Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - II ZR 209/09

bei uns veröffentlicht am19.07.2011
vorgehend
Landgericht Berlin, 95 O 134/06, 24.07.2008
Kammergericht, 26 U 180/08, 27.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 209/09
Verkündet am:
19. Juli 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft geregelt, dass über bestimmte
Beschlussgegenstände nicht die Mehrheit der abgegebenen, sondern
die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet, und ergibt die Auslegung
des Gesellschaftsvertrags, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen als
Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein stimmenden
Gesellschafter zu verstehen ist, sind bei schriftlicher Beschlussfassung
mit den „anwesenden“ Gesellschaftern im Regelfall nicht alle, sondern nur die
Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den
Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juli 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger zu 3 ist unmittelbarer Kommanditist der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, an der sich ursprünglich mehr als 2000 Anleger als unmittelbare Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligt hatten. Die Nebenintervenientin ist als geschäftsführende Kommanditistin der Be- klagten ebenso wie die beiden Komplementäre jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten berechtigt und verpflichtet.
2
Der Gesellschaftsvertrag enthält in §§ 16, 17 zur Beschlussfassung unter anderem folgende Regelungen: § 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig: …
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages … 2. Soweit Beschlüsse nach lit. a), c), f), g), j), k), und l) gefasst werden, bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sind 75 % der Gesellschaftsanteile auf fünf oder weniger Personen vereinigt, tritt an

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die Stelle der ¾ Mehrheit die / Mehrheit. Sind 90 % oder mehr der

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Gesellschaftsanteile auf fünf oder weniger Personen vereinigt, sind die vorgenannten Beschlüsse einstimmig zu fassen.
§ 17 Beschlussfassung 1. Beschlüsse können in Gesellschafterversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. 2. … Ein Beschluß im Wege der schriftlichen Abstimmung kommt nur zustande, wenn mindestens 10 % der Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen. 3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. …
3
Seit November 2005 unterbreitete die F. GmbH den Kommanditisten das Angebot, ihre Fondsanteile gegen Zahlung eines Teilbetrags der ursprünglichen Beteiligungssumme zu erwerben. Im September 2006 schlug die Streithelferin den Gesellschaftern vor, § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) in schriftlicher Abstimmung dahingehend zu ändern, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV ersatzlos aufgehoben werden. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 teilte die Streithelferin den Gesellschaftern mit, dass die Beschlussanträge mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden seien; an der Abstimmung hätten sich 80,38 % der Gesellschafter beteiligt, die Beschlüsse seien mit einer Mehrheit von 76,83 % und von 77,53 % gefasst worden. Die Kläger haben beantragt, die Beschlüsse wegen formeller und materieller Beschlussmängel für nichtig zu erklären , hilfsweise die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen. Das Landgericht hat zunächst dem Hauptantrag durch Versäumnisurteil entsprochen, jedoch auf den Einspruch der Beklagten dieses aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers zu 3 (im Folgenden: Kläger) unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung festgestellt, dass die gefassten Beschlüsse nichtig sind. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg und führt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Die Änderungsbeschlüsse seien unwirksam, weil sie nicht mit der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst worden seien. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 GV müssten bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfenen Beschlussgegenständen sowohl bei Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung als auch bei schriftlicher Beschlussfassung 75 % der anwesenden Gesellschafter mit Ja stimmen. Dies seien bei einer Versammlung 75 % der Erschienenen, bei schriftlicher Abstimmung 75 % aller Gesellschafter , da bei schriftlicher Abstimmung alle Gesellschafter als „anwesend“ anzusehen seien.
7
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die angefochtenen Änderungsbeschlüsse sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV festgelegten Stimmenmehrheit gefasst worden.
8
1. Die Klage ist zu Recht gegen die Gesellschaft erhoben worden. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 mwN). Dies ist hier aber der Fall. Nach § 17 Abs. 7 GV ist eine Klage gegen die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Gesellschaft zu richten.
9
2. Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV genannten Beschlüsse sind, wie das Berufungsgericht außerdem mit Recht angenommen hat, einer schriftlichen Beschlussfassung zugänglich. Nach § 17 Abs. 1 GV können Beschlüsse sowohl in der Gesellschafterversammlung als auch in schriftlicher Abstimmung gefasst werden. Ob dies auch für die in § 16 Abs. 3 GV genannten Gegenstände (Ge- nehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung von Jahresund Liquiditätsüberschüssen) gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann § 16 GV nicht entnommen werden, dass eine Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung über die Beschlussgegenstände des § 16 Abs. 2 GV ausgeschlossen sein soll, die nicht unter § 16 Abs. 3 GV fallen. Der Begriff „Gesellschafterver- sammlung“ im Sinn von § 16 GV meint - ebenso wie in § 17 Abs. 3 GV - nicht die Versammlung der erschienenen Gesellschafter, sondern die Gesellschafter als Organ der Gesellschaft. Andernfalls wäre § 17 Abs. 1 GV weitgehend bedeutungslos , da § 16 Abs. 1 GV auch Beschlüsse über Rechtsgeschäfte umfasst , für die der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorschreibt.
10
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verlangt jedoch § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bei schriftlicher Abstimmung über die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände für das Zustandekommen eines Beschlusses nicht eine ¾-Mehrheit aller, sondern lediglich eine ¾-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter, weil unter „anwesenden“ Stimmen im Sinne dieser Vorschrift nicht sämtliche, sondern die an der schriftlichen Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter der Beklagten zu verstehen sind. Das kann der Senat selbst feststellen, da der Gesellschaftsvertrag der Beklagten als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 mwN; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8).
11
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinn von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bei Beschlussfassung in der Versammlung ebenso wie bei schriftlicher Abstimmung als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein abstimmenden Gesellschafter zu verstehen ist. Diese Auslegung ist entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb fehlerhaft, weil nach der Rechtsprechung des Senats in einer eher körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl von Mitgliedern nicht nur personengesellschaftsrechtliche , sondern auch kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden können, so auch § 47 Abs. 1 GmbHG. Nach dieser Vorschrift ist die Mehrheit nicht nach der Zahl der stimmberechtigten Gesellschafter, sondern ausschließlich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der Enthaltungen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 20/97, ZIP 1998, 859, 861; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 308/87, BGHZ 104, 66, 74 f.). Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 GmbHG (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02, ZIP 2004, 804, 805; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 24) kann auch der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft über diese Vorschrift hinausgehende gesteigerte Mehrheitserfordernisse aufstellen. Soll jedoch abweichend von den geltenden kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden, sollen also nicht nur die Ja- und NeinStimmen , sondern auch die Enthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen zählen, muss dies allerdings aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen , weil derjenige, der sich der Stimme enthält, seine Unentschiedenheit bekunden und gerade nicht mit Nein stimmen will (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 - II ZR 152/86, ZIP 1987, 635, 636 zum Verein).
12
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV entscheidet über die dort genannten Beschlussgegenstände - anders als im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 1 GV, der auf die abgegebenen Stimmen abstellt, zu denen Enthaltungen nicht gehören (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GV) - die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zwar kann die Auslegung des Gesellschaftsvertrags trotz eines solchen Wortlauts der Be- stimmung zu dem Ergebnis führen, dass die abgegebenen Stimmen maßgeblich und Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 - II ZR 152/86, ZIP 1987, 635, 636; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1982 - II ZR 164/81, BGHZ 83, 35, 36 f. zu § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung). Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 - II ZR 152/86, ZIP 1987, 635 zur Auslegung einer Vereinssatzung) bestehen hier aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV lediglich um eine Ungenauigkeit des Ausdrucks handelt. Vielmehr spricht alles dafür, dass den unterschiedlichen Formulierungen in § 17 Abs. 3 Satz 1 GV und § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine gewollte inhaltliche Unterscheidung zugrunde liegt. Abgesehen davon, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 GV darauf hinweist, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen kann und damit eine abweichende Regelung ausdrücklich zulässt, handelt es sich bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterfallenden Beschlussgegenständen für die Gesellschafter um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Gesellschaftsvertrag in § 16 Abs. 2 Satz 1 ein höheres Mehrheitserfordernis aufstellt als für weniger einschneidende Beschlussgegenstände.
