Finanzgericht München Beschluss, 30. März 2016 - 10 V 707/16

bei uns veröffentlicht am30.03.2016

Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 10 V 707/16

Beschluss

In der Streitsache

[... ASt]

Antragsteller

gegen

Finanzamt [... M-Stadt]

Antragsgegner

wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einstellung der Vollstreckung

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch ... ohne mündliche Verhandlung

am 30. März 2016 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).

Gründe:

I.

Am 14. Dezember 2015 richtete das Landratsamt [... G-Kreis] (Landratsamt) ein Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner (Finanzamt) und ersuchte darum, zwei Zwangsgeldbescheide vom 7. November 2014 (BV-Nr. 2014-[... 555] für die Häuser [... M-Weg 32 und 34]; BV-Nr. 2014-[...666] für das Haus [... M-Weg 35]) nebst Kostenrechnungen (KN [... 5551] und KN [... 6661]) über jeweils einen Betrag in Höhe von 2.103,45 € gegen den Antragsteller zu vollstrecken. Die Anordnung der Zwangsgelder war damit begründet worden, dass der Antragsteller die Auskunftsverpflichtung aus Tz. II der zwei (sofort vollziehbaren) Verwaltungsakte vom 12. August 2014 nicht erfüllt habe. Darauf übersandte das Finanzamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 2016 eine Vollstreckungsankündigung und forderte ihn auf, den rückständigen Gesamtbetrag in Höhe von 4.206,90 € binnen fünf Tagen an die Finanzkasse zu entrichten.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 an das Finanzamt widersprach der Antragsteller der Vollstreckung. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. März 2016 (zugestellt am 8. März 2016) pfändete das Finanzamt bei der Drittschuldnerin [. M-Bank] alle Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere dessen Girokonto.

Am 17. Februar 2016 richtete das Landratsamt ein weiteres Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt und ersuchte darum, weitere zwei Zwangsgeldbescheide vom 28. Dezember 2015 (BV-Nr. 2014-555 und BV-Nr. 2014-666) nebst Kostenrechnungen in Höhe von jeweils 5.153,45 € gegen den Antragsteller zu vollstrecken. Die Anordnung der Zwangsgelder war wiederum damit begründet worden, dass der Antragsteller die Auskunftsverpflichtung aus Tz. II der zwei (sofort vollziehbaren) Verwaltungsakte vom 12. August 2014 - trotz der bereits angeordneten Zwangsgelder - nicht erfüllt habe. Die beiden dem Vollstreckungsersuchen vom 17. Februar 2016 beigefügten zwei Aufstellungen wiesen nun Rückstände des Antragstellers beim Landratsamt zum einen von 10.527,90 € (Az.: VE-[. NN1/16] für die Zwangsgeldbescheide vom 28. Dezember 2015 nebst Nebenleistungen) und zum anderen von 6.120,70 € (Az-[... NN2/16] für die Zwangsgeldbescheide vom 7. November 2014 nebst Nebenleistungen) aus. Darauf übersandte das Finanzamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2016 eine Vollstreckungsankündigung und forderte ihn auf, den rückständigen Gesamtbetrag in Höhe von 16.648,60 € binnen fünf Tagen an die Finanzkasse zu entrichten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2016 hat das Finanzamt den Einspruch des Antragstellers vom 21. Januar 2016 gegen die Vollstreckungsankündigung vom 15. Januar 2016 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 10. März 2016 hat der Antragsteller das Finanzgericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 17. Februar 2016 über einen Gesamtbetrag von 16.648,60 € drohenden Vollstreckungsmaßnahmen ersucht. Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller vor, dass er bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2016 Widerspruch in dieser Angelegenheit eingelegt habe. Die angekündigte Vollstreckung sei rechtswidrig. Das Landratsamt habe mit Bescheid vom 20. Mai 2008 entschieden, dass die Nutzung des Untergeschosses der Häuser M-Weg 32 und 34 zu Wohnzwecken geduldet werde. Außerdem hätten seine Rechtsanwälte dem Untersagungsbescheid vom 12. August 2014 betreffend die Häuser M-Weg 32 und 34 mit einer Klage widersprochen. Zudem hätten seine Rechtsanwälte bereits mit Schreiben vom 27. März 2015 beim Verwaltungsgericht München einstweiligen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrt, um Vollstreckungsmaßnahmen des Landratsamtes zu verhindern. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er auf eine Mahnung des Landratsamtes vom 1. Oktober 2014 bereits einen Betrag von 1.235,80 € an das Landratsamt bezahlt und das Landratsamt trotzdem weiterhin eine Summe von 4.261,60 € von ihm zur Zahlung fordere. Außerdem sei beim Verwaltungsgericht München einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt worden, um die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die baurechtlichen Verfügungen herzustellen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Vollstreckung einzustellen und bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 Abgabenordnung (AO) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht

käme. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz dargelegt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug genommen.

II.

1. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet. Das Finanzamt als Landesfinanzbehörde leistet Vollstreckungshilfe nach den Vorschriften der AO.

