Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 11

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 11
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(1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) halten. Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss wird durch die Aufsichtsbehörde des Landes ausgeübt, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat. § 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über

1.
die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2,
2.
die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1,
3.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
4.
die Übertragung von Aufgaben an eine andere Industrie- und Handelskammer und die Übernahme dieser Aufgaben,
4a.
die Übertragung von Aufgaben an die Deutsche Industrie- und Handelskammer,
5.
die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse oder die Beteiligung an solchen (§ 10) sowie
6.
einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 übersteigenden Umlagesatz
bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes.

(2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat, sowie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten Kammern.

(2b) Die Aufgabenübertragung durch eine Industrie- und Handelskammer auf andere Industrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschlüssen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der übertragenden und der übernehmenden Kammer; im Falle der Übertragung auf einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Genehmigung der für diesen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben;Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139)finden auf die Industrie- und Handelskammern keine Anwendung.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25/04/2018 10:09

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Steuerrecht Berlin
14/09/2017 09:36

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über 1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,2. die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Hand
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(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gege

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1. die Vollversammlung,2. das Präsidium,3. der Präsident,4. der Hauptgeschäftsführer und5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben. (2) Über di

(1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtli
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published on 06/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.2495 Im Namen des Volkes Urteil 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Rückwirkender Erlass einer
published on 06/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.1635 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Rückwirkender Erl
published on 06/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.2443 Im Namen des Volkes Urteil 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr.412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Rückwirkender Erlass einer W
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(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die...
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der...
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