Genossenschaftsgesetz - GenG | § 1 Wesen der Genossenschaft
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis
(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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03/02/2022 19:52
GE: Zweck
Genossenschaften sind von Transparenz und Mitbestimmung geprägt. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von Personen die gemeinsam den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben. Sie verfolgen dabei einen von der Genossensc
SubjectsRecht der Genossenschaft
06/12/2009 16:10
Anwalt für Einkommenssteuerrecht - Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesond
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(1) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entge
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published on 10/01/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 10/15 Verkündet am: 10. Januar 2017 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 08/05/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 9/06 Verkündet am: 8. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Autoruf-
published on 16/03/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 138/08 vom 16. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG §§ 7 Nr. 1; 22 Abs. 4 Satz 2 a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pfli
published on 15/11/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 8/02 Verkündet am: 15. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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