2. Der Antrag ist unzulässig.

a) Ausgehend von dem erkennbaren Rechtsschutzziel, schnellstmöglichen Rechtsschutz gegen angekündigte und bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen vom Finanzgericht zu erreichen, legt der beschließende Senat den Antrag des Antragstellers nach dem, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und zudem in seinem wohlverstandenen Interesse liegt (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 14. Mai 2014 XI R 56/10, BFH/NV 2015, 169), dahin aus, dass er vorläufigen Rechtsschutz gegen angekündigte und bereits durchgeführte Verfolgungsmaßnahmen des Finanzamts durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO begehrt.

Die Formulierung des Antragstellers, dass er eine Klage erhebt, kann nicht so verstanden werden, dass er eine ohne vorheriges außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren eine unzulässige Verpflichtungsklage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erhoben hat. Das Einspruchsverfahren mit der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2016 betraf nämlich nicht die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubes i. S. des § 258 AO sondern die Vollstreckungsankündigung.

b) Begehrt ein Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist die einstweilige Anordnung der nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO in Form der sog. Regelungsanordnung der richtige Rechtsbehelf (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393; vom 15. Januar 2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738). Im Streitfall verfolgt der Antragsteller dieses Ziel, denn er will zum einen die Einstellung der angekündigten Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 17. Februar 2016 und zum anderen die Aufhebung der Pfändung und Einziehungsverfügung vom 4. März 2016 bei der M-Bank erreichen.

c) Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber, dass der Antragsteller den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren Voraussetzungen glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

aa) Nach diesem Maßstab kann der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine einstweilige Anordnung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Anordnungsgrund nicht dargetan worden ist. Eine Regelungsanordnung darf nur erlassen werden (§ 114 Abs.1 Satz 2 FGO), um wesentliche Nachteile, drohende Gewalt oder ähnlich schwerwiegende Folgen von dem Antragsteller abzuwenden. Der geltend gemachte Grund muss so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar ist. Das bedeutet, dass die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände über die Nachteile hinausgehen müssen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Umstände, wie eine zur Bezahlung von Steuern oder Rückzahlung von erhaltenen Leistungen notwendige Kreditaufnahme oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794; vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714; vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719 m. w. N.). Nach diesem Maßstab kann der beschließende Senat nicht erkennen, welche wesentlichen Nachteile dem Antragsteller drohen, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden.

bb) Im Übrigen kann der beschließende Senat aufgrund der vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte des Antragstellers in dem Verwaltungsrechtsstreit mit Ausführungen zu § 123 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO aus dem Jahr 2015 nicht erkennen, wie sich daraus ein Anordnungsanspruch ableiten soll. Einwendungen gegen zu vollstreckende Titel sind nämlich gemäß § 256 AO nicht in dem Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen haben Rechtsbehelfe gegen Zwangsgeldbescheide gemäß Art. 21a Bayerisches Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) keine aufschiebende Wirkung und für die beiden Bescheide vom 12. August 2014 und die darin jeweils in Tz. II angeordnete Auskunftsverpflichtung wurde die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

d) Aus den vom Finanzamt vorgelegten beiden Rückstandsaufstellungen vom 17. Februar 2016 (insbesondere VE-[... NN2/16]: KN 5551 über 2.103,45 € und KN 6661 über 2.103,45 €) ist jedoch ersichtlich, dass die Vollstreckungsankündigung vom 4. März 2016 über einen Betrag von 16.648,60 € auch Forderungen beinhaltet, für die vom Finanzamt bereits die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. März 2016 ausgebracht wurde. Dieser Umstand allein führt aber, da im Streitfall kein Anordnungsgrund geltend gemacht wurde, nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An

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(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,2. in öf

Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung


Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein polnischer Staatsangehöriger, der von 2004 bis 2006 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Polen lebte, war vom 12. Mai 2004 bis zum 10. September 2004, vom 11. Dezember 2004 bis zum 26. April 2005 sowie vom 18. August 2005 bis zum 29. April 2006 bei der "…" beschäftigt und von ihr als Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) entsandt. Sozialversichert war er in Polen.

2

Von den vom Kläger in Deutschland bezogenen (inländischen) Arbeitslöhnen wurden Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, jedoch keine Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehalten. In Zeiten, in denen sich der Kläger nicht in Deutschland zur Arbeit aufhielt, erzielte er keine inländischen Einkünfte.

3

Das Finanzamt … (FA) veranlagte den Kläger und dessen Ehefrau für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 zusammen zur Einkommensteuer, die jeweils auf … € festgesetzt wurde.

4

Der Kläger beantragte im Dezember 2008 bei der Familienkasse X für seine 1998, 2000 sowie 2005 geborenen Kinder … (A), … (B) und … (C) Kindergeld für die Zeit von 2004 bis 2006. Er gab an, dass er in Deutschland unselbständig, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig tätig gewesen sei und seine Ehefrau von Juni 2004 bzw. September 2005 bis August 2008 in Polen Familienleistungen in Höhe von monatlich jeweils … Zloty für A und B sowie … Zloty für C erhalten habe.