13
b) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind jedoch bei schriftlicher Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Gegen die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung spricht schon, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 GV für die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung ausdrücklich eine Teilnahme von mindestens 10 % aller Gesellschafter verlangt. Hätte der Gesellschaftsvertrag auch bei schriftlichen Abstimmungen über die in § 16 Abs. 2 genannten Beschlussgegenstände eine bestimmte Mehrheit aller - und nicht nur der teilnehmenden - Gesellschafter fordern wollen, wäre zu erwarten, dass die- ser Wille in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV ebenso unmissverständlich Ausdruck gefunden hätte wie in dem folgenden § 17 Abs. 2 Satz 2 GV.
14
Insbesondere steht der vom Berufungsgericht befürworteten Auslegung entgegen, dass für die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände im schriftlichen Verfahren ein wesentlich höheres Maß an Zustimmung gefordert würde als bei Abstimmung in der Versammlung. Während es bei der Abstimmung über einen unter § 16 Abs. 2 GV fallenden Gegenstand in der Versammlung für eine positive Beschlussfassung schon genügte, dass 3 von 4 erschienenen Gesellschaftern mit Ja stimmten, fehlte es bei schriftlicher Abstimmung selbst dann an der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Mehrheit, wenn sich - wie hier - mehr als 80 % aller Gesellschafter an der Abstimmung beteiligen und der Beschluss eine Mehrheit von über 76 % der teilnehmenden Gesellschafter findet.
15
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die aus seinem Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV folgenden gesteigerten Anforderungen an eine positive Beschlussfassung bei schriftlicher Abstimmung gegenüber der Beschlussfassung in der Versammlung weder mit den Risiken einer schriftlichen Abstimmung noch mit der Bedeutung der in § 16 Abs. 2 GV genannten Gegenstände rechtfertigen. Vielmehr läge ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch vor. Der mit jeder schriftlichen Beschlussfassung verbundenen Besonderheit, dass anders als bei einer Abstimmung in der Versammlung die Gesellschafter hier regelmäßig keine Gelegenheit haben, das Für und Wider zu erörtern und so auf den Willensbildungsprozess in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, trägt der Gesellschaftsvertrag dadurch Rechnung, dass er für die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung ein Teilnahmequorum von 10 % aller Gesellschafter bestimmt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GV). Dass § 16 Abs. 2 GV Beschlussgegenstände von besonderer Bedeutung betrifft, erklärt nicht, warum über dieses Quorum hinaus für die schriftliche Beschlussfassung eine breitere Zustimmung erforderlich sein sollte als bei Beschlussfassung in der Versammlung. Für einen solchen Willen ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Anders als das Berufungsgericht meint, besteht auch bei schriftlicher Abstimmung zwischen der Mehrheit der anwesenden (= teilnehmenden) und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Unterschied. Auch derjenige, der an der schriftlichen Abstimmung teilnimmt, kann sich der Stimme enthalten. Dass Gesellschafter, die weder mit Ja noch mit Nein stimmen wollen, möglicherweise schon nicht an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen und sich in diesem Fall die Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen annäherte, genügt hierfür nicht.
16
III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - die weiter geltend gemachten Beschlussmängel prüfen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
17
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
18
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Beschlüsse mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gefasst worden und auch im Übrigen formell wirksam sind, wird es auf der zweiten Stufe den Einwand der Kläger zu prüfen haben, die Mehrheit habe sich mit den beanstandeten Beschlüssen treuwidrig über die Rechte der Minderheit hinweggesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 f. - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 f. - Schutzgemeinschaftsvertrag II). Der Gesellschaftsvertrag lässt Ände- rungen, um die es sich auch bei der Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV handelt, mit ¾-Mehrheit zu und knüpft die Geltung der in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV geregelten erhöhten Quoren an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Eine Treuwidrigkeit der beschlossenen Änderungsbeschlüsse kann bei Hinzutreten besonderer Umstände anzunehmen sein. Ob solche Umstände vorliegen , hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - bisher nicht festgestellt. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, auf der Grundlage des Vortrags der Parteien dazu und zu den übrigen Rügen die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.07.2008 - 95 O 134/06 -
KG, Entscheidung vom 27.07.2009 - 26 U 180/08 -

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(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

19
a) Hinsichtlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der DDE und der DSE kommt es darauf an, ob die Mitgesellschafterinnen jeweils die richtigen Klagegegner sind. Das ist durch Auslegung von § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 m.w.N.). Die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf Personengesellschaften ist nicht auf Publikumsgesellschaften oder Personengesellschaften mit zahlreichen Gesellschaftern beschränkt. Ob es ausnahmsweise übernommen ist, hängt von der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).
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Die Nichtigkeit von Beschlüssen von Gesellschafterversammlungen einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine solche besondere Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 nicht, wie der Senat selbst feststellen kann, da das Berufungsgericht eine Auslegung unterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45). Im Gesellschaftsvertrag ist eine Klage zur Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen gegen die Gesellschaft nicht ausdrücklich vorgesehen. Regelungen, die den Willen der Gesellschafter zei- gen, solche Streitigkeiten unmittelbar mit der Gesellschaft auszutragen, fehlen. Dass nach § 7 des Gesellschaftsvertrags die Beschlüsse in Versammlungen gefasst werden und für die Einberufung die §§ 49 bis 51 GmbHG gelten sollen, genügt für die Annahme einer vollständigen Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems nicht.
18
b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 15 und II ZR 306/04 aaO Tz. 15 m.w.Nachw.). Danach ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern.
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
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2. Es kann dahinstehen, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prospekthaftung im weiteren Sinne den Gründungskommanditisten auch dann trifft, wenn der Vertreter den Aufnahmevertrag nicht im Namen aller bisherigen Gesellschafter abschließt, sondern im Namen der Kommanditgesellschaft. Denn die Auslegung der Willenserklärungen ergibt hier, dass die Komplementärin die Vertragserklärungen der Beitrittswilligen im Namen aller Gesellschafter und somit auch im Namen des Beklagten zu 2 als Gründungskommanditisten angenommen hat. Das kann der Senat selbst feststellen, da es sich bei dem Fonds um eine Publikumsgesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12).

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 50/02 Verkündet am:
22. März 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäftsführer
, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer
Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Änderung
ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein,
so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitgesellschafter
auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ursprünglich
vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neuregelung
durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß in der Muttergesellschaft.
BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02 - OLG Schleswig
LG Flensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Unterlassungsklage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (Hauptantrag zu 1) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg vom 27. Oktober 2000 auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, es zu unterlassen, Geschäftsführergehälter, Geschäftsführervergütungen, Tantiemen oder sonstige Gegenleistungen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 entgegenzunehmen, bis ein wirksamer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 unter Zustimmung des Klägers über die Neugestaltung der Geschäftsführergehälter ab dem 1. Januar 2000 vorliegt, mit Ausnahme von Vergütungen und Leistungen in dem Umfang, wie sie die Beklagten zu 5 bzw. 6 aufgrund der mit den Beklagten zu 1 bis 3 geschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen Ende des Jahres 1999 geschuldet haben.
2. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 30. August 2000 zu Ziffer 3 des Protokolls gefaßte Beschluß wird für nichtig erklärt.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 30 %, die Beklagte zu 4 zu 3 % und der Kläger zu 67 %.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und der Kläger zu je 33 %.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 tragen diese zu 3 % und der Kläger zu 97 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 33 % und der Kläger zu 67 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und der Kläger zu je 33 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit Vertrag vom 14. Juli 1996 die Beklagte zu 4. In § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages heißt es:
"Die vier Gründungsgesellschafter sind berechtigt, ihre Berufung als Geschäftsführer kraft Sonderrechtes zu verlangen. Dieses Sonderrecht ist unübertragbar und geht auch nicht auf den Rechtsnachfolger am Gesellschaftsanteil über. Die Geschäftsführer kraft Sonderrechtes können nur aus wichtigem Grund durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß abberufen werden. Entsprechendes gilt für die Gestaltung und Änderung der Geschäftsführerverträge."
Die Beklagte zu 4 sollte lediglich eine Holdinggesellschaft sein. Das ope- rative Geschäft sollte durch zwei noch zu gründende Tochtergesellschaften, die Beklagten zu 5 und 6, geführt werden. Nach § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4 sollte die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen sowohl bei der Beklagten zu 4 als auch bei den Beteiligungsunternehmen durch Beschluß der Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit von ¾ erfolgen.
In der ersten Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 1996 faßten die Gesellschafter folgenden Beschluß:
"Jeder Geschäftsführer erhält nur ein Gehalt, auch wenn er für mehrere Gesellschaften tätig ist. Für die Zeit ab 1. September 1996 bis zum 31. Dezember 1999 werden folgende Bruttovergütungen fest vereinbart: H. K., N. Ku. und Ha.He. S. jeweils 13.750,00 DM monatlich und W. R. 4.000,00 DM monatlich. ..."
Die Beklagten zu 1 und 2 wurden in der Folgezeit zu Geschäftsführern der Beklagten zu 5, der Beklagte zu 3 wurde zum Geschäftsführer der Beklagten zu 6 bestellt. Am 14. August bzw. 27. September 1996 wurden Anstellungsverträge zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagten zu 5 sowie zwischen dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 6 geschlossen. Darin wurden die in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Vergütungen vereinbart. In der Folgezeit zahlten die Beklagten zu 5 bzw. 6 diese Vergütungen an die Beklagten zu 1 bis 3. Der Kläger erhielt sein Geschäftsführergehalt von der Beklagten zu 4.
Im Dezember 1999 setzten die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter der Beklagten zu 4 eine Beschlußvorlage in Umlauf, der zufolge das Gehalt des Beklagten zu 2 auf 17.750,00 DM pro Monat erhöht werden sollte und außerdem alle drei Beklagten eine Tantieme in Höhe von 15 % des Jahresgewinns der von ihnen geleiteten Tochtergesellschaften erhalten sollten, während eine Vergütung für den Kläger nicht mehr vorgesehen war. Der Kläger weigerte sich, an der Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mitzuwirken. Daraufhin wurden am 12. Januar, 16. Juni und 30. August 2000 Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 4 abgehalten. Jedenfalls in der Versammlung vom 30. August 2000 wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1 bis 3 und gegen die Stimme des Klägers ein Beschluß mit dem Inhalt der schriftlichen Beschlußvorlage gefaßt.
Seit dem 1. Januar 2000 erhält der Kläger kein Geschäftsführergehalt mehr, während den Beklagten zu 1 bis 3 Gehälter und Tantiemen entsprechend der Beschlußvorlage ausgezahlt werden.
Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Auszahlung bzw. Entgegennahme von Geschäftsführergehältern, Tantiemen und sonstigen Gegenleistungen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 - mit Ausnahme der Erstattung nachgewiesener Auslagen - zu unterlassen, bis ein wirksamer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 über die Neugestaltung der Geschäftsführergehälter ab 1. Januar 2000 vorliegt. Im übrigen erhebt er - teilweise im Wege von Hilfsanträgen - Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen in bezug auf die verschiedenen Gesellschafterbeschlüsse. Zur Begründung beruft er sich auf den Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 und meint, eine Erhöhung der Vergütungen wie auch die Streichung seiner eigenen Vergütung könne nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, weiter fest- gestellt, daß das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 16. Juni 2000 unrichtig und im übrigen nichtig sei und schließlich den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 30. August 2000 gefaßten Beschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil in bezug auf den Gesellschafterbeschluß vom 30. August 2000 aufrechterhalten und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter und beantragt hilfsweise, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren der Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Gesellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklären.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt teilweise zum Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 5 und 6 fehle es dem Kläger an der Aktivlegitimation. Die Vergütungsansprüche der Beklagten zu 1 bis 3 ergäben sich aus den mit den Beklagten zu 5 bzw. 6 geschlossenen Geschäftsführerverträgen. Auf diese könne nur die Beklagte zu 4 als die alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 5 und 6 einwirken, nicht aber der Kläger. Die Regelung der Geschäftsführervergütung in dem Gesellschafterbeschluß vom
14. Juli 1996 betreffe nur das Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten zu 4. Für die Entscheidung, in welcher Weise die Beklagte zu 4 ihren Einfluß bei den Beklagten zu 5 und 6 geltend zu machen habe, reiche ein Gesellschafterbeschluß mit einfacher Mehrheit aus. Der Kläger könne daher gegen die Stimmen der Beklagten zu 1 bis 3 die Ausgestaltung der Geschäftsführerverträge bei den Beklagten zu 5 und 6 nicht beeinflussen.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Abweisung der Unterlassungsklage in bezug auf die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 hat weder in der Vergangenheit Geschäftsführergehälter an die Beklagten zu 1 bis 3 ausgezahlt, noch steht das für die Zukunft zu erwarten.

b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 5 und 6 gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 5 und 6 keinen Anspruch darauf, daß diese keine oder nur Geschäftsführervergütungen in bestimmter Höhe auszahlen. Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 5 und 6 bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Kläger ist nicht Gesellschafter der Beklagten zu 5 und 6. Damit scheidet entgegen der Auffassung der Revision auch eine actio pro socio aus. Aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen kann ein Gesellschafter zwar einen Mitgesellschafter im eigenen wie auch im Interesse der Gesellschaft in Anspruch nehmen (Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628). Nicht aber kann der Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses einen Anspruch gegen Tochtergesellschaften geltend machen, an denen er nicht selbst als Gesellschafter beteiligt ist.


c) Überwiegend begründet ist die Revision dagegen in bezug auf die Be- klagten zu 1 bis 3. Als Mitgesellschafter des Klägers sind die Beklagten zu 1 bis 3 diesem gegenüber verpflichtet, auch nach Ablauf des in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Zeitraums bis zum 31. Dezember 1999 keine höheren Geschäftsführervergütungen zu vereinnahmen als in diesem Gesellschafterbeschluß festgelegt, solange die Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 4 keinen anderweitigen einstimmigen Beschluß gefaßt haben. Dieser Anspruch ergibt sich auf der Grundlage der gesellschaftlichen Treuepflicht aus § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996.
Nach diesen Regelungen darf den Gründungsgesellschaftern der Beklagten zu 4 für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 4 und den Tochtergesellschaften nur jeweils eine Vergütung ausgezahlt werden, die Höhe dieser Vergütungen ist festgelegt und eine Änderung ist nur durch einstimmigen Beschluß der Gründungsgesellschafter möglich. Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4, daß die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen bei der Beklagten zu 4 und den Beteiligungsunternehmen durch Gesellschafterbeschluß mit ¾-Mehrheit erfolgen könne. Dieser Vorschrift geht aber - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend angenommen hat - die Regelung in § 5 Abs. 4 vor. Danach kann eine Änderung der Geschäftsführerverträge bezüglich der vier Gründungsgesellschafter nur durch deren einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.
An diese Regelung sind die Beklagten zu 1 bis 3 im Verhältnis zu dem Kläger gebunden. Damit sind sie auch verpflichtet, sich bis zu einer neuen einstimmigen Festlegung der Vergütungshöhe keine höheren als die in dem Be-
schluß vom 14. Juli 1996 festgelegten - bzw. in der Folgezeit einstimmig angepaßten - Geschäftsführervergütungen auszahlen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, daß sich entsprechende Ansprüche aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 und den Beklagten zu 5 und 6 ergeben. Die Unterlassungspflicht der Beklagten zu 1 bis 3 beruht auf ihrer Verbindung mit dem Kläger als Gesellschafter der Beklagten zu 4.
Ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß über die Höhe der Vergütungen ab dem 1. Januar 2000 ist noch nicht gefaßt worden. Auch sonst ist die Vergütungshöhe nicht festgelegt worden. Im Dezember 1999 ist im schriftlichen Umlaufverfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenso wenig ein Beschluß gefaßt worden wie in der Gesellschafterversammlung vom 12. Januar 2000, ein etwaiger Beschluß in der Gesellschafterversammlung vom 16. Juni 2000 ist - was nicht mehr im Streit steht - durch die nachfolgende Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung vom 30. August 2000 gegenstandslos geworden, und der Beschluß vom 30. August 2000 ist von den Vorinstanzen - unangefochten - für nichtig erklärt worden.
Anders als das Landgericht gemeint hat, kann aus dem Ablauf des in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 vorgesehenen Zeitraums bis zum 31. Dezember 1999 aber nicht gefolgert werden, daß die Beklagten zu 1 bis 3 keinerlei Vergütung mehr zu beanspruchen hätten. Vielmehr ist der Beschluß nach der Interessenlage der Parteien dahin auszulegen, daß jedenfalls die dort festgelegten oder später einstimmig angepaßten Vergütungen fortzuzahlen sind. Es kann dagegen nicht angenommen werden, daß die Parteien für den Fall, daß sie sich nicht auf eine neue Vergütungshöhe würden einigen können , auch die bis dahin geschuldeten Vergütungen entfallen lassen und sich auf
einen Streit über die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB einlassen wollten.
II. Über den Hilfsantrag, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren der Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Gesellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklären , ist nicht zu entscheiden. Dem Hauptantrag ist zwar nur teilweise stattgegeben worden. Damit ist die Rechtsauffassung des Klägers zu der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse aber bestätigt. Bei sinngemäßer Auslegung ist damit der Hilfsantrag gegenstandslos geworden.
III. Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts vom 12. Februar und 21. März 2001 sowie des Senats vom 1. Dezember 2003 festgesetzt auf ! 1.360.394,31
(das ist der 3,5 fache Jahresbetrag der von dem Unterlassungsantrag betroffenen Vergütungen der Beklagten zu 1 bis 3 in Höhe von zweimal 13.750,00 DM # ! $% & ' ( %)+*($ ,.- und einmal 17.750,00 DM = 971.710,22 " % für die beiden Anfechtungsklagen) und auf / 0 * 971.710,22 Revísionsverfahren.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6 sind jedoch auch für den ersten und zweiten Rechtszug nur nach einem Streitwert in Höhe von
971.710,22
zu berechnen.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

9
bb) Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen die von der Klägerin angegriffenen Beschlüsse nicht nach dem sog. "Bestimmtheitsgrundsatz" deshalb dem Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB, weil ihr Gegenstand nicht eigens und ausdrücklich in die Mehrheitsklausel des § 6 Abs. 5 GV einbezogen ist. Der auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385) zurückgehende und von dem Senat in einer frühen Entscheidung (BGHZ 8, 35, 41 f.) aufgegriffene Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt den Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf "gewöhnliche" Beschlussgegenstände. Im Gegensatz dazu stehen Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen, welche bei der im Gesellschaftsvertrag außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbarten Unterwerfung unter den Mehrheitswillen typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst werden und angesichts der Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig nicht erfasst werden können (vgl. BGHZ 85, 350, 356; Sen.Urt. v.
16
c) Um einen sachgerechten Minderheitenschutz gegenüber der Mehrheit der Konsortialmitglieder zu erzielen, bedarf es weder einer extensiven, auf eine verdeckte Inhaltskontrolle hinauslaufenden (vgl. MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 88) Anwendung des "Bestimmtheitsgrundsatzes" noch gar des Verdikts der Unwirksamkeit der nach allgemeinen personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen wirksamen (vgl. oben II 2 a) Mehrheitsklausel. Denn eine Mehrheitsklausel, wie sie hier vorliegt, begründet ohnehin nur eine formelle Legitimation für die von ihr erfassten Mehrheitsentscheidungen (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht aaO § 16 II 2 c S. 455 f.), die jedoch auf einer zweiten Stufe einer inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung im Einzelfall unterliegen (dazu unten 3 sowie BGHZ 170, 283 Tz. 10 "OTTO"). Die Mehrheitsklausel als solche ist eine wertneutrale Verfahrensregel, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugute kommen können (vgl. K. Schmidt aaO). Formell gedeckt wäre durch die vorliegende Mehrheitsklausel selbst eine Mehrheitsentschei- dung der Konsortialmitglieder über die Auflösung der DGF-AG (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG); erst recht gilt das für die Entscheidung über ihre Umstrukturierung, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die wirtschaftliche Bedeutung dieser von der Konsortialmehrheit gewünschten Maßnahme ein Ausmaß erreichte, das nach den Grundsätzen im Senatsurteil vom 26. April 2004 (BGHZ 159, 30, 37 "Gelatine I") aktienrechtlich eine Zustimmung der Hauptversammlung der DGFAG mit Dreiviertelmehrheit erforderte, wie die Revision geltend macht.