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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Höhe und Aufteilung der Programmkosten

Zeitreise: 23.05.2023

(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt: LandVerfügungsrahmen(Angaben in Euro) Baden-Württemberg 73 762 468 Bayern 86 968 023 Berlin 27 161 398 Brandenburg 15 597 452 Bremen  4 397 979 Hamburg 13 599 476 Hessen 42 262 801 Mecklenburg-Vorpommern 10 538 885 Niedersachsen 50 994 727 Nordrhein-Westfalen118 631 959 Rheinland-Pfalz 25 861 025 Saarland  5 701 054 Sachsen 28 322 629 Sachsen-Anhalt 13 843 178 Schleswig-Holstein 18 194 686 Thüringen 14 162 260 (Summe: Deutschland)550 000 000Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend.

(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.

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