§ 7 GBV
(1) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses einzutragen.
(2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen (z.B. 7/zu 3).
(3) In dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind das Recht nach seinem Inhalt sowie Veränderungen des Rechts wiederzugeben. Im Falle der Veränderung ist in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.
(4) In Spalte 6 ist der Zeitpunkt der Eintragung des Rechts zu vermerken.
(5) In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts zu vermerken.
(6) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Rechts zu verweisen.
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- Immobilien & BauträgerVerkäufer verweigert die Überschreibung: zuerst sichern, dann streitenGefragt wird „kann ich ihn zwingen?“ — die dringendere Frage ist, ob der Anspruch gesichert ist, solange man streitet. § 883 Abs. 2 BGB macht jede spätere Verfügung des Verkäufers unwirksam, soweit sie den Anspruch vereiteln würde, und nennt dabei ausdrücklich auch den Insolvenzverwalter. Ob ein Urteil nach § 894 ZPO die Auflassung ersetzt, lässt dieser Check offen — § 925 Abs. 1 S. 3 BGB nennt das Urteil nicht unter den Ersatzformen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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