Genossenschaftsgesetz - GenG | § 17 Juristische Person; Formkaufmann

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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

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03/02/2022 19:52

GE: Zweck Genossenschaften sind von Transparenz und Mitbestimmung geprägt. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von Personen die gemeinsam den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben. Sie verfolgen dabei einen von der Genossensc
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(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts
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published on 29/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 20/00 Verkündet am: 29. März 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ---------
published on 30/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 74/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO a.F. § 1027 Abs. 1 Satz 1; GenG § 17 Abs. 2; HGB a.F. § 6 Abs. 2 Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der
published on 07/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/04 Verkündet am: 7. Dezember 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Bb, § 675
published on 10/10/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2018, Az. 34 O 12069/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie
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