Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - StB 4/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 31. Juli 2018 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen :
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2017 (3 BGs 334/17) in Gestalt des diesen ändernden Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2018 (3 BGs 3/18) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
- 1
- Der Generalbundesanwalt hat gegen den gesondert Verfolgten A. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Anklage erhoben, weil dieser einen - zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt nach einem zuvor gefassten Tatplan durchzuführenden - Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und/oder Personen des öffentlichen Lebens vorbereitet habe, die sich durch ihr flüchtlingsfreundliches Engagement ausgezeichnet hätten. Zu diesem Zweck habe er sich mehrere Schusswaffen, darunter ein Gewehr G 3 der Marke Heckler & Koch, Munition, Sprengkörper und Zündmittel beschafft. Die Tat habe er unter der fiktiven Identität eines syrischen Flüchtlings verüben wollen, unter der er sich Ende des Jahres 2015 in O. hatte registrieren lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Anklage mit der Maßgabe zugelassen, dass die unter Nr. 1 der Anklageschrift vorgeworfene Tat nicht als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne von § 89a StGB zu würdigen sei und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet; über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen diesen Beschluss hat der Senat noch nicht entschieden. Dem Beschuldigten legt der Generalbundesanwalt zur Last, er habe A. bei seinen Handlungen unterstützt.
- 2
- Gegen den Beschuldigten, der zum damaligen Zeitpunkt in W. wohnte , führt auch die Staatsanwaltschaft K. (Österreich) ein Ermittlungsverfahren , insoweit wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde am 30. November 2017 die Wohnung des Beschuldigten in W. durchsucht und es wurden unter anderem drei Mobiltelefone, ein Festnetztelefon, ein Notebook und ein Tablet-PC sichergestellt.
- 3
- Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Dezember 2017 den angefochtenen Beschluss erlassen , in dem er zunächst dahin erkannt hat, dass er unter der Hypothese, dass sich der Anschlussnutzer einer nicht näher spezifizierten Rufnummer im Gebiet der Bundesrepublik aufhalte, die vorläufige Sicherstellung der genannten Telefone und des Tablet-PCs ebenso angeordnet hätte, wie diejenige der Datensicherung des zwischenzeitlich von den österreichischen Behörden wieder an den Beschuldigten herausgegebenen Notebooks. Die vor Erlass dieses Beschlusses versehentlich unterbliebene Anhörung des Verteidigers des Beschuldigten ist mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 nachgeholt worden. Auf die Beschwerde des Verteidigers des Beschuldigten hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch den ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 10. Januar 2018 (3 BGs 3/18) den Beschluss vom 15. Dezember 2017 im Eingangssatz dahin geändert, dass die Sicherstellung angeordnet würde, wenn sich die genannten Gegenstände auf dem Gebiet der Bundesrepublik befänden. Diese sind zwischenzeitlich an die deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben, aber noch nicht von diesen ausgewertet worden.
- 4
- Der Verteidiger des Beschuldigten hat die Beschwerde aufrecht erhalten und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände beantragt; er vertritt die Auffassung, ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten bestehe nicht.
II.
- 5
- Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
- 6
- 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschluss nicht unmittelbar zu vollstrecken war, sondern einer Umsetzung im Wege der Rechtshilfe mit Österreich bedurfte.
- 7
- a) Vorliegend kann der Generalbundesanwalt die Beweisrelevanz der von der Staatsanwaltschaft K. sichergestellten Gegenstände noch nicht beurteilen; der von ihm erstrebte Gewahrsam stellt sich mithin als vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht dar und ist als solcher noch Teil der Durchsuchung, für deren Durchführung die Staatsanwaltschaft zuständig ist; diese kann in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 3).
- 8
- b) Im internationalen Rechtshilfeverkehr mit Österreich war es bei Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme sowohl auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union als auch nach Art. 8 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten erforderlich, eine Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde bzw. des Gerichts beizufügen (§ 56 Abs. 2 des österreichischen Auslieferungsund Rechtshilfegesetzes [AHRG]). Hier war deshalb die vorläufige Sicherstellung innerstaatlich als Grundlage für das ausgehende Rechtshilfeersuchen anzuordnen bzw. zu erklären, dass diese unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände sich in Deutschland befänden, zulässig wäre.
- 9
- c) Eine solche Anordnung unterfällt als Beschluss der Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO. Grundsätzlich unterliegen alle richterlichen Anordnungen unabhängig von ihrer Bezeichnung im Strafverfahren der Beschwerde (LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 60). Nach § 77 Abs. 1 IRG, der die Vorschriften der StPO im internationalen Rechtshilfeverkehr für anwendbar erklärt, ist damit auch die innerstaatliche Anordnung einer Maßnahme, die dem Richtervorbehalt unterfällt, als Grundlage des Rechtshilfeersuchens mit den allgemeinen Rechtsbehelfen anfechtbar (Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 4. Aufl., Rn. 926).
- 10
- Die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht stellt auch eine die Durchsuchung oder Beschlagnahme betreffende Verfügung im Sinne von § 304 Abs. 5 StPO dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Durchsicht - wie dargelegt - Teil der Durchsuchung ist und eine Beschlagnahme gegebenenfalls vorbereitet. Aus dem Umstand, dass vorliegend die Durchsuchung nicht in Deutschland angeordnet und vollzogen worden ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtshilfeverkehrs, der - wie dargelegt - die innerstaatliche Anordnung der Maßnahme als Grundlage für das Rechtshilfeersuchen voraussetzt, nichts anderes.
- 11
- 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht unter der Prämisse, dass sich die sichergestellten Gegenstände in Deutschland befänden (§ 98 Abs. 2 analog, § 102, § 110 Abs. 1 und 3 StPO), waren gegeben und liegen nach Übergabe an die deutschen Ermittlungsbehörden auch weiterhin vor. Insoweit gilt:
- 12
- a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung und anschließenden vorläufigen Sicherstellung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt (vgl. § 160 Abs. 1 StPO). Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 mwN; BVerfG Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443). Die Beschlagnahme ist zulässig und geboten, wenn Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, aufgefunden und nicht freiwillig herausgegeben werden oder die Zustimmung zur Herausgabe widerrufen wird (§ 94 Abs. 1, 2 StPO).
- 13
- b) Gemessen daran war die getroffene richterliche Bestätigung der Sicherstellung vom 15. Dezember 2017 in ihrer Ausgestaltung durch den Beschluss vom 10. Januar 2018 rechtlich zulässig, denn es lagen im Zeitpunkt ihres Erlasses sachlich ausreichende Gründe für die Anordnung vor. Insbesondere bestand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der - für die Maßnahme ausreichende - auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Anfangsverdacht, der Beschuldigte habe den gesondert verfolgten A. jedenfalls bei der Begehung des diesem vorgeworfenen Waffendelikts unterstützt bzw. ihm dazu Beihilfe geleistet. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
- 14
- Der gesondert verfolgte A. versteckte in einer Behindertentoilette am Flughafen W. eine von ihm im Juli 2016 illegal aus Paris beschaffte Pistole eines französischen Herstellers nebst zugehöriger Munition. In den Tagen vor dem 22. Januar 2017 stand er mit dem Beschuldigten - nicht zuletzt wegen eines Offiziersballs in W. - in regelmäßigem telefonischen und persönlichen Kontakt. Am Nachmittag des 22. Januar 2017 befand sich A. am Flughafen W. , wo er mehrere Digitalbilder und ein Video von dem Waffenversteck fertigte. Kurz darauf führte er ein etwa zwei Minuten dauerndes Telefonat mit dem Beschuldigten und sandte diesem anschließend über den Messengerdienst WhatsApp die Bilder und das Video. Der Beschuldigte beantwortete die Nachricht mit der Übermittlung von zwei lachenden "Smileys" mit tränenden Augen, also große Heiterkeit ausdrückenden Piktogrammen , wie sie insbesondere in SMS oder Chats eingesetzt werden (Bedeutung : Etwas ist so unfassbar lustig, dass man Tränen lacht). Gut 20 Minuten später führten der Beschuldigte und A. ein weiteres, knapp 90 Sekunden dauerndes Telefonat.
- 15
- Am 3. Februar 2017 reiste A. erneut nach W. , um die Pistole aus dem Versteck zu holen, dabei wurde er vorläufig festgenommen, weil die Waffe entdeckt worden war. Im Vorfeld seiner Festnahme kontaktierte er den Beschuldigten, erklärte diesem, er sei wegen "Business ;)" in Wien und bat um eine Übernachtungsmöglichkeit sowie eine Mitfahrgelegenheit nach I. . Obwohl der Beschuldigte eigentlich vorgehabt hatte, erst nach F. zu fliegen und von dort mit dem Auto nach I. zu fahren, verwarf er ohne weitere Nachfragen seine Planung und bot A. sowohl Quartier als auch die Mitfahrgelegenheit aus W. an.
- 16
- In der Gesamtschau lassen diese konkreten tatsächlichen Umstände den Schluss zu, dass der Beschuldigte jedenfalls am 22. Januar 2017 von dem Waffenversteck informiert worden war und den Beschuldigten durch die Zusendung der Heiterkeit ausdrückenden sog. Emojis in seinem Tun bestärkte, die Waffe auf dem Flughafen in W. für eine spätere Abholung zu verstecken. Es liegt auch nicht fern, dass er ihn in dem anschließenden Telefonat weiter in seinem Tun bestärkte. Für die Kenntnis des Beschuldigten jedenfalls von dem unerlaubten Umgang mit der illegal beschafften Schusswaffe spricht weiter das ironisierende Piktogramm ";)", das A. seiner Mitteilung vom 3. Februar 2017 beifügte, er sei wegen "Business" in W. . Dieses Emoji, das ein Zwinkern und ein Lächeln ausdrückt, spricht dafür, dass A. davon ausging, der Beschuldigte werde verstehen, welches "Geschäft" er in Wien betreibe. Dabei handelte es sich - wie die spätere Festnahme zeigt - um das Abholen der illegal beschafften Waffe, die A. in der Folge weiter bei sich führen wollte. Dafür spricht der Umstand, dass er eine Flugreise, bei der die Waffe aufgrund der Sicherheitsbestimmungen entdeckt worden wäre, gar nicht erst in Betracht zog. Dazu passt wiederum das Verhalten des Beschuldigten, der ohne weitere Nachfrage seine eigenen, anderslautenden Pläne aufgab.
- 17
- In rechtlicher Hinsicht besteht damit der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte dem gesondert verfolgten A. jedenfalls zu seinen Verstößen gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG: unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition ) zumindest psychische Beihilfe leistete. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt deutsches Strafrecht zur Anwendung (zur Strafbarkeit des unbefugten Führens von Faustfeuerwaffen nach österreichischem Recht vgl. §§ 3, 19, § 50 Abs. 1 Nr. 1 des österreichischen WaffG).
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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
- 1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, - 2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.
(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder - 2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.