Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
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Jugendschutzgesetz Inhaltsverzeichnis
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschrieb
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published on 14/04/2016 00:00
Tenor
I.
Ziffer 2 des Bescheides der Stadt Würzburg vom 31. März 2014 wird aufgehoben. Ziffer 3 des Bescheides vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit sie sich auf Ziffer 2 des Bescheides bezieht.
Im Übrigen wird die Klage abg
published on 07/12/2017 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederhers
published on 20/03/2019 00:00
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017, in der Form, die er durch den Änderungsbescheid vom 25. Januar 2019 erhalten hat, wird in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tr
published on 11/07/2014 00:00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.07.2014 wird in Nr. 1 insoweit wiederhergestellt, als diese Regelung die Teilnahme an der Veranstaltung des Antragstellers in ... am 12.07.2014 für Ki
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