Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG | § 22 Gefährliche Arbeiten
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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Inhaltsverzeichnis
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, - 2.
mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, - 3.
mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, - 4.
mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, - 5.
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, - 6.
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind, - 7.
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
- 1.
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, - 2.
ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und - 3.
der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.
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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Familienrechtbei Kanzlei Brenner
Fachkanzlei für Arbeitsrecht und Familienrecht in Darmstadt
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27/04/2020 09:47
Darf meine Arbeitgeber mich ins Büro zitieren trotz Corona?
Die Bundesländer haben vor wenigen Tagen eine Lockerung der Maßnahmen wegen Corona beschlossen. So langsam soll in Betrieben wieder alles hochgefahren werden. Nicht nur, dass die Eisdiele u
SubjectsArbeitsvertragsrecht
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt,2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz
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published on 04/07/2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.01.2014, 2 Ca 1310/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
1Tatbestand
2Die Parteien str
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