Genossenschaftsgesetz - GenG | § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

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(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei
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published on 21/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/10 vom 21. Juni 2011 in der Genossenschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GenG §§ 53, 54, 55, 64c, 101; InsO § 155 a) Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen
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(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschafte...