vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 15.495, 10.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wehrt sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Sie hat in der Vergangenheit seit 1990 zeitweise zusammen mit ihrem Sohn und zuletzt (Anmeldung zum 1.2.2015) alleine einen Gärtnereibetrieb geführt (Gewerbe „Gärtnerei, Einzelhandel mit Blumen, Garten- und Landschaftsbau“), der mindestens seit 2002 (Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 16.5.2002: Ablehnung eines Fremdinsolvenzantrags mangels Masse) wiederholt in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. März 2015 verfügte das Landratsamt die erweiterte Gewerbeuntersagung, die es u. a. auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin stützte.

Die Klägerin hat den Bescheid vom 9. März 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg überwiegend erfolglos angefochten. Ihre Klage hatte nur hinsichtlich der (vom Verwaltungsgericht als zu knapp angesehenen) Frist zur Abwicklung des untersagten Geschäftsbetriebs sowie der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung Erfolg; im Übrigen (zu ¾) wurde sie mit Urteil vom 10. März 2016 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit mit dem Antrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, ergeben sich solche Zweifel aus den Darlegungen der Klägerin nicht; im Übrigen genügt die Antragsbegründung schon nicht den Mindestanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1.1. Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass der Gewerbeuntersagung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts § 12 Satz 1 GewO entgegenstehe. Hierbei räumt sie ausdrücklich ein, dass - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen sei - das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 16. November 2009 beendet worden ist (Schriftsatz vom 21.5.2016, S. 3 Nr. 1). Sie meint gleichwohl, § 12 Satz 1 GewO sei deswegen anwendbar, denn es hätten „alle Steuern während des Insolvenzverfahrens entweder durch Abgabe einer Steuererklärung für das Vorjahr angemeldet und erklärt werden … oder sogar während des Insolvenzverfahrens angefallen und auch deshalb vom Insolvenzverwalter die entsprechende Steuererklärung abgegeben … werden müssen“ (Schriftsatz vom 21.5.2016, S. 3 Nr. 1); dies sowie weitere (unter Nrn. II.A.2 bis 6 der Antragsbegründung aufgeführte) Umstände geboten nach der „ratio des § 12 GewO“ die Anwendung dieser Vorschrift (Schriftsatz vom 21.5.2016, S. 6 Nr. 6 a.E.). Dem ist nicht zu folgen. § 12 Satz 1 GewO ist insofern eindeutig und lautet: „Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde“. § 12 Satz 1 GewO schließt somit eine Gewerbeuntersagung nur in einem bestimmten Zeitraum aus, der mit (etwaigen) vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 12 InsO beginnt und nur solange dauert, als noch ein Insolvenzplan zu erfüllen ist; das Insolvenzverfahren endet spätestens nach der Schlussverteilung und einem entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts (Friauf, GewO, § 12 Rn. 10 a.E.). Auch Sinn und Zweck von § 12 GewO erfordern kein über diesen Zeitraum hinausgehendes Verbot einer Gewerbeuntersagung oder anderer behördlicher Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung. Durch § 12 Satz 1 GewO soll erreicht werden, dass während des Insolvenzverfahrens und diesem gleichgestellter Verfahren keine dem Ziel des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufende Entscheidung im gewerberechtlichen Verfahren getroffen wird, um nicht mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt zu geraten und vor allem die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch derartige Maßnahmen zu vereiteln (vgl. BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.; BVerwG, U. v. 15.4.2015 -8 C 6.14 - GewArch 2015, 366 - Rn. 24; Friauf, GewO, § 12 Rn. 9 und 9a; Landmann/Rohmer, GewO, § 12 Rn. 1, 6 und 7; Pielow, GewO, 1. Aufl. 2009, § 12 „Überblick“ sowie Rn. 46 und 49). Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, auf welche Weise die Ziele des Insolvenzverfahrens noch durch hoheitlich verfügte Einschränkungen der gewerblichen Betätigung der Klägerin gefährdet werden könnten, nachdem - wovon das Verwaltungsgericht vorliegend ausgegangen ist und was von der Klägerin nicht infrage gestellt wird - die Schlussverteilung vollzogen ist.

1.2. Soweit die Klägerin zur Begründung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf Unklarheiten (Irrtum oder Verwechslung) zweier verschiedener Steuernummern hinweist, für die sie selbst keine Erklärung habe (Schriftsatz vom 21.5.2016, Nr. II.A.2), bleibt vollständig im Dunkeln, welche Bedeutung dies zum Einen für die Anwendbarkeit von § 12 Satz 1 GewO haben sollte und inwiefern zum Andern sich hierdurch ernstliche Zweifel daran ergeben sollen, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.3. Die Klägerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht messe die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit der Klägerin entsprechend seinen Ausführungen im angegriffenen Urteil (Urteilsabdruck - UA - S. 9 Mitte) daran, ob die Klägerin nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens gegen ihre Pflichten verstoßen habe und künftig willens und in der Lage sei, ihre beruflichen Pflichten zu erfüllen. Gemessen an diesen von ihm selbst aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen verkenne das Verwaltungsgericht anschließend jedoch, dass im Hinblick auf die steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten hier gerade kein Pflichtenverstoß der Klägerin selbst vorliege, sondern ein Fehlverhalten des Insolvenzverwalters, und dass außerdem die Klägerin in steuerlicher Hinsicht ihre Pflichten erfüllen wolle, daran aber durch das Verhalten des Finanzamts gehindert werde, das sich auf den Standpunkt stelle, es lägen bestandskräftige Verwaltungsakte vor, die nicht mehr geändert werden könnten, und keine - zu niedrigeren Steuern führenden - nachträglichen Steuererklärungen der Klägerin akzeptiere (Schriftsatz vom 21.5.2016, Nr. II.A.7 und Nr. II.B.1).

Dieser Vortrag vermag dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin beschränkt sich darauf, Einwendungen gegen diejenigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu erheben, die sich mit der - vom Verwaltungsgericht angenommenen - „Leistungunwilligkeit“ der Klägerin befassen; sie unterlässt allerdings die gebotenen Darlegungen dazu, inwiefern auch ein Mangel an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht gegeben sein soll und inwiefern trotz der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und der hieraus abzuleitenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ernstliche Zweifel daran bestehen sollen, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

Die von der Klägerin zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 9 Mitte) könnten nur dann missverständlich erscheinen, wenn sie nicht im Gesamtzusammenhang gelesen und dahingehend - verkürzt - wiedergegeben würden, das Verwaltungsgericht habe lediglich auf das persönliche Fehlverhalten der Klägerin und auf ihre Zahlungsunwilligkeit abgestellt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich im Kontext aber hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie dem Schrifttum (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - GewArch 1982, 294; BayVGH, z. B. B. v. 26.10.2015 - 22 ZB 15.2022 - juris, m. w. N.; Pielow, GewO, a. a. O., § 35 Rn. 23a) - angenommen hat, dass es angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens auf das Verschulden für aufgelaufene Steuerrückstände grundsätzlich nicht ankommt und dass im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden auch erwartet wird, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (UA, S. 11, Abschn. 3). Darüber hinaus besagen die Entscheidungsgründe (UA, S. 12 unten), dass bereits aufgrund der beträchtlichen Steuerschulden der Klägerin beim Finanzamt (diese beliefen sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses auf ca. 177.000 €) unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens der Klägerin eine „mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine ausweglose wirtschaftliche Situation“ habe angenommen werden dürfen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Rückstände der Klägerin bei der AOK (mehr als 7.000 €) und der Stadt Aichach (mehr als 13.000 €) hat das Verwaltungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass die „wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sowie das Verhalten der Klägerin“ die Prognose rechtfertigten, eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung durch die Klägerin sei nicht gewährleistet (UA, S. 13, Abschn. 2).

1.4. Die Höhe der Rückstände bestreitet die Klägerin in ihren Darlegungen nicht substantiiert, sondern erhebt insoweit andere Einwände; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich indes auch hieraus nicht.

1.4.1. Hinsichtlich des von der Klägerin an mehreren Stellen erhobenen Vorwurfs, das Finanzamt habe die Steuern viel zu hoch geschätzt, es beharre zu Unrecht auf der Bestandskraft der Steuerbescheide und die Behörden gingen fälschlicherweise von einer in Wahrheit nicht gegebenen Gewerbesteuerpflicht der Klägerin aus (Schriftsatz vom 21.5.2016, Nr. II.A.3 und 7, Nr. II.B.1), kann die Klägerin nicht durchdringen. Auf Schätzungen beruhende Steuerschulden haben nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (z. B. BVerwG, B. v. 12.3.1997 - 1 B 72.97 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 25.6.2013 - 22 ZB 13.1102 - juris Rn. 17; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 52 m. w. N.) dieselbe Qualität wie ein aufgrund entsprechender Steuererklärung festgesetzter Betrag. Maßgeblich ist nicht die Rechtmäßigkeit, sondern die Vollziehbarkeit von Steuerbescheiden; über Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit entscheiden im Streitfall die Finanzgerichte. Abgesehen davon müssen bestandskräftige Steuerbescheide nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (§ 172 bis § 177 AO) geändert werden und beanspruchen zudem erst nach erfolgter Änderung keine Verbindlichkeit mehr. Dass diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin vorlägen, ergibt sich aus ihren Darlegungen nicht.

