Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Statistik

(1) Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass

1.
keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung),
2.
eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt,
3.
die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt.
Die Krankenkassen können durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; in der Vereinbarung sind abweichende Regelungen zu § 275c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch möglich. Dabei haben sie insbesondere Regelungen über

1.
den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen,
2.
eine ab dem 1. Januar 2021 erfolgende ausschließlich elektronische Übermittlung von Unterlagen der gesamten zwischen den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten im Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung ablaufenden Vorgänge sowie deren für eine sachgerechte Prüfung der Medizinischen Dienste erforderlichen Formate und Inhalte,
3.
das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes,
4.
den Zeitpunkt der Beauftragung des Medizinischen Dienstes,
5.
die Prüfungsdauer,
6.
den Prüfungsort,
7.
die Abwicklung von Rückforderungen und
8.
das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern für die einzelfallbezogene Erörterung nach Absatz 2b Satz 1
zu treffen; die §§ 275 bis 283a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt. Bei der Regelung nach Satz 2 Nummer 2 ist der Medizinische Dienst Bund zu beteiligen. Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben bis zum 31. Dezember 2020 gemeinsame Umsetzungshinweise zu der Vereinbarung nach Satz 1 zu vereinbaren; die Umsetzungshinweise gelten als Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 1. Die Regelung nach Satz 2 Nummer 8 ist bis zum 30. Juni 2020 zu treffen und hat insbesondere vorzusehen, innerhalb welcher angemessenen Frist Tatsachen und Einwendungen schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden müssen, die im Rahmen der Erörterung zu berücksichtigen sind, unter welchen Voraussetzungen eine nicht fristgemäße Geltendmachung von Einwendungen oder Tatsachenvortrag zugelassen werden kann, wenn sie auf nicht zu vertretenden Gründen beruht, und in welcher Form das Ergebnis der Erörterung einschließlich der geltend gemachten Einwendungen und des geltend gemachten Tatsachenvortrags zu dokumentieren sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 5 ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. Die Vereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 geben das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung nach Satz 5 oder der Festsetzung nach Satz 6 in Verbindung mit Satz 5 unverzüglich nach dem Abschluss der Vereinbarung oder nach der Festsetzung im Bundesanzeiger bekannt.

(2a) Nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse ist eine Korrektur dieser Abrechnung durch das Krankenhaus ausgeschlossen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen keine weiteren Prüfungen der Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(2b) Eine gerichtliche Überprüfung einer Krankenhausabrechnung über die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die nach Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 5 oder der Festsetzung nach Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 5 aufgenommen werden, findet nur statt, wenn vor der Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erörtert worden ist. Die Krankenkasse und das Krankenhaus können eine bestehende Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit der Abrechnung durch Abschluss eines einzelfallbezogenen Vergleichsvertrags beseitigen. Einwendungen und Tatsachenvortrag in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung können im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen der Erörterung nach Satz 1 nicht oder nicht innerhalb der in der Verfahrensregelung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 vorgesehenen Frist, deren Lauf frühestens mit dem Inkrafttreten der Verfahrensregelung beginnt, schriftlich oder elektronisch gegenüber der anderen Partei geltend gemacht worden sind, und die nicht fristgemäße Geltendmachung auf von der Krankenkasse oder vom Krankenhaus zu vertretenden Gründen beruht. Die Krankenhäuser sind befugt, personen- und einrichtungsbezogene Daten für die Erörterung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Für die Durchführung der Erörterung und für eine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung hat der Medizinische Dienst die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abrechnung bei dem Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Krankenkassen dürfen die erhobenen Daten und Unterlagen nur für die in Satz 5 genannten Zwecke verarbeiten; eine Zusammenführung ist nur mit Daten des die Erörterung oder die gerichtliche Überprüfung betreffenden Einzelfalles zulässig. Die von dem Medizinischen Dienst übermittelten Daten und Unterlagen sind nach Abschluss der Erörterung oder der gerichtlichen Überprüfung von der Krankenkasse zu löschen. Das Nähere zum Verfahren der Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst Bund mit Wirkung für die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste.

(3) Zur Überprüfung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können die beteiligten Parteien gemeinsam eine unabhängige Schlichtungsperson bestellen. Die Bestellung der Schlichtungsperson kann für einzelne oder sämtliche Streitigkeiten erfolgen. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsperson ist der Sozialrechtsweg gegeben. Die Kosten der Schlichtungsperson tragen die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen.

