Finanzgericht München Beschluss, 30. März 2016 - 10 V 707/16

published on 30/03/2016 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 30. März 2016 - 10 V 707/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 10 V 707/16

Beschluss

In der Streitsache

[... ASt]

Antragsteller

gegen

Finanzamt [... M-Stadt]

Antragsgegner

wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einstellung der Vollstreckung

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch ... ohne mündliche Verhandlung

am 30. März 2016 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).

Gründe:

I.

Am 14. Dezember 2015 richtete das Landratsamt [... G-Kreis] (Landratsamt) ein Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner (Finanzamt) und ersuchte darum, zwei Zwangsgeldbescheide vom 7. November 2014 (BV-Nr. 2014-[... 555] für die Häuser [... M-Weg 32 und 34]; BV-Nr. 2014-[...666] für das Haus [... M-Weg 35]) nebst Kostenrechnungen (KN [... 5551] und KN [... 6661]) über jeweils einen Betrag in Höhe von 2.103,45 € gegen den Antragsteller zu vollstrecken. Die Anordnung der Zwangsgelder war damit begründet worden, dass der Antragsteller die Auskunftsverpflichtung aus Tz. II der zwei (sofort vollziehbaren) Verwaltungsakte vom 12. August 2014 nicht erfüllt habe. Darauf übersandte das Finanzamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 2016 eine Vollstreckungsankündigung und forderte ihn auf, den rückständigen Gesamtbetrag in Höhe von 4.206,90 € binnen fünf Tagen an die Finanzkasse zu entrichten.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 an das Finanzamt widersprach der Antragsteller der Vollstreckung. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. März 2016 (zugestellt am 8. März 2016) pfändete das Finanzamt bei der Drittschuldnerin [. M-Bank] alle Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere dessen Girokonto.

Am 17. Februar 2016 richtete das Landratsamt ein weiteres Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt und ersuchte darum, weitere zwei Zwangsgeldbescheide vom 28. Dezember 2015 (BV-Nr. 2014-555 und BV-Nr. 2014-666) nebst Kostenrechnungen in Höhe von jeweils 5.153,45 € gegen den Antragsteller zu vollstrecken. Die Anordnung der Zwangsgelder war wiederum damit begründet worden, dass der Antragsteller die Auskunftsverpflichtung aus Tz. II der zwei (sofort vollziehbaren) Verwaltungsakte vom 12. August 2014 - trotz der bereits angeordneten Zwangsgelder - nicht erfüllt habe. Die beiden dem Vollstreckungsersuchen vom 17. Februar 2016 beigefügten zwei Aufstellungen wiesen nun Rückstände des Antragstellers beim Landratsamt zum einen von 10.527,90 € (Az.: VE-[. NN1/16] für die Zwangsgeldbescheide vom 28. Dezember 2015 nebst Nebenleistungen) und zum anderen von 6.120,70 € (Az-[... NN2/16] für die Zwangsgeldbescheide vom 7. November 2014 nebst Nebenleistungen) aus. Darauf übersandte das Finanzamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2016 eine Vollstreckungsankündigung und forderte ihn auf, den rückständigen Gesamtbetrag in Höhe von 16.648,60 € binnen fünf Tagen an die Finanzkasse zu entrichten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2016 hat das Finanzamt den Einspruch des Antragstellers vom 21. Januar 2016 gegen die Vollstreckungsankündigung vom 15. Januar 2016 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 10. März 2016 hat der Antragsteller das Finanzgericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 17. Februar 2016 über einen Gesamtbetrag von 16.648,60 € drohenden Vollstreckungsmaßnahmen ersucht. Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller vor, dass er bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2016 Widerspruch in dieser Angelegenheit eingelegt habe. Die angekündigte Vollstreckung sei rechtswidrig. Das Landratsamt habe mit Bescheid vom 20. Mai 2008 entschieden, dass die Nutzung des Untergeschosses der Häuser M-Weg 32 und 34 zu Wohnzwecken geduldet werde. Außerdem hätten seine Rechtsanwälte dem Untersagungsbescheid vom 12. August 2014 betreffend die Häuser M-Weg 32 und 34 mit einer Klage widersprochen. Zudem hätten seine Rechtsanwälte bereits mit Schreiben vom 27. März 2015 beim Verwaltungsgericht München einstweiligen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrt, um Vollstreckungsmaßnahmen des Landratsamtes zu verhindern. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er auf eine Mahnung des Landratsamtes vom 1. Oktober 2014 bereits einen Betrag von 1.235,80 € an das Landratsamt bezahlt und das Landratsamt trotzdem weiterhin eine Summe von 4.261,60 € von ihm zur Zahlung fordere. Außerdem sei beim Verwaltungsgericht München einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt worden, um die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die baurechtlichen Verfügungen herzustellen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Vollstreckung einzustellen und bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 Abgabenordnung (AO) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht

käme. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz dargelegt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug genommen.

II.

1. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet. Das Finanzamt als Landesfinanzbehörde leistet Vollstreckungshilfe nach den Vorschriften der AO.

2. Der Antrag ist unzulässig.

a) Ausgehend von dem erkennbaren Rechtsschutzziel, schnellstmöglichen Rechtsschutz gegen angekündigte und bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen vom Finanzgericht zu erreichen, legt der beschließende Senat den Antrag des Antragstellers nach dem, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und zudem in seinem wohlverstandenen Interesse liegt (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 14. Mai 2014 XI R 56/10, BFH/NV 2015, 169), dahin aus, dass er vorläufigen Rechtsschutz gegen angekündigte und bereits durchgeführte Verfolgungsmaßnahmen des Finanzamts durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO begehrt.

Die Formulierung des Antragstellers, dass er eine Klage erhebt, kann nicht so verstanden werden, dass er eine ohne vorheriges außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren eine unzulässige Verpflichtungsklage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erhoben hat. Das Einspruchsverfahren mit der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2016 betraf nämlich nicht die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubes i. S. des § 258 AO sondern die Vollstreckungsankündigung.

b) Begehrt ein Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist die einstweilige Anordnung der nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO in Form der sog. Regelungsanordnung der richtige Rechtsbehelf (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393; vom 15. Januar 2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738). Im Streitfall verfolgt der Antragsteller dieses Ziel, denn er will zum einen die Einstellung der angekündigten Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 17. Februar 2016 und zum anderen die Aufhebung der Pfändung und Einziehungsverfügung vom 4. März 2016 bei der M-Bank erreichen.

c) Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber, dass der Antragsteller den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren Voraussetzungen glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

aa) Nach diesem Maßstab kann der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine einstweilige Anordnung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Anordnungsgrund nicht dargetan worden ist. Eine Regelungsanordnung darf nur erlassen werden (§ 114 Abs.1 Satz 2 FGO), um wesentliche Nachteile, drohende Gewalt oder ähnlich schwerwiegende Folgen von dem Antragsteller abzuwenden. Der geltend gemachte Grund muss so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar ist. Das bedeutet, dass die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände über die Nachteile hinausgehen müssen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Umstände, wie eine zur Bezahlung von Steuern oder Rückzahlung von erhaltenen Leistungen notwendige Kreditaufnahme oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794; vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714; vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719 m. w. N.). Nach diesem Maßstab kann der beschließende Senat nicht erkennen, welche wesentlichen Nachteile dem Antragsteller drohen, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden.

bb) Im Übrigen kann der beschließende Senat aufgrund der vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte des Antragstellers in dem Verwaltungsrechtsstreit mit Ausführungen zu § 123 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO aus dem Jahr 2015 nicht erkennen, wie sich daraus ein Anordnungsanspruch ableiten soll. Einwendungen gegen zu vollstreckende Titel sind nämlich gemäß § 256 AO nicht in dem Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen haben Rechtsbehelfe gegen Zwangsgeldbescheide gemäß Art. 21a Bayerisches Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) keine aufschiebende Wirkung und für die beiden Bescheide vom 12. August 2014 und die darin jeweils in Tz. II angeordnete Auskunftsverpflichtung wurde die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

d) Aus den vom Finanzamt vorgelegten beiden Rückstandsaufstellungen vom 17. Februar 2016 (insbesondere VE-[... NN2/16]: KN 5551 über 2.103,45 € und KN 6661 über 2.103,45 €) ist jedoch ersichtlich, dass die Vollstreckungsankündigung vom 4. März 2016 über einen Betrag von 16.648,60 € auch Forderungen beinhaltet, für die vom Finanzamt bereits die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. März 2016 ausgebracht wurde. Dieser Umstand allein führt aber, da im Streitfall kein Anordnungsgrund geltend gemacht wurde, nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/03/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 V 707/16 Beschluss In der Streitsache [... ASt] Antragsteller gegen Finanzamt [... M-Stadt
published on 14/05/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein polnischer Staatsangehöriger, der von 2004 bis 2006 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Polen
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 30/03/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 V 707/16 Beschluss In der Streitsache [... ASt] Antragsteller gegen Finanzamt [... M-Stadt
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.