Verfahrensordnung für Höfesachen - HöfeVfO | § 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften
Verfahrensordnung für Höfesachen - HöfeVfO | § 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verfahrensordnung für Höfesachen Inhaltsverzeichnis
(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.
(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Allei
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/04/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 27/03 vom 16. April 2004 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Im Falle der Vor- und Nacherbschaft genügt es für einen Antrag auf Ersuchen um L
published on 20/10/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 631,89 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wir
published on 11/08/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 18.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Borken vom 11.01.2016 teilweise abgeändert.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerich
published on 02/11/2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 21.09.2015 – 44 Lw 5/15 – teilweise abgeändert und der Geschäftswert auf 44.174, -- € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.