Verfahrensordnung für Höfesachen - HöfeVfO | § 3 Ersuchensgrundsatz

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(1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerk)

1.
von Amts wegen, wenn für die Entstehung eines Hofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust der Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof nach den höferechtlichen Vorschriften eine Erklärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist;
2.
auf Grund der Erklärung des Eigentümers, wenn die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks nach den höferechtlichen Vorschriften von einer Erklärung des Eigentümers abhängt.

(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks zu ersuchen.

(3) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

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published on 16/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 27/03 vom 16. April 2004 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Im Falle der Vor- und Nacherbschaft genügt es für einen Antrag auf Ersuchen um L
published on 03/11/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Beckum vom 03.09.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G
published on 11/08/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 18.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Borken vom 11.01.2016 teilweise abgeändert. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerich
published on 03/09/2015 00:00

Tenor 1.       Von der Festsetzung eines Geschäftswertes wird abgesehen. 2.       Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen. 1 Gründe: 21. 3Die Antragstellerin ist durch Erbschaft Eigentümerin des im Grundbuch von … eingetragenen Hofes gew
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