Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 79 Vergütung, Aufwendungsersatz

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 79 Vergütung, Aufwendungsersatz
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Kapitalanlagegesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verwahrstelle darf der OGAW-Verwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen OGAW gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des inländischen OGAW zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.

(2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für die Verwahrung des inländischen OGAW und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der OGAW-Verwaltungsgesellschaft entnehmen.

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published on 19/05/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 399/14 Verkündet am: 19. Mai 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307
published on 06/02/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 (Az. 11 0 64/12) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist v
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