1.4.2. Fehl gehen die Einwände der Klägerin im Hinblick auf die Schulden bei der Stadt Aichach (Schriftsatz vom 21.5.2016, Nr. II.B.2). Denn dass Schuldner und Gläubiger im Hinblick auf die Höhe der Forderung und eine Ratenzahlung grundsätzlich einigungswillig sind, ist so lange unerheblich, wie eine Einigung tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Auf eine unter dem 19. April 2016 erklärte Einigungsbereitschaft der Stadt Aichach kommt es schon deswegen nicht an, weil der maßgebliche Zeitpunkt des Bescheidserlasses mehr als ein Jahr zurückliegt.

1.4.3. Im Hinblick auf die Forderungen der AOK beschränkt sich die Klägerin darauf, diese Forderungen angesichts einer (angeblich oder tatsächlich) von der AOK drei Monate vorher abgegebenen gegenteiligen Erklärung als für die Klägerin „unerklärlich“ zu bezeichnen und Vermutungen dahingehend anzustellen, dass es sich um gezahltes Insolvenzgeld handeln könne, das der Klägerin aber nicht rückbelastet werden dürfe, und zudem wäre es Verpflichtung des Insolvenzverwalters gewesen, sich um die Abgeltung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu kümmern (Schriftsatz vom 21.5.2016, Nr. II.C). Mit dieser vagen Darlegung können weder für sich genommen noch in der Gesamtschau erfolgreich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgebracht werden; dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - das Insolvenzverfahren seit 2009 abgeschlossen ist.

2. Soweit die Klägerin „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) begründen will, meint sie, aus ihrer vorherigen Darstellung (betreffend die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ergebe sich zugleich, dass eine „tatsächlich wie rechtlich sehr komplexe Situation“ vorliege (Schriftsatz vom 21.5.2016, Nr. III). Dies trifft aber nicht zu. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren mögen schwierig gewesen und schwierig zu beurteilen sein; sie sind aber - wie ausgeführt - für die Beurteilung der anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin und die hieraus folgende Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entscheidungserheblich.

Woraus sich die eingangs der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 21.5.2016, Nr. I.A) ausdrücklich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergeben soll, legt die Klägerin im weiteren Verlauf ihrer Ausführungen mit keinem Wort dar und genügt daher insoweit den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch nicht ansatzweise. Nachdem vorliegend die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags am 23. Mai 2016 abgelaufen ist, können Mängel in Bezug auf die erforderliche Darlegung auch nicht mehr behoben werden.

3. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 GKG i. V. m. Nrn. 54.21 und 54.22 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Ausgehend von dem - zutreffenden - Streitwertansatz des Verwaltungsgerichts für die erweiterte Gewerbeuntersagung insgesamt (20.000 €) und der erstinstanzlichen Kostenquotelung berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof, dass sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gegen denjenigen Teil des Streitgegenstands richtet, bezüglich dessen die Klägerin in erster Instanz (zu einem Viertel) erfolgreich war, und vermindert daher den Gesamtstreitwert um ein Viertel.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2016 - 22 ZB 16.837 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

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(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik

Abgabenordnung - AO 1977 | § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern


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Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit1.

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(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird. (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubi

Insolvenzordnung - InsO | § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts


(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen 1. des Bundes oder eines Landes;2. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt. (2) Hat ein Land nach

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2015 - 22 ZB 15.2022

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen

1.
des Bundes oder eines Landes;
2.
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seines ausgeübten Gewerbes „Vermittlung von Versicherungen, Leasing-Vermittlung, Finanzvermittlung (keine Tätigkeit nach § 34c Gewerbeordnung), Groß- und Einzelhandel sowie Export mit Kraftfahrzeugen“ und aller übrigen Gewerbe sowie einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person durch Bescheid des Landratsamts G. vom 19. Januar 2015. Dieses stützte die Einschätzung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig auf vom Finanzamt G. unter dem 19. Januar 2015 mitgeteilte Steuerrückstände aus mehr als 10 Jahren in Höhe von 23.464,83 Euro, fehlende Steuererklärungen der Jahre 2011 und 2012, fehlende Steuerzahlungen im Jahr 2014, die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in den Jahren 2007 und 2010 und 11 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Das Finanzamt hatte den Kläger erfolglos zu einem Vorschlag für eine Zahlungsvereinbarung über die rückständigen Steuern aufgefordert. Zur Anhörung durch das Landratsamt äußerte sich der Kläger nicht.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid Klage unter Verweis auf eine Schuldenreduzierung durch Verrechnung mit Umsatzsteuerguthaben, eine beabsichtigte Steuerzahlung, einen Kontakt mit dem Finanzamt zur Lösung seiner Finanzprobleme über einen Steuerberater sowie eine Teiltilgung von Forderungen privater Gläubiger.

Nachdem der Kläger infolge einer Absprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit erhalten hatte, eine vergleichsweise Regelung mit dem Finanzamt herbeizuführen und u. a. einen Tilgungsplan sowie ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen, eine außergerichtliche Einigung aber gescheitert war, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2015 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, da der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO innerhalb offener Frist nicht dargelegt hat, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. Oktober 2015 ergeben sich solche Zweifel nicht, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung künftigen Wohlverhaltens, legen aber nicht dar, dass diese Tatsachen bereits im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 15), hier also am 24. Januar 2015, vorgelegen hätten. Auf später eintretende Entwicklungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

1. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Verringerung seiner Steuerschulden durch Verrechnung mit Vorsteuerguthaben zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten gewertet, trifft dies nicht zu. Dass der Kläger dazu in der Lage war, ändert nichts daran, dass noch immer hohe Steuerschulden vorhanden waren, deren Tilgung nicht absehbar war; ganz abgesehen davon, dass die Versäumnisse bei der Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten das Vertrauen in die Bereitschaft des Klägers zur künftigen Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat die zum Bescheidserlasszeitpunkt aktuellen Steuerrückstände von 23.464,83 Euro als nach der absoluten Höhe des Betrages geeignet gewertet, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Der Kläger sei der Aufforderung zur Abgabe eines Zahlungsvorschlags zum weiteren Abbau seiner Steuerschulden beim Finanzamt nicht nachgekommen (Urteil Rn. 32).

2. Ob seine privaten Verbindlichkeiten aus Zahlungsausfällen des Klägers oder Bürgschaftsverpflichtungen (denen er wohl nicht nachgekommen ist) zugunsten Dritter rühren oder ob sie durch Zahlungen der Eigentümer der für die Verbindlichkeiten des Klägers bestellten Sicherheiten (wohl zur Abwendung einer Verwertung) zurückgeführt werden, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil nach vom Kläger nicht angegriffener Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (Urteil Rn. 31-33) die Verbindlichkeiten und das Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Finanzverwaltung die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit tragen.

3. Soweit der Kläger hierzu geltend macht, mit Schreiben vom 10. August 2015 Kontakt zur Finanzverwaltung aufgenommen zu haben, um mit der Behörde eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, wozu das Finanzamt einen Vorschlag unterbreitet habe, den der Kläger zur weiteren Veranlassung an seinen Steuerberater gegeben habe, handelt es sich um nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eingetretene Tatsachen, auf die es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zeitlich nicht ankommt. Gleiches gilt für die Ankündigung des Klägers, sich intensiv um die Tilgung seiner Steuerschulden sowie um die künftige Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen zu kümmern. Abgesehen davon genügen bloße Ankündigungen insofern nicht.

Auch soweit der Kläger die Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 bis Ende Oktober 2015 ankündigt, auf eine Verrechnung mit einem neuerlichen Vorsteuerguthaben hofft sowie Anstrengungen nennt, seine privaten Schulden zu tilgen bzw. sich mit seinen Gläubigern zu einigen, handelt es sich um Tatsachen, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eingetreten sind bzw. noch eintreten sollen. Vom Kläger angekündigte neue Nachweise über seine Bemühungen zur Schuldentilgung sind daher ebenso wenig zeitlich entscheidungserheblich. Auch insofern sind bloße Ankündigungen nicht ausreichend.

Abgesehen davon genügt ein kurzfristiges Wohlverhalten nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Dafür ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.; BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 ZB 14.738 - Rn. 18). Dies lässt das Vorbringen des Klägers aber nicht erkennen.

4. Soweit der Kläger zur Entschuldigung auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Umstände verweist, ist auch dies für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unerheblich, denn im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (vgl. BVerfG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - GewArch 1982, 294 f.). Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.

5. Sollte der Kläger tatsächlich ein nachhaltiges Wohlverhalten seit Erlass des angefochtenen Bescheids zeigen, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt abschließen und sowohl den Verpflichtungen daraus als auch seinen laufenden Verpflichtungen zur pünktlichen Abgabe von Steuererklärungen und Entrichtung fälliger Steuern nachkommen sowie seine privaten Verpflichtungen erfüllen, kann dies außerhalb dieses Rechtsstreits möglicherweise im Rahmen eines eventuellen Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) seitens des Landratsamts berücksichtigt werden. Da diese Thematik im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielt, bedarf es insofern keiner Einräumung einer zusätzlichen Äußerungsfrist bis zum 10. November 2015, wie sie der Kläger beantragt hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54,2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.