Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juni 2015 - 1 M 23/14

bei uns veröffentlicht am19.06.2015

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. März 2014 – 2 B 797/13 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses vom 6. März 2014 gleichfalls auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin.

2

Die Antragstellerin ist eine kreisangehörige Stadt in Mecklenburg-Vorpommern. Der Antragsgegner stellte mit Bescheid vom 3. Juni 2013 für die Antragstellerin zum 9. Mai 2011 eine amtliche Einwohnerzahl von 20.420 Personen fest. Dabei ging er von 20.980 Personen aus, die mit Hauptwohnung in der Stadt Neustrelitz gemeldet waren und korrigierte sodann diese Anzahl um Mehrfachfalluntersuchungen (-157), Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (+162) und entsprechend der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (-565). Zum 31. Dezember 2011 hatte die auf der Basis eines Abzugs des Zentralen Einwohnerregisters zum 3. Oktober 1990 fortgeschriebene Einwohnerzahl der Antragstellerin noch 21.126 betragen, zum 31. Dezember 2012 lag sie auf der Basis der Volkszählung vom 9. Mai 2011 nur noch bei 20.322. Den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 3. Juni 2013 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 zurück. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 3. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 an. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 28. August 2013 zugestellt.

3

Am 24. September 2013 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben (Aktenzeichen 2 A 796/13) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern für die Stadt Neustrelitz vom 3. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 6. März 2014 – 2 B 797/13 – abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Abwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse gehe zugunsten des Antragsgegners aus, weil die angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig seien und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzten. Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl beruhe auf § 2 ZensAG M-V. Die Ermittlung der Einwohnerzahl der Antragstellerin sei entsprechend den Vorschriften des ZensG 2011 und der StichprobenV erfolgt, die ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Im Übrigen würden auch die sonstigen Interessen der Antragstellerin nicht das Vollziehungsinteresse überwiegen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 10. März 2014 zugestellt worden.

4

Am 19. März 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Am 8. April 2014 hat sie ihre Beschwerde begründet.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. März 2014 – 2 B 797/13 – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern für die Stadt Neustrelitz vom 3. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Er hält die Beschwerde für unzulässig, da sie sich nicht in der durch § 146 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebotenen Weise mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinandersetze. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Die Rechtsgrundlage für den Zensus 2011 sei verfassungsgemäß. Der Antragsgegner verteidigt auch im Übrigen die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

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1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Auch die Begründung der Beschwerde ist fristgemäß erfolgt (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners genügt die Beschwerde auch den formellen Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sie setzt sich insbesondere mit der angefochtenen Entscheidung genügend auseinander.

12

Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 07.09.2010 – 1 M 210/09 –, juris).

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Dem wird die Beschwerdebegründungsschrift vom 4. April 2014 gerecht. Die Antragstellerin setzt sich darin mehrfach mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie dabei auch Vortrag aus dem umfangreichen erstinstanzlichen Vorbringen wiederholt, um darzulegen, an welchen Stellen die Antragstellerin mit ihrer Rechtsauffassung von der Begründung des Beschlusses abweicht.

14

2. Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung allein der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin zu Recht nicht wiederhergestellt.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakte erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn der Rechtsbehelf nach dem Prüfungsmaßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig und der Rechtsbehelf in der Hauptsache daher als erfolgversprechend erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht dann regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.

16

Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Das gilt ungeachtet der Frage, ob die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Klage schon deshalb zu verneinen seien, weil ihr kein subjektiv-öffentliches Recht an der Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Antragsgegners zur Seite stehe (vgl. zur Fortschreibung der amtlichen Bevölkerungsstatistik VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 – 1 K 951/10 –, juris Rn. 40 ff.; a.A. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 28 ff.). Der Senat musste diesem Rechtsproblem für die vorliegende Entscheidung deshalb nicht weiter nachgehen.

17

Rechtsgrundlage für die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung ist § 2 ZensAG M-V. Danach stellt das Statistische Amt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest. Die Ermittlung dieser Einwohnerzahlen richtet sich wiederum nach den maßgeblichen Vorschriften des ZensG 2011 und der StichprobenV.

18

Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung wendet, die unterschiedliche Behandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern auf der einen Seite und mit mindestens 10.000 Einwohnern auf der anderen Seite verstoße gegen das kommunale Gleichbehandlungsgebot und verletze die Antragstellerin in ihrer Finanzhoheit, macht sie die Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des ZensG 2011 geltend. Die unterschiedlichen Methoden zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl sind gesetzlich angeordnet. Die Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister werden in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern unter anderem mittels einer Haushaltsstichprobe bei ca. 10 v.H. der Bevölkerung bereinigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2011; § 3 Abs. 1 StichprobenV). Bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wurde keine Haushaltsstichprobe durchgeführt, die Bereinigung der Daten erfolgte dort durch gezielte Befragungen bei festgestellten Unstimmigkeiten (§ 16 ZensG 2011). Die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften entzöge zugleich der nach § 2 ZensAG M-V zu treffenden Feststellung die Rechtsgrundlage.

19

Das Aussetzungsbegehren wird mit diesem Beschwerdevorbringen also in der Sache darauf gestützt, dass dem in der Hauptsache angegriffenen Verwaltungsakt die Rechtfertigung fehle, weil das zugrunde liegende Gesetzeswerk verfassungswidrig sei. Diese Frage kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus Rechtsgründen nicht geklärt werden, sondern wäre gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle nach einer Vorlage im Hauptsacheverfahren der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Zwar kann auch vor einer solchen Entscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 –, juris Rn. 29). Das setzt aber wiederum voraus, dass die betreffende Vorschrift offenkundig verfassungswidrig und eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht auch noch im Hauptsacheverfahren möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2010 – 7 VR 5/10 –, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 08.10.2010 – 8 B 1344/10 –, juris Rn. 8). An beiden Voraussetzungen fehlt es.

20

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung sachliche Überlegungen zugrunde lagen. Das Gesetz nimmt insoweit die Erfahrungen aus dem im Jahr 2001 durchgeführten Zensustest auf, aus dem sich ergab, dass die Melderegister in kleineren Gemeinden geringere Fehlerraten als die Register größerer Gemeinden aufwiesen. Der Gesetzgeber hat sich zudem von der Überlegung leiten lassen, dass eine Fehlerkorrektur mittels einer Stichprobenerhebung sich für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern nicht eigne, da wegen der begrenzten Einwohnerzahl aussagekräftige Stichprobenergebnisse nur bei einem erheblich größeren Gesamtstichprobenumfang zu erzielen wären (vgl. zum Ganzen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen, Bundestagsdrucksache 16/12219, S. 30, 44). Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, dass der Zensustest 2001 mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer zum 1. Juli 2007 und dem damit verbundenen Abgleich der Melderegister an Aktualität verloren habe, ist dies schon im tatsächlichen Ausgangspunkt einer Klärung in einem summarischen Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich. Selbst wenn dies zuträfe, wird die Entscheidung des Gesetzgebers damit nicht offenkundig verfassungswidrig, zumal es ohne Weiteres einsichtig ist, dass ein Stichprobenverfahren zur Datenbereinigung eine hinreichend große Grundgesamtheit und mithin eine Mindestgemeindegröße erfordert (vgl. dazu auch VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 44 ff.).

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Die Antragstellerin legt zudem nicht substantiiert dar, warum eine Entscheidung erst im Hauptsacheverfahren ihr keinen genügenden Rechtsschutz bieten würde, weil anderenfalls irreparable Beeinträchtigungen eintreten würden. Nach Auffassung des Senats sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dagegen, bei einem offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen. Mit einer (auch nur vorläufigen) Änderung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinde wären in vielfacher Hinsicht Folgewirkungen verbunden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde dazu führen, dass die besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes des Bürgermeisters der Antragstellerin nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 KomBesLVO M-V bei einer späteren Abweisung der Hauptsacheklage ggf. rückwirkend geändert werden müsste. Ein vergleichbare Anpassungsfrage würde sich ggf. mit Blick auf die Anzahl der Gemeindevertreter stellen (vgl. § 60 Abs. 2 und 5 LKWG M-V). Durchgreifend ist für den Senat jedoch insbesondere die Überlegung, dass beim Finanzausgleich gemäß § 27 Abs. 1 FAG M-V die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen gelten, soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt. Die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz erfolgen nicht nur entsprechend der Einwohnerzahl, sondern auch im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden untereinander (vgl. zum Beispiel § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 FAG M-V). Die Einwohnerzahl der Antragstellerin ohne Ansehung des suspendierten Feststellungsbescheides vom 3. Juni 2013 fortzuschreiben, würde deshalb im Falle von dessen Bestandskraft nach einem rechtskräftigen die Klage abweisenden Urteil einen rückwirkenden Berichtigungsbedarf nicht nur im Verhältnis zur Antragstellerin, sondern auch im Verhältnis der Antragstellerin zu anderen Gemeinden auslösen. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid zudem darauf hingewiesen, dass die Einwohnerzahl der Antragstellerin zudem auch für die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Land erheblich ist. Auch dieser Umstand spricht dafür, von einer vorläufigen Änderung von amtlichen Einwohnerzahlen durch ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren regelmäßig abzusehen, solange sich bei summarischer Prüfung der Feststellungsbescheid nach § 2 ZensAG M-V nicht ausnahmsweise als offensichtlich rechtswidrig und die Gemeinde dadurch in ihren Rechten verletzt erweist. Durch die vom Senat vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ist sichergestellt, dass rechtliche Anpassungen an eine veränderte Einwohnerzahl in jedem Fall höchstens einmalig, nämlich bei einem Erfolg der Hauptsacheklage, vorzunehmen sind. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass rechtliche Folgewirkungen zweimal einträten – bei einem Erfolg des Eilverfahrens und einer späteren Klageabweisung in der Hauptsache.

22

Auch im Übrigen vermag der Senat ausgehend vom Beschwerdevorbringen eine Unvereinbarkeit der einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen für den Zensus 2011 mit höherrangigem Recht nicht zu erkennen.

23

Soweit die Antragstellerin § 2 Abs. 2 StichprobenV für unwirksam hält, ist auch damit nicht dargelegt, dass ihre Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg haben wird, weil die Grundlage für die Feststellung nach § 2 ZensAG M-V fehlen würde. Nach dieser Vorschrift sind bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens (vgl. Ralf Münnich, Siegfried Gabler u.a.: Stichprobenoptimierung und Schätzung im Zensus 2011, Wiesbaden 2012) zu berücksichtigen. Es trifft nicht zu, dass sich der Verweis in der Verordnung auf ein noch nicht abgeschlossenes Forschungsprojekt bezog. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 4. März 2014 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse des Forschungsprojektes bekannt waren und es nur noch an deren Veröffentlichung fehlte. Es handelte sich mithin nicht um eine dynamische Verweisung, zumal die Vorschrift lediglich die Berücksichtigung der Forschungsergebnisse (die Ergebnisse des Forschungsprojektes sind dementsprechend auch als Empfehlungen formuliert, vgl. a.a.O., S. 142 ff.) anordnete und die Entscheidung über das angewendete Stichprobenverfahren dem Statistischen Bundesamt überließ. Dem Rechtsanwender war der Gegenstand der Verweisung aus § 2 Abs. 2 StichprobenV bekannt, soweit man die Antragstellerin in Ansehung des angefochtenen Bescheides als Rechtsunterworfene betrachten will, gilt das zum Zeitpunkt des Betroffenseins auch für sie. Dass die Qualitätsvorgaben aus dem Forschungsprojekt (die ihrerseits wiederum zum Ziel hatten, die Einhaltung der Qualitätsvorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 ZensG 2011 zu gewährleisten, § 1 Abs. 2 StichprobenV) nicht bei der Erstellung des Stichprobenplans und der Stichprobenziehung berücksichtigt worden seien, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht dargelegt, dass die Hauptsacheklage offensichtliche Erfolgsaussichten hat.

24

Wenn die Antragstellerin meint, dass die Festsetzung des Stichprobenumfangs in § 3 Abs. 1 StichprobenV die Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 überschreitet, ist zunächst festzustellen, dass die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung gerade aufgibt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch den konkreten Stichprobenumfang festzulegen, wobei der Stichprobenumfang 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten soll (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011). So ist verfahren worden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sei festgehalten, dass der exakte Stichprobenumfang erst feststehen wird, wenn die Ergebnisse eines vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekts zur Optimierung des Stichprobendesigns vorliegen (Bundestagsdrucksache 16/12219, S. 32), ist damit der Anlass für die Verordnungsermächtigung benannt. Dass der Verordnungsgeber die Ergebnisse des Forschungsprojektes nicht abgewartet hätte, wie die Antragstellerin behauptet, trifft nicht zu. Die Festlegung des Stichprobenumfangs erfolgte gerade nach den Empfehlungen des Stichprobenforschungsprojektes zur Umsetzung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs, Bundesratsdrucksache 114/10, S. 6).

25

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, das Verfahren der Hochrechnung der aus der Haushaltsstichprobe gewonnenen Daten habe aus Gründen der Wesentlichkeit einer gesetzlichen Grundlage bedurft, so dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Festsetzung ihrer amtlichen Einwohnerzahl fehle, führt dies jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Ungeachtet der Frage, ob hier verfassungsrechtliche Positionen überhaupt berührt sind, legt die Antragstellerin nicht näher dar, warum die bloße Vorgabe eines Standardfehlers in § 7 Abs. 1 ZensG 2011 zu einer mangelnden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führen sollte (vgl. dazu ausführlich VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 68, 82). Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit der Hochrechnungsmethode, die bereits im Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 benannt worden war.

26

Wenn die Beschwerde rügt, dass dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden könne, soweit sich der Beschluss vom 6. März 2014 zu der vorgetragenen Fehlerhaftigkeit des Anschriften- und Gebäuderegisters verhalte, verkennt sie den Begründungsansatz der Vorinstanz und verfehlt deshalb eine Auseinandersetzung damit. Das Verwaltungsgericht argumentiert richtigerweise damit, dass aus dem Anschriften- und Gebäuderegister lediglich die Auswahleinheiten der Stichprobe gewonnen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZensG 2011 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 StichprobenV), mit der die Daten des Melderegisters auf Über- und Untererfassungen überprüft werden sollen, und nicht erkennbar sei, weshalb in dieser Gruppe hinsichtlich des Untersuchungsziels signifikante Unterschiede im Vergleich zur Gruppe etwaig nicht erfasster Personen bestehen sollten. Dazu ist auch dem Beschwerdevorbringen nichts zu entnehmen. Soweit die Beschwerde meint, es komme zu einer Untererfassung, weil sich aus einem eigenen Anschriften- und Gebäuderegister ein Unterschied von 339 Wohnungen ergebe, verfehlt sie die Funktion des Registers nach dem Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (ZensVorbG 2011). Grundlage der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin waren die von der Meldebehörde gemäß § 3 ZensG 2011 übermittelten Personendaten, nicht die Anzahl der Wohnungen nach dem Anschriften- und Gebäuderegister.

27

Die Antragstellerin trägt in der Beschwerdebegründung weiter vor, der zulässige einfache Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 sei vielfach nicht eingehalten worden. Damit ist nicht dargelegt, dass auch der von der Antragstellerin angefochtene Bescheid, der einen Standardfehler von 0,41 Prozent ausweist, offensichtlich rechtswidrig ist. Zudem erscheint die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung, die Vorschrift enthalte angesichts des Wortlauts („angestrebte Genauigkeit“) keine verbindlich einzuhaltende Qualitätsvorgabe, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens jedenfalls nicht als mit der Folge unvertretbar, dass die Anfechtungsklage offensichtlich begründet wäre. Der Senat hält die vorgenommene Auslegung vielmehr für naheliegend. Die Hinzufügung von „höchstens“ gibt der Vorschrift keine andere Bedeutung, ein zulässiger einfacher Standardfehler von „höchstens 0,5 Prozent“ ist mathematisch nichts anderes als ein zulässiger einfacher Standardfehler von „0,5 Prozent“. Aus § 7 Abs. 2 ZensG 2011 und § 1 Abs. 2 StichprobenV ergibt sich die von der Antragstellerin behauptete Verbindlichkeit gleichfalls nicht zwingend. Auch ein anzustrebendes Ziel kann eine Qualitätsvorgabe sein. Zudem bliebe selbst bei einer angenommenen Verbindlichkeit der Vorschrift zu erwägen, ob es insoweit ausreichend war, dass nach dem gewählten Verfahren vor der Durchführung des Zensus 2011 im Sinne eines Einschätzungsspielraums davon ausgegangen werden durfte, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten werden würde (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 63).

28

Soweit die Antragstellerin weiterhin sinngemäß vorbringt, die restriktiven Vorschriften über die Übermittlung und die Löschung der Erhebungsunterlagen mit Erhebungs- und Hilfsmerkmalen in §§ 19, 22 ZensG 2011 führten in Verbindung mit dem Statistikgeheimnis nach § 16 BStatG zu einer Verfassungswidrigkeit des ZensG 2011 insgesamt, da dadurch kein effektiver Rechtsschutz mehr gewährt werden könne, gilt das oben Gesagte. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann die Antragstellerin mit diesem Einwand nur durchdringen, wenn die betreffenden Vorschriften offenkundig verfassungswidrig wären. Dies lässt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, wonach erst die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geforderte und gesetzlich abzusichernde Abschottung der Statistik durch Anonymisierung der Daten und deren Geheimhaltung, soweit sie zeitlich begrenzt noch einen Personenbezug aufweisen, den Zugang der staatlichen Organe zu den für die Planungsaufgaben erforderlichen Informationen öffnet. Wenn nur durch eine Abschottung der Statistik die Staatsaufgabe „Planung“ gewährleistet werden kann, ist das Prinzip der Geheimhaltung und möglichst frühzeitigen Anonymisierung der Daten nicht nur zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vom Grundgesetz gefordert, sondern auch für die Statistik selbst konstitutiv (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. –, juris Rn. 164). Die Erwägung, dass das Rechtsschutzinteresse einer betroffenen Gemeinde hinter der staatlichen Planungsaufgabe und dem dabei zu gewährleistenden informationellen Selbstbestimmungsrecht der Einwohner zurückzutreten hat, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. dazu auch VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 84, m.w.N.).

29

Schließlich bietet die Beschwerdebegründung auch keinen genügenden Anlass, wegen einer unrichtigen Gesetzesanwendung die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 3. Juni 2013 anzunehmen. Die Antragstellerin will die Richtigkeit des Bescheides zum einen mit dem Vortrag erschüttern, dass das Anschriften- und Gebäuderegister des Antragsgegners um 339 Wohnungen hinter dem kommunalen Register zurückbleibe. Damit ist aber noch kein Einfluss auf das Ergebnis des Zensus dargetan, da das Anschriften- und Gebäuderegister im Hochrechnungsverfahren insoweit nur die Aufgabe hat, mit seinen Anschriften die Auswahleinheiten der zu ziehenden Stichprobe zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZensG 2011). Soweit das Verwaltungsgericht dazu festgestellt hat, dass nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, weshalb in der Gruppe etwaig über das Anschriften- und Gebäuderegister nicht erfasster Personen signifikante Unterschiede bei den Über- und Untererfassungen mit der Folge einer nicht repräsentativen Stichprobe bestehen sollten, schließt sich der Senat dieser Feststellung an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

30

Zum anderen trägt die Antragstellerin vor, die vom Antragsgegner festgestellten und hochgerechneten Übererfassungen seien offenkundig deshalb überhöht, weil bei der Versendung der Wahlbenachrichtigungskarten zur Bundestagswahl 2013 im Stadtgebiet ein deutlich geringerer Prozentsatz mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgekommen sei. Bei weiteren Nachforschungen des Bürgerbüros habe sich ergeben, dass letztlich nur 0,18 Prozent der angeschriebenen Personen nicht mehr in der Stadt wohnhaft waren. Der Zensus wolle dagegen eine Übererfassung von 3,7 Prozent festgestellt haben, das sei auch mit Blick auf die Ergebnisse in vergleichbaren Gemeinden nicht plausibel. Dieser Schluss erscheint dem Senat nicht zwingend. Der Umstand, dass eine Wahlbenachrichtigungskarte nicht als unzustellbar zurückgesandt worden ist, muss nicht bedeuten, dass der Adressat unter dieser Anschrift noch einen Wohnsitz unterhält, etwa bei zwischenzeitlich ausgezogenen Familienmitgliedern mit demselben Familiennamen wie auf dem Briefkasten. Entsprechende Ermittlungen nimmt ein Postzusteller, anders als ein Interviewer im Rahmen der Haushaltsstichprobe, nicht vor.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt die fiskalische Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, wobei der Senat den Wert der Hauptsache für das Eilverfahren halbiert hat. Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts wurde von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG).

32

Hinweis:

33

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 16 Geheimhaltung


(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstat

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis


(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient: 1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs


Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der F

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden


(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämter

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 19 Löschung


(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten


Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnend

Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV | § 2 Stichprobenverfahren


(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV | § 3 Stichprobenumfang


(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichp

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände


(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen


(1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. Gleichzeitig we

Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV | § 1 Zweck


(1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:

LandAnschriften
Stichprobe
Anschriften
gesamt
Personen
Stichprobe
Personen
gesamt
BW191 7912 335 6001 135 05810 749 506
BY216 2042 889 5231 185 08012 519 728
BE7 416301 566144 4503 431 675
BB58 519631 278304 6542 522 493
HB3 302136 98131 647661 866
HH5 868247 06977 7361 772 100
HE123 6701 350 002723 1976 064 953
MV26 355374 758155 4691 664 356
NI176 2612 138 494820 5437 947 244
NW243 4113 777 6911 519 47917 933 064
RP124 7721 116 391551 1384 028 351
SL31 118298 507132 5261 030 324
SN60 509801 012377 7454 192 801
ST47 747560 792253 6822 381 872
SH57 450776 914287 9092 834 260
TH34 803514 430199 6882 267 763
D1 409 196
(7,72 %)
18 251 0087 900 001
(9,65 %)
82 002 356

Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Wohnungsstatus,
e)
Staatsangehörigkeiten,
f)
Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Anschrift.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

(1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.

(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3, 4 und 6 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert.

(2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden.

(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:

LandAnschriften
Stichprobe
Anschriften
gesamt
Personen
Stichprobe
Personen
gesamt
BW191 7912 335 6001 135 05810 749 506
BY216 2042 889 5231 185 08012 519 728
BE7 416301 566144 4503 431 675
BB58 519631 278304 6542 522 493
HB3 302136 98131 647661 866
HH5 868247 06977 7361 772 100
HE123 6701 350 002723 1976 064 953
MV26 355374 758155 4691 664 356
NI176 2612 138 494820 5437 947 244
NW243 4113 777 6911 519 47917 933 064
RP124 7721 116 391551 1384 028 351
SL31 118298 507132 5261 030 324
SN60 509801 012377 7454 192 801
ST47 747560 792253 6822 381 872
SH57 450776 914287 9092 834 260
TH34 803514 430199 6882 267 763
D1 409 196
(7,72 %)
18 251 0087 900 001
(9,65 %)
82 002 356

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:

1.
Ordnungsnummer im Melderegister,
2.
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.
Tag der Geburt,
6.
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
7.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
8.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
9.
Geschlecht,
10.
Staatsangehörigkeiten,
11.
Familienstand,
12.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
13.
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
14.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
15.
Tag des Beziehens der Wohnung,
16.
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
17.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
18.
Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
19.
Tag des Wohnungsstatuswechsels,
20.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
21.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
22.
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
23.
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
24.
Anschrift des Wohnungsgebers,
25.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
26.
Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
27.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:

1.
zum Stichtag 1. November 2010,
2.
zum Berichtszeitpunkt,
3.
zum Stichtag 9. August 2011
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.

(3) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen der Bundeswehr,
2.
Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
3.
Angehörigen der Polizeibehörden,
4.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geschlecht,
3.
Tag der Geburt,
4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.
Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.

(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.

(5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.

(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.

(7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert.

(2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden.

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.