(4) Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach Absatz 2 Satz 5 ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patienten die für die Abrechnung der Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren und sonstigen Angaben mit der Rechnung zu übersenden. Sofern Personen, die bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung versichert oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig sind, von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und den für die Personen zuständigen Kostenträgern Gebrauch machen, sind die Daten entsprechend § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Wege des elektronischen Datenaustausches an die für die Person zuständigen Kostenträger zu übermitteln, wenn die Person hierzu ihre Einwilligung erteilt hat. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben eine Vereinbarung zu treffen, die das Nähere zur Übermittlung der Daten entsprechend § 301 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch regelt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 3 setzt die Einwilligung der Person hierzu voraus.

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt jährlich bis zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni 2020, jeweils für das vorangegangene Jahr eine Statistik insbesondere zu folgenden Sachverhalten:

1.
Daten nach § 275c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Anzahl und Ergebnisse der Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie die durchschnittliche Höhe der Rückzahlungsbeträge,
3.
Prüfanlässe nach Art und Anzahl der beim Medizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen,
4.
Ergebnisse der Prüfungen bei Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die durchschnittliche Höhe der zurückgezahlten Differenzbeträge sowie die durchschnittliche Höhe der Aufschläge,
5.
Anzahl und Ergebnisse der Nachverfahren gemäß der Vereinbarung nach Absatz 2 und der einzelfallbezogenen Erörterungen nach Absatz 2b,
6.
Anzahl und Gründe der Anzeigen nach § 275c Absatz 2 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Sachverhalte nach Satz 1 sind bundesweit und nach Medizinischen Diensten zu gliedern. Für Zwecke der Statistik nach Satz 1 sind die Krankenkassen verpflichtet, bis zum 30. April des Folgejahres die erforderlichen Daten ohne Versichertenbezug an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Für die erste Datenlieferung zum 30. April 2020 für das Jahr 2019 sind die in Satz 1 Nummer 1, 6 und 7 genannten Daten und die in Satz 1 Nummer 4 genannte durchschnittliche Höhe der Aufschläge sowie die in Satz 1 Nummer 5 genannte Anzahl und die Ergebnisse der einzelfallbezogenen Erörterungen nach Absatz 2b nicht zu übermitteln; für die Datenlieferung zum 30. April 2021 für das Jahr 2020 sind die in Satz 1 Nummer 7 genannten Daten und die in Satz 1 Nummer 4 genannte durchschnittliche Höhe der Aufschläge nicht zu übermitteln. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den zu übermittelnden Daten, deren Lieferung, deren Veröffentlichung sowie den Konsequenzen, wenn Daten nicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2020 fest. Bei der Festlegung nach Satz 5 sind die Stellungnahmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Medizinischen Dienste einzubeziehen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2025 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung vor. Der Bericht hat insbesondere die Auswirkungen der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Strukturprüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach § 19 sowie der erweiterten Möglichkeiten der Erbringung und Abrechnung ambulanter Leistungen und stationsersetzender Eingriffe zu untersuchen. Für die Erstellung des Berichts haben die Vertragsparteien nach Satz 1 die statistischen Ergebnisse nach Absatz 6 und nach § 275c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bund einzubeziehen. Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien haben gemeinsam zur Erstellung des Berichts fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige zu beauftragen.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst


(1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 275 Begutachtung und Beratung


(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,1.bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 301 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen


(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitte

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst


(1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 275d Prüfung von Strukturmerkmalen


(1) Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch den Medizinischen Dienst begutachten zu
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung


(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbi

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung


(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land oder jeweils für Teile des Landes eine Schiedsstelle. Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet worden, bestimmen die Beteiligten nach

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 19 Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bilden mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus u

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44 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2018 - L 5 KR 403/14

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 25.8.2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.731,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweilig

Sozialgericht Regensburg Urteil, 25. Okt. 2018 - S 8 KR 699/17

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.732,86 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.07.2017 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Mai 2014 - L 5 KR 124/14 B

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 7.2.2014 aufgehoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aussetzung eines Klageverfahrens. Die Klägerin ist

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Mai 2014 - L 5 KR 125/14 B

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 7.2.2014 aufgehoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aussetzung eines Klageverfahrens. Die Klägerin ist

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Nov. 2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17

bei uns veröffentlicht am 26.11.2018

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerden werden - unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrags im Verfahren 1 BvR 2207/17 - nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2018 - L 5 KR 155/18 NZB

bei uns veröffentlicht am 13.08.2018

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.04.2018 - S 3 KR 172/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch die K

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 14. März 2018 - S 1 KR 3632/16

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand  1 Vorliegend begehrt die Klägerin vom Beklagten die Erstattung der von ihr in sechs Behandlungsfällen nach

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 14. März 2018 - S 1 KR 2084/17

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.163,93 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.10.2016 zu zahlen.2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Die Sprungrevi

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2018 - 7 A 11357/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigelad

Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - B 1 KR 28/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juni 2016 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. November 2014 aufgehoben. Die Klage

Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - B 1 KR 24/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. August 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Mai 2017 - 3 C 17/15

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tatbestand 1 Die Kläger - eine gesetzliche Krankenkasse und ein Zusammenschluss von Ersatzkassen - wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem dieser den Schie

Bundessozialgericht Urteil, 28. März 2017 - B 1 KR 23/16 R

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 21. Juli 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - B 3 P 3/15 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 11. Jan. 2017 - S 1 KR 3109/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.983,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015 zu zahlen.2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbesta

Bundessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2016 - B 1 KR 18/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2016 - B 1 KR 22/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Februar 2016 und des Sozialgerichts Hannover vom 11. April 2013 aufgehoben. Die Klage w

Bundessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2016 - B 1 KR 19/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2016 - B 1 KR 16/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31. März 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Sept. 2016 - L 1 KR 187/16

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 04.02.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streit

Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Sept. 2016 - L 1 KR 459/16

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.05.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streit

Sozialgericht Detmold Urteil, 04. Feb. 2016 - S 24 KR 380/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verf

Sozialgericht Mainz Urteil, 01. Dez. 2015 - S 14 KR 669/13

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird zur Zahlung von Zinsen in Höhe von jeweils zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.693,46 Euro für den Zeitraum von 15. Juli 2009 bis 11. Januar 2010 sowie ihrem Anerkenntnis e

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Juli 2015 - L 5 KR 90/15 B

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 9.4.2015 wird aufgehoben. Gründe 1 I. Die klagende Krankenhausträgerin wendet sich gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des nach § 17c Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juni 2015 - B 1 KR 26/14 R

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Sozialgericht Mainz Urteil, 09. Juni 2015 - S 14 KR 417/14

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 421,41 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die weitere Vergütung ein

Bundessozialgericht Urteil, 10. März 2015 - B 1 KR 3/15 R

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Juli 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialg

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2015 - L 5 KR 731/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.01.2013 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.676,19 EUR festgesetzt. Tatbes

Sozialgericht Mainz Urteil, 12. Dez. 2014 - S 3 KR 398/14

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.299 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die weitere Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höh

Sozialgericht Mainz Urteil, 22. Okt. 2014 - S 3 KR 288/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die

Sozialgericht Mainz Urteil, 22. Okt. 2014 - S 3 KR 438/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.374,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3.

Bundessozialgericht Urteil, 08. Okt. 2014 - B 3 KR 7/14 R

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurück

Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil, 21. Aug. 2014 - S 17 KR 55/14

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 899,51 EUR festgesetzt. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Erstattung von Kosten voll stationärer Krankenhausbehandlung

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juli 2014 - B 1 KR 62/12 R

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das

Bundessozialgericht Urteil, 18. Juli 2013 - B 3 KR 22/12 R

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Juli 2013 - B 3 KR 21/12 R

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. März 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan

Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2013 - B 3 KR 32/12 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 22. Nov. 2012 - B 3 KR 20/12 R

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2012 geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berl

Bundessozialgericht Urteil, 13. Nov. 2012 - B 1 KR 24/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2011 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vo

Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2011 geändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braun

Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2012 - B 3 KR 12/11 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 22. Juni 2010 - B 1 KR 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V. 2

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Aug. 2009 - L 5 KR 139/08

bei uns veröffentlicht am 06.08.2009

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.9.2008 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.9.2007 zu zahlen hat.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2007 - L 5 KR 27/07

bei uns veröffentlicht am 10.10.2007

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird au

Referenzen

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten...
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,1.bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von...
(1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer...
(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land oder jeweils für Teile des Landes eine Schiedsstelle. Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die...
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,1.bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von...
(1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer...
(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:1.die...
(1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer...
(1) Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor...
(1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer...
(1) Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor...
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bilden mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das...
(1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer...