Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter

Zeitreise: 26.05.2026

(1) Die Generalzolldirektion bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.

(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen.

(4) (weggefallen)

Passende Werkzeuge

  • ArbeitsrechtAbfindung & Fünftelregelung: was bleibt netto?Sie sollen eine Abfindung erhalten und fragen sich, wie viel netto bleibt? Schätzen Sie die Netto-Abfindung mit vs. OHNE Fünftelregelung (§ 34 EStG) und die mögliche Steuerersparnis — mit Zusammenballungs-Vorprüfung. Unverbindliche Orientierung, keine Steuerberatung.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ArbeitsrechtArbeitsbeendigungs-, Abfindungs- & Sperrzeit-Cockpit (KSchG · BGB § 622 · SGB III § 159 · GewO § 109)Prüfen Sie nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag an einem Ort die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG), die Kündigungsfrist (§ 622 BGB), die Abfindungsspanne inklusive Fünftelregelung (§ 34 EStG) sowie das Sperrzeit- und Ruhensrisiko beim Arbeitslosengeld I (§§ 158, 159 SGB III).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes