Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Juli 2017 - 9 C 12/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:040717U9C12.16.0
04.07.2017

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Festsetzung einer höheren Vergütung für seine Tätigkeit als Vertreter in einem Bodenordnungsverfahren.

2

Nachdem ein im Ausland lebender, am Bodenordnungsverfahren beteiligter Grundstückseigentümer erfolglos zur Bestellung eines Vertreters aufgefordert worden war, wurde der Kläger auf Antrag des Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts zum Vertreter bestellt. Im Rahmen seiner Tätigkeit vereinbarte er für den Vertretenen eine Geldabfindung gegen entsprechenden Landverzicht. Anschließend machte er gegenüber dem Beklagten einen Vergütungsanspruch in Höhe von 611,21 € geltend. Unter anderem beantragte er die Vergütung eines Zeitaufwands von 7 Stunden und 5 Minuten mit einem Stundensatz von 70 €. Bei der Frage der Angemessenheit der Vergütung seien die für die Vertretung nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Vertretertätigkeit zu berücksichtigen.

3

Im Bescheid vom 3. Juli 2012 wurde die Vergütung des Klägers auf 303,54 € festgesetzt. Dem lag der dargelegte Zeitaufwand, jedoch ein Stundensatz von lediglich 33,50 € zu Grunde. Anzuwenden sei die Vergütungsregelung im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG -, die hier diesen Stundensatz vorsehe.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, bei der Feststellung der Angemessenheit der Vergütung gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 FlurbG sei nicht auf die Regelungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes abzustellen, da eine Verweisung des Gesetzgebers hierauf fehle. Anzuwenden sei vielmehr § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift bestimme sich die Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit dieser Geschäfte. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte halte für Pfleger Stundensätze zwischen 67 € und 150 € für angemessen.

5

Das Flurbereinigungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Bestimmung der angemessenen Vergütung gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 FlurbG erfordere wegen der Sachnähe zur Abwesenheitspflegschaft die Heranziehung des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach komme es auf die für die Führung der Vertretungsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit an. Daran gemessen sei der vom Kläger beanspruchte Stundensatz von 70 € gerechtfertigt. Die Kosten der personellen und sachlichen Ausstattung der Anwaltskanzlei seien zu berücksichtigen.

6

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision führt der Beklagte aus, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen § 119 Abs. 3 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 RVG. Letztgenannte Norm schließe es aus, bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung den Umstand hauptberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Vertreter zu berücksichtigen. Die Anwendung des höchsten Stundensatzes gemäß § 3 Abs. 1 VBVG in Höhe von 33,50 € sei nicht unangemessen niedrig. Aus § 119 Abs. 4 FlurbG ergebe sich, dass der Gesetzgeber Pflegschaftsrecht nur "im Übrigen" und damit für die Vergütung gerade nicht angewendet wissen wolle. Die Flurbereinigungsbehörde solle eigenständig eine angemessene Vergütung festsetzen.

7

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Flurbereinigungsgericht) vom 25. Juni 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht in Einklang. Es hat dem Kläger zu Recht die begehrte höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Vertreter im Bodenordnungsverfahren zugesprochen.

12

1. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Klage gegen den beklagten Verband, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 3 FlurbG, zu richten ist. Die Vertreterbestellung hat vorliegend ihre gesetzliche Grundlage in § 119 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG. Nach dieser Vorschrift bestimmt das zuständige Gericht auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde einen geeigneten Vertreter für das Flurbereinigungsverfahren für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn dieser der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Zwar ist hiernach nur diese Flurbereinigungsbehörde für den Antrag auf Vertreterbestellung zuständig. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch den landesrechtlichen Vorschriften in § 3 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über ländliche Entwicklung und zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes im Land Brandenburg i.d.F. vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 298) entnommen, dass diese Aufgabe von der Flurbereinigungsbehörde auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen worden ist, die insoweit die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde einnimmt. An die Stelle der Teilnehmergemeinschaft wiederum ist nach Maßgabe seiner Satzung der hier beklagte Verband getreten (§ 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG, vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 - Buchholz 424.02 § 57 LwAnpG Nr. 2 Rn. 12). Er ist hiernach als Behörde für die Antragstellung und damit auch für die Festsetzung der Vergütung gemäß § 119 Abs. 3 Satz 3 FlurbG zuständig.

13

Dem steht nicht entgegen, dass der Verband der Teilnehmergemeinschaften, dem nach brandenburgischem Landesrecht eine Doppelfunktion zukommt, im Falle eines Antrages auf Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB im eigenen Wirkungskreis handelt und daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt sein kann (Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O.). Denn im Unterschied zu Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, der den Antrag auf Vertreterbestellung an ein berechtigtes Interesse und damit an eine Rechtsbeziehung zum Grundstückseigentümer knüpft (Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O. Rn. 27), ist für die Antragstellung nach § 119 Abs. 1 FlurbG im Ausgangspunkt eine Behörde zuständig, der Kläger dabei mithin im übertragenen Wirkungskreis tätig.

14

2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Flurbereinigungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die begehrte weitere Vergütung für seine Vertretertätigkeit zu gewähren.

15

Der Vergütungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage abschließend in § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 119 Abs. 3 FlurbG. Dem Gesetz lässt sich kein Hinweis auf die entsprechende Anwendung des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB entnehmen und entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht die Regelung über die Höhe der Vergütung in § 3 VBVG heranzuziehen (a). Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung in § 119 Abs. 3 FlurbG sind einerseits die nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters sowie andererseits Umfang und Schwierigkeit der Vertretungsgeschäfte (b). Die Vorschrift des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB kann bei der Bestimmung der Höhe einer angemessenen Vergütung nach Maßgabe dieser Kriterien als Orientierungshilfe dienen (c). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (d).

16

a) In § 119 Abs. 3 FlurbG wird die Frage der Vergütung des Vertreters im Flurbereinigungsverfahren eigenständig geregelt. Der Vertreter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Bereits dieser Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass die Normierung einer "angemessenen Vergütung" vollständig sein soll.

17

Gegen eine analoge Anwendung von Vorschriften des Pflegschaftsrechts spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 119 Abs. 4 FlurbG. Hiernach gelten - im Anschluss an die Normierung der Vergütung in § 119 Abs. 3 FlurbG - für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft nur im Übrigen entsprechend. Das Flurbereinigungsrecht unterscheidet sich insoweit von der Vorschrift des § 207 Satz 2 BauGB, die für die Bestellung und für das Amt des Vertreters uneingeschränkt auf das Pflegschaftsrecht verweist, weil es dort keine eigene Regelung über die Vergütung des Vertreters gibt.

18

Der Gesetzgeber bezweckte mit § 119 Abs. 3 FlurbG eine eigenständige Vergütungsregelung für einen Vertreter im Flurbereinigungsverfahren zu schaffen. Auch dies spricht dafür, die Norm als vollständige und abschließende Regelung zu verstehen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/3020 S. 34) heißt es, Absatz 3 sei notwendig, weil insoweit die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflegschaft, auf die im Übrigen verwiesen werde, nicht ausreichten. Näher ausgeführt findet sich dieser Gedanke in dem zeitlich parallelen Gesetzgebungsverfahren zum Verwaltungsverfahrensgesetz. In der Gesetzesbegründung für den heutigen - mit § 119 Abs. 3 FlurbG gleichlautenden - § 16 Abs. 3 VwVfG wird dargestellt, dass nach der damaligen Rechtslage ein Pfleger entsprechend den Bestimmungen über den Vormund, auf die § 1915 BGB verweise, grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung habe (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil es sich um ein Ehrenamt handele, das angenommen werden müsse. Da im Verwaltungsverfahren der Vertreter aber auf Ersuchen der Behörde bestellt werde, erscheine es angemessen, ihm einen unmittelbar gegen die die Behörde tragende Körperschaft gerichteten Anspruch auf Erstattung seiner baren Auslagen und auf eine angemessene Vergütung einzuräumen. Es könne dem Vertreter nicht zugemutet werden, sich zunächst mit dem Vertretenen auseinanderzusetzen (BT-Drs. 7/910 S. 45). Der Zweck der eigenständigen Vergütungsregelung in § 119 Abs. 3 FlurbG und § 16 Abs. 3 VwVfG besteht somit darin, dem Vertreter in einem Verwaltungsverfahren einen leicht durchsetzbaren Anspruch gegen den Träger der um die Bestellung ersuchenden Behörde zu verschaffen (so zu Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 3 VwVfG auch BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 - 8 C 18.07 - Buchholz 428 § 11b VermG Nr. 2 Rn. 36).

19

Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung des § 119 Abs. 3 FlurbG kommt dagegen dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber später in §§ 3, 4 VBVG Vergütungsregelungen mit festen Stundensätzen für Vormünder und Betreuer geschaffen und anschließend in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt hat, dass sich die Höhe der Vergütung der Pfleger abweichend von diesen Stundensätzen bemisst. Zweck der zuletzt genannten Regelung war es, die Grundlage für eine gegenüber den nunmehr für die Vormundschaft geltenden Regelsätzen (noch) höhere Pflegervergütung zu bieten (s. BT-Drs. 15/4874 S. 27). Der Gesetzgeber hat diese Neuregelungen jedoch nicht zum Anlass genommen, in § 119 Abs. 3 FlurbG hinsichtlich der Vertretervergütung eine Verweisung aufzunehmen, wie dies etwa in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG für die dort genannten Verfahrenspfleger geschehen ist.

20

b) Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung auf die Kriterien der für die Führung der Vertretungsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters einerseits sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit andererseits abgestellt. Diese Kriterien hat der Gesetzgeber sowohl in § 1915 BGB als auch in §§ 3, 4 VBVG benannt. Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz des Vormunds bzw. des Betreuers, wenn der Betreffende über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Vormundschaft bzw. Betreuung nutzbar sind, und § 3 Abs. 3 VBVG erlaubt bei besonderer Schwierigkeit der Geschäfte die Bewilligung eines höheren als des in § 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen Stundensatzes.

21

An der Benennung dieser Kriterien in verschiedenen Vorschriften und Regelungszusammenhängen lässt sich erkennen, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers allgemeine Gültigkeit beanspruchen sollen und so auch für die Auslegung gesetzlicher Regelungen wie § 119 Abs. 3 FlurbG oder § 16 Abs. 3 VwVfG herangezogen werden können, die für die Bestimmung der Angemessenheit einer Vergütung keine eigenen Kriterien enthalten (im Ergebnis ebenso für § 16 Abs. 3 VwVfG Hönig, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 16 Rn. 71; Birk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 16 Rn. 22; im Ansatz auch VG Halle (Saale), Urteil vom 17. Dezember 2012 - 2 A 122/12 HAL - juris Rn. 24; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. Juni 2015 - 4 K 765/13 - juris Rn. 20; a.A.- analoge Anwendung der Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG - Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 119 Rn. 5).

22

c) Der Umstand, dass § 119 Abs. 3 FlurbG eine abschließende Vergütungsregelung enthält, schließt nicht aus, dass sich die festsetzungsberechtigte Behörde - und im Streitfall das Gericht - zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Vergütung an anderen gesetzlichen Regelungen orientiert, soweit sie vergleichbare Sachverhalte betreffen. In diesem Zusammenhang ist die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, die davon ausgeht, dass die Vertretung im Flurbereinigungsverfahren sachlich einer Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB am nächsten kommt (BT-Drs. 7/3020 S. 34 zum Entwurf für § 119 FlurbG, ebenso BT-Drs. 7/910 S. 44 zum Entwurf des heutigen § 16 Abs. 3 VwVfG). Diese Sachnähe der Vertretung im Flurbereinigungsverfahren zur Pflegschaft hat zur Folge, dass die auf der Grundlage des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB üblichen Stundensätze in besonderem Maße als Orientierungshilfe für eine angemessene Vertretervergütung in Betracht kommen. Im Unterschied zu der in § 3 VBVG getroffenen Regelung, nach der erst die besondere Schwierigkeit der Geschäfte nach § 3 Abs. 3 VBVG die Bewilligung eines höheren als des in § 3 Abs. 1 VBVG vorgegebenen Stundensatzes rechtfertigen kann, kommt umgekehrt bei Orientierung an der für die Führung einer Pflegschaft üblichen Vergütung ein Stundensatz nach § 3 Abs. 1 VBVG nur bei besonders geringer Schwierigkeit der Geschäfte in Betracht. Es handelt sich bei dem Stundensatz für Hochschulabsolventen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG so um die untere Grenze für die angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts als Vertreter im Flurbereinigungsverfahren. Der Vertreter hat für die Bewilligung einer bei Pflegschaften üblichen Vergütung nicht die besondere Schwierigkeit der Geschäfte darzulegen; vielmehr hat umgekehrt die Behörde aufzuzeigen, weshalb ein besonders einfach gelagerter Fall vorliegt und deshalb nur der Mindeststundensatz für Hochschulabsolventen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu bewilligen ist.

23

d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit Bundesrecht in Einklang. Es hat auf die zutreffenden Kriterien der für die Vertretertätigkeit nutzbaren Fachkenntnisse des Klägers sowie auf den Umfang und die Schwierigkeit der Vertretertätigkeit abgestellt. Seine tatsächlichen Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und im Übrigen - insbesondere der vom Kläger genau dargelegte zeitliche Umfang seiner Tätigkeit - auch unstreitig. In erster Linie hat das Flurbereinigungsgericht die für die Vertretertätigkeit nutzbaren Fachkenntnisse des Klägers herangezogen und den Umstand gewürdigt, dass das Amtsgericht mit dem Kläger einen zugelassenen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellt hat. Dabei hat die Vorinstanz den vom Kläger geltend gemachten Stundensatz von 70 € mit der Begründung gerechtfertigt, die Kosten für die personelle und sächliche Ausstattung einer Anwaltskanzlei seien zu berücksichtigen.

24

Das ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vergütung von Berufsbetreuern (Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331 <352>) und von Verfahrenspflegern (Kammerbeschluss vom 7. Juni 2000 - 1 BvR 23/00 und 111/00 - FamRZ 2000, 1280 <1282>) nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat wesentlich darauf abgestellt, dass bei Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern keine Pflicht zur Übernahme des Amtes besteht. Mit diesem Gesichtspunkt hat es begründet, dass die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei dort nicht berücksichtigt werden musste. Demgegenüber besteht für das Amt eines Vertreters im Flurbereinigungsverfahren und auch in anderen Verwaltungsverfahren wie im Pflegschaftsrecht eine Pflicht zur Übernahme der Tätigkeit (§ 119 Abs. 4 FlurbG i.V.m. §§ 1915, 1785 BGB; so auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 119 Rn. 7; ebenso allg. Meinung zur entsprechenden Norm des § 16 Abs. 4 VwVfG, s. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 16 Rn. 32; Birk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 16 Rn. 26; ferner zu § 207 BauGB Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Februar 2017, § 207 Rn. 33; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 207 Rn. 30; vgl. auch Bienwald, FamRZ 2000, 1283). Dies rechtfertigt und erfordert die Berücksichtigung der Kosten für die personelle und sächliche Ausstattung einer Anwaltskanzlei bei der Festlegung des Stundensatzes, weil der Rechtsanwalt hier für das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in die Pflicht genommen wird.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundsc

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(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen: 1. für einen Beteiligten, dessen Person un

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 26a


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Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen 1. für einen Beteiligten, dessen Pers

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 17. Dez. 2012 - 2 A 122/12 HAL

bei uns veröffentlicht am 17.12.2012

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, die Vergütung der Klägerin unter Abänderung seiner Bescheide vom 19. März 2012 auf insge

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(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.

(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.

(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.

Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist,
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist,
3.
für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4.
für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,
5.
bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft entsprechend.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, die Vergütung der Klägerin unter Abänderung seiner Bescheide vom 19. März 2012 auf insgesamt 214,06 Euro festzusetzen. Die Bescheide des Beklagten vom 19. März 2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Außerdem wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 156,73 Euro seit dem 16. April 2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Festsetzung ihrer Vergütung als Vertreterin in einem Bodensonderungsverfahren.

2

Der Beklagte führte in der Gemarkung A., Flur 7, Flurstück 132/4 ein Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz i.V.m. dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz durch. Er ermittelte, dass der Eigentümer des Grundstücks, Herr Helmut B., verstorben war. Nach Auskunft des Amtsgerichts Eisleben waren keine Nachlassvorgänge vorhanden. Der Beklagte ermittelte zwar, dass der Verstorbene einen Sohn, Herrn Werner B., hatte. Dessen Aufenthaltsort konnte aber nicht ermittelt werden.

3

Mit Schreiben vom 26. August 2010 bat der Beklagte den Landkreis Mansfeld-Südharz um Benennung eines Vertreters des Grundstückseigentümers gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Weiter heißt es: „Die Höhe der Entschädigung wird mit 25,- Euro/Stunde angesetzt.“

4

Mit Bestallungsurkunde vom 13. September 2010 bestellte der Landkreis Mansfeld- Südharz auf Antrag des Beklagten die Klägerin zur Vertreterin der unbekannten Y. nach Herrn Helmut B. hinsichtlich des Flurstücks 312/4, Flur 7, Gemarkung A..

5

Mit Kostenbescheid vom 13. September 2010 erhob der Landkreis Mansfeld-Südharz von den unbekannten Y. nach Helmut B., gesetzlich vertreten durch die Klägerin, Verwaltungsgebühren in Höhe von 38,35 Euro für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Klägerin zahlte diesen Betrag daraufhin an den Landkreis.

6

Mit Sonderungsbescheid des Beklagten vom 28. April 2011 zum Sonderungsplan Nr. V25-24681-2009 stellte der Beklagte den Sonderplan verbindlich fest.

7

Mit der Rechnung vom 5. Januar 2011 machte die Klägerin für den Zeitraum 22. September 2010 bis 5. Januar 2011 eine Vergütung in Höhe von 124, 37 € (inkl. Umsatzsteuer) zzgl. Gebühren des Landkreises Mansfeld-Südharz in Höhe von 38,35 € für die Vertreterbestellung geltend. In der Rechnung vom 05. Januar 2012 veranschlagte sie für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2011 89,69 € (inkl. Umsatzsteuer). Als Grundlage für ihre Berechnung zog die Klägerin den in § 3 Abs.1 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) genannten Stundensatz in Höhe von 33,50 € heran.

8

Am 28. März 2011 ging bei der Klägerin eine Abschlagszahlung des Beklagten in Höhe von 95,68 € ein.

9

Mit Bescheid vom 19. März 2012 setzte der Beklagte die Kosten für die Vertreterbestellung für den Zeitraum vom 22. September 2010 bis 05. Januar 2011 in Höhe von 95,68 € fest. Zur Begründung führt er u.a. aus, es sei ein Stundensatz in Höhe von 25,00 € festzusetzen, da das VBVG nicht direkt anzuwenden, sondern nur heranzuziehen sei. Ein Abschlag von 25 % von 33,50 € sei auch wegen des eingeschränkten Vertretungsumfanges der bestellten Vertreter im Gegensatz zu Vormündern anzusetzen. Die Gebühr in Höhe von 38,35 € sei nicht erstattungsfähig, da die Klägerin nicht Kostenschuldnerin geworden sei.

10

Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2012 setzte der Beklagte die Kosten für die Vertreterbestellung, für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 66,94 € fest.

11

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 16. April 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18. Juni 2012 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Halle verwiesen.

12

Die Klägerin ist der Ansicht, dass unter Heranziehung von § 3 Abs.1 Nr. 2 VBVG, gem. § 16 Abs. 3 VwVfG ein Stundensatz in Höhe von 33,50 € angemessen sei, da sie als Rechtsanwältin und Volljuristin über die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG genannten Voraussetzungen verfüge. Da der Landkreis Mansfeld-Südharz die Gebühr in Höhe von 38,35 Euro von den unbekannten Y. verlangen könne, seien ihr diese von dem Beklagten zu erstatten.

13

Nachdem die Klägerin dem Beklagten die Zahlung der Verwaltungskosten in Höhe von 38,35 € nachgewiesen hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 erklärt, er verpflichtet sich, die baren Auslagen in Höhe dieses Betrags an die Klägerin zu erstatten.

14

Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

15

Die Klägerin beantragt nunmehr,

16

1. den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 19. März 2012 zu verpflichten, ihre Vergütung auf insgesamt 214,06 Euro festzusetzen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 156,73 Euro seit dem 16. April 2012 zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er trägt u.a. vor: Die Klägerin habe sich mit dem Anlegen von Akten, einfachem Schriftverkehr und Telefonaten befasst und einen Ortstermin wahrgenommen. Diese Tätigkeiten hätten von Jedermann erledigt werden können, so dass es sich hier um ein einfaches Verwaltungsverfahren ohne Schwierigkeiten handele. Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei, sei unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 Nr.1 VBVG gem. § 16 Abs. 3 VwVfG ein Stundensatz in Höhe von 25,- € angemessen. Dies entspreche auch seiner Verwaltungspraxis seit 2001

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

22

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung ihrer Vergütung in der von ihr begehrten Höhe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit sind die Bescheide des Beklagten rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

23

Der Anspruch der Klägerin auf Festsetzung ihrer Vergütung für ihre Tätigkeit als gesetzliche Vertreterin gegen den Beklagten folgt aus Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 3 VwVfG. Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellt der Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Nach Satz 4 dieser Vorschrift findet § 16 Abs. 3 und 4 VwVfG entsprechende Anwendung. Hiernach hat der Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, einen Anspruch auf angemessen Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen (Satz 1). Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen (Satz 2). Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest (Satz 3).

24

Die Frage der Angemessenheit der Vergütung richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit und Schwierigkeit sowie der für die Vertretertätigkeit erforderlichen Qualifikation, wohingegen der Wert der Sache unerheblich ist (vgl. Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 16 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, 2. Auflage 2010, § 16 Rn. 10; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 16 Rn. 22). Als Orientierung für die Höhe der Vergütung bietet sich angesichts der vergleichbaren Sachlage die Heranziehung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern vom 21. April 2005 – VBVG – an (vgl. Bader/Ronellenfitsch, a.a.O.).

25

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Festsetzung der Vergütung in der von der Klägerin begehrten Höhe gegeben. In Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG erscheint eine Vergütung der Klägerin mit 33,50 €/Stunde nach Überzeugung der Kammer angemessen. Hiernach erhöht sich der Stundensatz für den Vormund auf 33,50 €, wenn der Vormund über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben sind. So liegt es hier, weil die Klägerin als Rechtsanwältin ein abgeschlossenes Hochschulstudium und zwei Staatsexamina absolviert hat. Dass die Klägerin als Vertreterin im vorliegenden Fall relativ einfache Aufgaben erledigt hat, die möglicherweise auch jemand ohne juristisches Studium hätte erfüllen können, bleibt rechtlich außer Betracht, weil das VBVG mit seiner abgestuften Vergütung entsprechend der Qualifikation des Vertreters eine Unterscheidung trifft, die im vorliegenden Fall aufgrund der vergleichbaren Sachlage zu sachgerechten Ergebnissen führt. Zum einen können bei der Tätigkeit eines Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB Rechtsfragen von Bedeutung sein, so dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts sinnvoll erscheint. Zum anderen hätte es der Beklagte in der Hand gehabt, um die Bestellung eines Vertreters zu bitten, der kein Hochschulstudium absolviert hat, was eine geringere Vergütung zur Folge hätte. Der Beklagte hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.

26

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (Az.: 1 BvR 1904/95 u.a, juris) berufen. Denn die Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der von 1990 bis 1998 gültigen Regelungen der Vergütung von Berufsbetreuern und trifft keine Aussage zu der Angemessenheit der Vergütung eines Vertreters gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Soweit darin ausgeführt wird, die Beschwerdeführer könnten nicht mit Erfolg geltend machen, ihre fachliche Qualifikation als Rechtsanwalt müsse bei der Festlegung der Vergütung pro Stunde berücksichtigt werden, handelt es sich dabei um einen nicht vergleichbaren Fall, weil eine derartige Unterscheidung in der Vorschrift des § 1836 BGB a.F. - anders als in § 3 Abs.1 VBVG – gerade nicht angelegt war.

27

Soweit der Beklagte in seinem Aufforderungsschreiben an den Landkreis vom 26. August 2010 einen Stundensatz in Höhe von 25,00 € angegeben hat, kann er daraus nichts für sich herleiten, weil er die Angemessenheit der Vergütung nicht einseitig festlegen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Verwaltungspraxis des Beklagten rechtlich ohne Belang.

28

Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte sich verpflichtet hat, der Klägerin ihre baren Auslagen in Höhe von 38,35 € zu erstatten, ist er nach billigem Ermessen mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil er sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und die Klage auch insoweit Erfolg gehabt hätte. Im Übrigen trägt er die Kosten, weil er unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

BESCHLUSS

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 89,79 Euro festgesetzt.

32

Gründe:

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist,
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist,
3.
für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4.
für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,
5.
bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.