Genossenschaftsgesetz - GenG | § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung

1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
5.
Kredit gewährt wird.

(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Insolvenzrecht: Zur Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz

10.02.2016

Bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 InsO trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 210 Kleinere Vereine


(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und 172 Satz 2, § 173 Absatz 1, § 174 Absatz 1

SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG | § 22 Geschäftsführende Direktoren


(1) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mi
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren


Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder


Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 4. Nov. 2002 - II ZR 224/00

bei uns veröffentlicht am 20.10.2022

  BUNDESGERICHTSHOF Urteil vom 04.11.2002 - Az.: II ZR 224/00   Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das "Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil" des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juli 2000 insoweit aufgehoben

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2007 - BLw 4/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/07 vom 23. November 2007 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 90, 91; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Eine LPG i.L. kann von dem

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2007 - II ZR 304/04

bei uns veröffentlicht am 08.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 304/04 vom 8. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein GenG § 34 Abs. 1 u. 2 a) Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand ge

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2012 - II ZR 117/10

bei uns veröffentlicht am 24.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 117/10 Verkündet am: 24. Juli 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG § 34 Abs. 6

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2005 - II ZR 54/03

bei uns veröffentlicht am 21.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 54/03 Verkündet am: 21. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2002 - II ZR 224/00

bei uns veröffentlicht am 04.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 224/00 Verkündet am: 4. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2002 - LwZR 8/02

bei uns veröffentlicht am 15.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 8/02 Verkündet am: 15. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2002 - LwZR 7/02

bei uns veröffentlicht am 15.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 7/02 Verkündet am: 15. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landw

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2004 - LwZR 3/04

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 3/04 Verkündet am: 5. November 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2003 - II ZR 216/01

bei uns veröffentlicht am 01.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilend- und Versäumnisurteil II ZR 216/01 Verkündet am: 1. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - IX ZR 253/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 253/15 Verkündet am: 16. März 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 60 a) Ob der.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2008 - II ZR 236/07

bei uns veröffentlicht am 03.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 236/07 vom 3. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG § 34 Abs. 1, 2; ZPO §§ 544 Abs. 7, 531 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1 a) Für die Ausübung unternehmerischen

Landgericht Traunstein Endurteil, 18. März 2015 - 1 HK O 2133/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 15. Okt. 2015 - 23 U 1774/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.03.2015, Az. 1 HK O 2133/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich ke

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2018 - IX ZR 232/17

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 232/17 Verkündet am: 14. Juni 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 9b Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2015 - IX ZR 296/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 296/14 vom 15. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Ri

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 2602/14

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Stat

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 162/13 Verkündet am: 26. Juni 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Apr. 2014 - 39 O 36/11 U.

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, an ihn 1.050.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsen

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - 6 AZR 321/11

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Januar 2011 - 5 Sa 139/10 - aufgehoben.

Referenzen

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel...