Verfahrensordnung für Höfesachen - HöfeVfO | § 1 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.

Referenzen - Gesetze | § 1 HöfeVfO
§ 1 HöfeVfO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 1 HöfeVfO zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Höfeordnung - HöfeO | § 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks
(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem
Höfeordnung
HöfeO

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 HöfeVfO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2013 - BLw 4/12
bei uns veröffentlicht am 29.11.2013
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/12 vom 29. November 2013 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 9; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 2 Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Be
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - BLw 5/15
bei uns veröffentlicht am 28.04.2017
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/15 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW5.15.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Juli 2016 - 10 W 37/16
bei uns veröffentlicht am 05.07.2016
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 19.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteilig
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Nov. 2015 - 10 W 70/15
bei uns veröffentlicht am 12.11.2015
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 09.03.2015 (17b Lw 110/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten de