Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Mai 2018 - 1 Ws 67/17

published on 24/05/2018 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Mai 2018 - 1 Ws 67/17
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft U. gegen den Beschluss des Landgerichts U. vom 05. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
D. - ein im Inland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger - wurde durch das seit 04.08.2015 rechtskräftige Urteil des Landgerichts G./Kroatien vom 08.07.2015 wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Zeitraum vom 22.07.2014 bis zum 27.01.2015 gemeinsam mit anderen Tätern in mehreren Städten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen Staatsbürgerinnen aus Bosnien-Herzegowina oder Kroatien vereinbart hatte, dass diese in Hotelzimmern sexuelle Diensthandlungen gegen Zahlungen erbringen, wobei diese nach Bezahlung von Unterkunftskosten die ihnen verbleibende Hälfte der Gelder an den Verurteilten und andere Tatbeteiligte abzugeben gehabt hatten. Am 22.03.2016 gingen bei der Staatsanwaltschaft U. ein Vollstreckungsübernahmeersuchen des Landgerichts in G./Kroatien vom 11.03.2016, eine Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/Ji vom 27.11.2008 sowie - nach Übersetzung in die deutsche Sprache - das Urteil des Landgerichts G./Kroatien vom 08.07.2015 ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft U. unter Fassung einer vorläufigen Bewilligungsentschließung am 31.05.2016 die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils in Deutschland beim Landgericht U. beantragte. Nach Anhörung des Verurteilten wies die dortige Strafvollstreckungskammer den Antrag mit der Begründung zurück, die vom Landgericht G./Kroatien abgeurteilten Straftaten seien nach deutschem Recht nicht strafbar. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, mit welchem sie die Ansicht vertritt, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe durchaus der dringende Verdacht ergebe, dass die abgeurteilten Straftaten auch nach deutschem Recht strafbar seien. Auch wäre das Landgericht insoweit zur Einholung ergänzender Informationen bei den kroatischen Justizbehörden gehalten gewesen, um solche nach deutschem Recht strafrechtsrelevante weitere Tatumstände aufzuklären.
II.
Die gemäß § 84g Abs. 3 Satz 3 IRG i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§§ 77 Abs. 1, 84 Abs.2 Nr. 1 IRG, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat schließt sich der wohlbegründeten Bewertung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. an.
1. Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach §§ 84 ff IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27) in das nationale Recht umgesetzt worden ist (Senat Beschlüsse vom 22.03.2017, 1 Ws 8/17; vom 20.02.2017, 1 Ws 216/16 und vom 31.01.2017, 1 Ws 235/16, alle abgedruckt bei juris).
2. Entsprechend dieser Regelung haben die kroatischen Justizbehörden ihr Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung unter Hinweis auf den Rb-Freiheitsstrafen (§ 84 Abs.2 Nr.2 IRG) und unter Vorlage der dort in Artikel 4 vorgesehenen und in der Anlage 1 aufgeführten Bescheinigung vollständig ausgefüllt (§ 84c IRG) nebst dem der Verurteilung zugrundeliegenden Erkenntnis in deutscher Sprache (vgl. hierzu Bt-Drucks. 18/4347 S. 117 ff. 18) vollständig übermittelt, so dass zunächst den formalen Anforderungen Rechnung getragen ist.
3. Zu Recht ist das Landgericht U. aber davon ausgegangen, dass in materieller Hinsicht eine Übernahme der Vollstreckung jedenfalls daran scheitert, dass der vom Landgericht G./Kroatien im Urteil vom 08.07.2015 abgeurteilte und dort ausführlich dargestellte Sachverhalt nach deutschem Recht nicht strafbar ist (§ 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG), es mithin am Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. der beiderseitigen Vollstreckbarkeit fehlt. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Anforderungen an die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 180a, 181a, 129 StGB tritt der Senat vollinhaltlich den ausführlichen und sorgfältig begründeten Ausführungen des Landgerichts U. bei und verweist auf diese.
4. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.1977 (BGHSt 27, 168) die Ansicht vertritt, im Auslieferungsverfahren dürften nicht die gleichen strengen Anforderungen an die Tatbestandserfüllung wie im Revisionsverfahren gestellt werden, vielmehr reiche es aus, wenn sich aus dem Gesamtheit der Urteilsgründe und sonstiger dem Gericht vorliegender Erkenntnisquellen der dringende Verdacht ergebe, dass der Verfolgte den Straftatbestand auch nach deutschem Recht erfüllt habe, trifft dies jedenfalls in diesem Umfang nicht -mehr- zu. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich im Rahmen eines Verfahrens der Übernahme der Vollstreckung einer von einem tschechischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in der Slowakei mit Urteil vom 11.01.2017 ausgesprochen (EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C-289/15, Grundza), dass Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 (im folgenden: Rb Freiheitsstrafen) geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen ist, wenn die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden.
Insoweit ist vorliegend, was auch von der Staatsanwaltschaft U. nicht in Abrede gestellt wird, zunächst festzustellen, dass sich aus der im Urteil des Landgerichts G./Kroatien am 08.07.2015 erfolgten Tatbeschreibung nicht ergibt, dass die Taten auch nach deutschem Recht eine Straftat darstellen, da der dort niederlegte Sachverhalt -unabhängig vom Vorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale oder der Bezeichnung der Norm- keiner deutschen Strafvorschrift unterfällt. So ergibt sich aus dem Urteil weder, dass die Frauen in Deutschland in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten noch zur Prostitution gezwungen wurden, sondern im Urteil des Landgerichts G./Kroatien vom 08.07.2015 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Frauen einer Prostitutionsausübung in Deutschland ausdrücklich zugestimmt haben, mithin diese freiwillig erfolgte. Nach der Entscheidung des EuGH reicht es aber für die Annahme des Vorliegens des Merkmals der beiderseitigen Strafbarkeit weder aus, dass das Recht des ersuchenden Staates ein ähnliches oder vergleichbares Verhalten abstrakt unter Strafe stellt bzw. ein ähnliches Interesse schützt (vgl. EuGH a.a.O; vgl. hierzu allgemein Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans, Internationales Strafrecht, 2018, Rn. 790) noch - wie die Staatsanwaltschaft meint - nach dem Gesamtsachverhalt der Urteilsgründe der dringende Verdacht bestehen müsse, der mitgeteilte Sachverhalt sei auch nach deutschem Recht strafbar.
Eine derart enge und urteilsbezogene Auslegung des Merkmals der beiderseitigen Strafbarkeit entspricht im Bereich der Vollstreckungsübernahme auch dem Willen des deutschen Gesetzgebers, welcher bei der Umsetzung des Rb-Freiheitsstrafen in das nationale Recht von der ihm nach Art. 7 des RB-Freiheitsstrafen eingeräumten Möglichkeit des Verzichts auf die Prüfung des Merkmals der beiderseitigen Strafbarkeit ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht hat, weil bei Übernahme der Strafvollstreckung für einen anderen Staat die Resozialisierung der verurteilten Person nur zureichend gelingen könne, wenn das dem Verurteilten vorgeworfene Verhalten auch im Inland strafbar sei (BT-Drucks. 18/4347, Seite 109).
5. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft U. war das Landgericht U. auch nicht von sich aus zur Heranziehung von anderen Erkenntnisquellen zur Begründung des Merkmals der beiderseitigen Strafbarkeit zu Lasten des Verurteilten gehalten.
10 
Zwar ist auch im Exequaturverfahren nach §§ 84 f Abs. 5 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 2 IRG die Durchführung einer Beweisaufnahme durch Heranziehung anderer Erkenntnisquellen grundsätzlich möglich, jedoch bestimmt das Gericht Art und Umfang derselben, ohne an Anträge, Verzichte und frühere Beschlüsse gebunden zu sein (§ 84 f Abs. 5 Satz 2, 30 Abs. 2 Satz 4 IRG). Insoweit steht der Strafvollstreckungskammer ein Ermessen zu (Böhm in Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, § 30 Rn. 63). Bei der Ausübung des danach bestehenden Spielraumes ist zu beachten, dass auch nach deutschem Recht die im ausländischen Straferkenntnis getroffenen tatsächlichen Feststellungen Grundlage der Bewertung des Vorliegens des Merkmals der beiderseitigen Strafbarkeit sind (§ 84 a Abs.1 Nr. 2 IRG), die ebensowenig wie die im ausländischen Verfahren getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen nachgeprüft werden dürfen. Auch die Frage des Tatverdachts fällt ebenso wie die Würdigung der Beweise im Allgemeinen in die alleinige Zuständigkeit des Urteilsstaates (vgl. hierzu Bt-Drucks. 18/4347 S.110). Schon aus diesem Grund verbietet sich die Heranziehung anderer Erkenntnisquellen, wenn hierdurch die durch den Urteilsstaat getroffenen Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt werden würden. Die von der Staatsanwaltschaft der Sache nach vorliegend für erforderlich angesehene Einholung von ergänzenden Informationen bei den kroatischen Justizbehörden zur Begründung des Merkmals der beiderseitigen Strafbarkeit hätte - jedenfalls vorliegend - letztendlich die Durchführung einer dem Exequaturverfahren fremdem eigenen gerichtlichen Bewertung zur Verlässlichkeit solcher nicht im Urteil wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen erfordert (vgl. hierzu auch Hüttemann StV 2016, 519). Unabhängigkeit davon hätte sich eine solche Sachaufklärung vorliegend auch nicht aufgedrängt, weil die durch das Landgericht G./Kroatien abgeurteilten Straftaten in Deutschland verübt wurden und die von 22.07.2014 bis zum 27.01.2015 erfolgte Prostitutionsausübung - soweit aus den Akten ersichtlich - für deutsche Strafverfolgungsbehörden keinen rechtlich erheblichen Tatverdacht begründen konnten. Inwieweit der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung zu Gunsten eines Verurteilten hiervon abweichend eine solche Aufklärung gebieten könnte (vgl. hierzu BVerfG StV 2017, 244; vgl. auch Grotz in: Grützner/Pötz/Kreß/ Gazeas, a.a.O., § 52 Rn. 3; Bt-Drucks. 18/4347 S. 110), musste der Senat nicht entscheiden, weil eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt.
11 
Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte auch die der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorgelagerte grundsätzliche Frage offenbleiben, ob und in welchem Umfang von der Staatsanwaltschaft beim Urteilsstaat aufgrund eigener Veranlassung etwaig eingeholte ergänzende Informationen im Exequaturverfahren überhaupt verwertet werden dürfen. Insoweit neigt der Senat zur Ansicht, dass jedenfalls im Bereich der Übernahme der Strafvollstreckung das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit allein nach dem Inhalt des übermittelten Urteils geprüft werden kann und darf und ergänzende Information des Urteilsstaates zu Lasten eines Verurteilten nur insoweit verwertet werden dürfen, als diese auf offensichtlichen Erkenntnissen, wie etwa zum Alter einer Person, beruhen. Da die vorliegende Entscheidung auf dieser Bewertung aber nicht beruht, bedurfte es einer Vorlage an den EuGH nicht (Art. 267 Abs. 3 AEUV).
III.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO, § 77 IRG.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstm
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published on 31/01/2017 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts I. vom 31. Oktober 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1 H. U. - ein deutscher Staatsangehöriger - wurde durch Urteil der
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Annotations

(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.

(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft

1.
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
2.
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn

1.
die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder
2.
die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden.

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).

(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

1.
soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.
wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.

(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.

(1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zulässig, wenn

1.
ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig verhängt hat, die
a)
vollstreckbar ist und
b)
in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht,
2.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden können und
3.
die verurteilte Person
a)
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird,
b)
sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, und
c)
sofern sie sich in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, sich gemäß den Bestimmungen dieses Mitgliedstaates mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.

(3) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Absatz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Absatz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Person entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterlagen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ersucht hat und

1.
die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat oder
2.
der ersuchende Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die verurteilte Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben werden kann.

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.