Verfahrensordnung für Höfesachen - HöfeVfO | § 8 Löschungsersuchen von Amts wegen
Verfahrensordnung für Höfesachen - HöfeVfO | § 8 Löschungsersuchen von Amts wegen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verfahrensordnung für Höfesachen Inhaltsverzeichnis
(1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen, so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie über die wesentlichen sich aus der Löschung ergebenden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) zu beantragen. Die Frist darf nicht weniger als sechs Wochen betragen.
(2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentümer einen Antrag auf Feststellung nicht gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, daß ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften nicht vorliegt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens, a) ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorl
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 03/09/2015 00:00
Tenor
1. Von der Festsetzung eines Geschäftswertes wird abgesehen.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen.
1 Gründe:
21.
3Die Antragstellerin ist durch Erbschaft Eigentümerin des im Grundbuch von … eingetragenen Hofes gew
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens, a) ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder...