Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 53 Form der Satzungsänderung
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 53 Form der Satzungsänderung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
09/04/2018 11:22
Neue Geschäftsanteile entstehen durch die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister. Danach können Mängel der Übernahmevereinbarung nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
21/09/2017 16:12
Fehlt einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
17/12/2014 16:58
Abschluss und Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, an denen eine Sparkasse als herrschendes Unternehmen beteiligt ist, berdüfen keiner Zustimmung des Trägers der Sparkasse.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
12/10/2010 11:26
BGH-Urteil vom 20.09.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen ihr auf Deutsche Mark lautendes Stammkapital beibehalten; Entsprechendes gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 zur Eintragung in das H
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Bes
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.
(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, n
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäfts
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
50 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 03/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 100/19 vom 3. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR100.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ric
published on 03/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 98/19 vom 3. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR98.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richt
published on 13/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 97/19 vom 13. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130120BIIZR97.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ric
published on 05/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 268/06 vom 5. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein GmbHG §§ 54, 55, 56 a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat...