellung der Befähigung kann insofern keine Rede sein. Im Einzelnen wird hier ausgeführt, dass der Kläger während des gesamten Beurteilungszeitraumes als Steuerfahndungsprüfer in der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Finanzamtes M. eingesetzt gewesen sei und dort in gemeinsamen Ermittlungsgruppen mit Kollegen der Polizei und des Zolls sowie der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet habe. In dem textlichen Gesamturteil wird sodann die Art und Weise beschrieben, wie der Kläger mit den „fachfremden“ Kollegen zusammengearbeitet habe. Dies erfolgt sehr ausführlich und anschaulich. Es ergibt sich für den außenstehenden Dritten ein plastisches Bild, wie der Kläger im Beurteilungszeitraum gearbeitet hat.
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Ergänzt wird die Beschreibung der Arbeitsweise von den charakterlichen und fachlichen Merkmalen, die unabhängig von der konkreten Aufgabenerfüllung beim Kläger festzustellen seien. So heißt es etwa, dass er sehr gute Kenntnisse in Computersprachen aufweise, die er sich in seiner Freizeit erworben habe. Es wird ihm ein selbstbewusstes Auftreten und eine eigenständige Arbeitsweise bescheinigt. In seiner Art sei er sehr geradlinig, offen und direkt. Auch hier wird der Bogen von seiner Aufgabenwahrnehmung und den damit verbundenen Leistungsergebnissen zu den Befähigungen des Klägers geschlagen, wobei die „Kenntnisse in Computersprachen“ dem Fachwissen und damit einem nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung der „Leistung“ angehörenden Bereich zuzuordnen ist.
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Anschließend erfolgen Hinweise auf die maßgebliche Vergleichsgruppe und den in seinem Fall zu berücksichtigenden Vergleichsmaßstab im Hinblick auf seine erstmalige Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 12 LBesO. Die sich nach alledem zusammenfassende Bewertung, der Kläger übertreffe „nach dem Gesamtbild der gezeigten Leistung und seiner Befähigung“ die Anforderungen deutlich, die an vergleichbare Beamte dieser Besoldungsgruppe zu stellen seien, ist nicht nur aus sich heraus plausibel. Sie entspricht textlich exakt den Vorgaben für die von den Beurteilern dem Kläger zuerkannte Gesamtbewertung „4 Punkte“ (vgl. Nr. 3.5.3 Beurteilung VV).
- 70
4. Weitere Mängel werden vom Kläger nicht dargelegt, sie ergeben sich auch sonst nicht. Die Beurteilung wurde nach den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt, unter Verwendung des vorgesehenen Beurteilungsbogens und nach Durchführung von vorbereitenden Beurteilungskonferenzen gefertigt. Auch in der Sache sind die vergebenen Bewertungen aus sich heraus nachvollziehbar. Die vom Kläger mit seiner Klage erhobenen Rügen greifen aus diesen Gründen sämtlich nicht durch.
- 71
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 72
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
- 73
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
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(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
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Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
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(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.