Verfahrensordnung für Höfesachen - HöfeVfO | § 1 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht

(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.

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Höfeordnung - HöfeO | § 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks


(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2013 - BLw 4/12

bei uns veröffentlicht am 29.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/12 vom 29. November 2013 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 9; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 2 Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - BLw 5/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/15 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW5.15.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Juli 2016 - 10 W 37/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 19.11.2015  wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligt

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Nov. 2015 - 10 W 70/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 09.03.2015 (17b Lw 110/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Aug. 2015 - 10 W 5/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeri

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 03. Aug. 2015 - 3 W 101/15

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5. vom 19.06.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten - Nachlassgericht - vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligt

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Juli 2004 - 3 WLw 22/04

bei uns veröffentlicht am 20.07.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. März 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Meldorf vom 3. März 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl

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(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen...