Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 26a

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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.

(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.

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13/01/2014 10:31

gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen.
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(1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden: 1. Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26a und 26e);2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden,
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(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit
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published on 10/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 23/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
published on 04/07/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Festsetzung einer höheren Vergütung für seine Tätigkeit als Vertreter in einem Bodenordnungsverfahren.
published on 04/02/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
published on 28/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung für Veröffentlichungen in den Flurbereinigungsverfahren W. A 14, G. A 143 und G. A 14/A 143. 2 Mit Schreiben vom 17.04.2012
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(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der...