Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 5 Tanzveranstaltungen
Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 5 Tanzveranstaltungen
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Jugendschutzgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschrieb
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/04/2016 00:00
Tenor
I.
Ziffer 2 des Bescheides der Stadt Würzburg vom 31. März 2014 wird aufgehoben. Ziffer 3 des Bescheides vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit sie sich auf Ziffer 2 des Bescheides bezieht.
Im Übrigen wird die Klage abg
published on 11/07/2014 00:00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.07.2014 wird in Nr. 1 insoweit wiederhergestellt, als diese Regelung die Teilnahme an der Veranstaltung des Antragstellers in ... am 12.07.2014 für Ki
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