Verfahrensordnung für Höfesachen - HöfeVfO | § 10 Höfeakten
Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks und sonstige höferechtlich erhebliche Vorgänge sind zu einer besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle aufzubewahren ist.

Referenzen - Gesetze | § 3 MeAnlG
§ 3 MeAnlG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 3 MeAnlG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Justizaktenaufbewahrungsverordnung - JAktAV | Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4837 - 4898)
Teil 1
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder
Kapitel 1Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1Amtsgericht
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