5

Mit Bescheid vom 14. Januar 2009 lehnte die Familienkasse X den Antrag des Klägers ab, weil er wegen seiner Sozialversicherungsplicht in Polen ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterliege.

6

Die Beklagte und Revisionsbeklagte --die vormals zuständige Familienkasse Y-- (Familienkasse) wies den an sie abgegebenen Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 als unbegründet zurück.

7

Die Klage mit dem Antrag, die Familienkasse unter Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder A, B und C für die Zeit von 2004 bis 2006 zu gewähren, hatte ebenso wenig Erfolg.

8

Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe für die Zeiträume nach dem 1. Mai 2004 --nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU)--, in denen er in Deutschland tätig gewesen sei, kein Kindergeld nach deutschem Recht zu, weil die deutschen Kindergeldvorschriften nach den Bestimmungen des Unionsrechts keine Anwendung fänden. Die Klage sei zudem für die Zeiträume, in denen die Ehefrau des Klägers polnische Familienleistungen erhalten habe, auch deshalb unbegründet, weil nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Kindergeld gezahlt werde, wenn --wie hier-- für das betreffende Kind im Ausland dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt würden.

9

Auch für die Zeiträume nach dem 1. Mai 2004, in denen der Kläger nicht in Deutschland gearbeitet habe, bestehe kein Kindergeldanspruch nach deutschem Recht. Weder bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger insoweit einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe, noch könne § 1 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für die Zeiträume eine Kindergeldberechtigung begründen, in denen ein Steuerpflichtiger --wie hier der Kläger-- keine inländischen Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt habe.

10

Vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 --in der Zeit vor dem Beitritt Polens zur EU-- lasse sich schon nicht feststellen, dass der Kläger einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe und kindergeldberechtigt nach § 62 Abs. 1 EStG gewesen sei.

11

Der Kläger stützt seine vom FG zugelassene Revision auf die Verletzung materiellen Rechts.

12

Er bringt im Wesentlichen vor, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 1408/71), verpflichte die jeweiligen Behörden des Beschäftigungsstaats, den dort tätigen Wanderarbeitnehmern Familienleistungen zu gewähren. Seien in Deutschland als Beschäftigungsstaat die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG gegeben, bestehe hiernach ein Anspruch auf Kindergeld. Die unionsrechtlich zwingende Anwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts "konterkariere" § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; diese Vorschrift sei daher unionsrechtswidrig.

13

Zudem bestehe entgegen der vom FG vertretenen Rechtsansicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ein Anspruch auf Kindergeld für jedes volle Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG gegeben seien.

14

Der vormals zuständige III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 17. März 2011 III R 27/10 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die bei ihm anhängigen Vorabentscheidungsersuchen C-611/10 und C-612/10 ausgesetzt.

15

Die Familienkasse hat nach Fortsetzung des Revisionsverfahrens den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 im Hinblick auf das inzwischen ergangene EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10 --Hudzinski und Wawrzyniak-- (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 999, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2012, 475) mit Bescheid vom 28. Januar 2014 geändert und nunmehr Kindergeld für A und B für die Zeit von August 2005 bis April 2006 und für C für die Zeit von September 2005 bis April 2006 unter Anrechnung der erhaltenen polnischen Familienleistungen festgesetzt sowie den Rechtsstreit (insgesamt) in der Hauptsache für erledigt erklärt.

16

Hierauf erwiderte der Kläger, dass wegen dieser Teilabhilfe der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht (insgesamt) für erledigt erklärt werden könne. Hinsichtlich der danach weiter streitigen Zeiträume habe er --entgegen der Auffassung der Familienkasse-- das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (ebenfalls) nachgewiesen. Er habe vom 12. Mai 2004 bis zum 26. April 2005 --mit kurzzeitiger nicht relevanter Unterbrechung vom 11. September 2004 bis zum 10. Dezember 2004-- seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 der Abgabenordnung (AO) im Inland gehabt, weshalb er auch für diesen Zeitraum nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG Anspruch auf Kindergeld habe. Im Übrigen lägen die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vor, weil er nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden sei und dies bereits im Antragsverfahren durch Vorlage der betreffenden Einkommensteuerbescheide auch nachgewiesen habe. Soweit die Familienkasse von ihrer abweichenden Rechtsansicht nicht abrücke, könne der Rechtsstreit lediglich für die mit Bescheid vom 28. Januar 2014 umfassten Monate in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.

17

Der Kläger hat beantragt,
die Vorentscheidung und den Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2009 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für seine Kinder für die Zeit von 2004 bis 2006 festzusetzen.

18

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

19

Sie trägt vor, nach Auskunft des FA habe eine Veranlagung des Klägers nach § 1 Abs. 3 EStG nicht stattgefunden. Auch habe der Kläger für eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Nachweise zu einem inländischen Wohnsitz vorgelegt.

Entscheidungsgründe

20

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsbeklagte ist nunmehr die Familienkasse Z (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109; vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 14; vom 24. Juli 2013 XI R 8/12, BFH/NV 2014, 495, Rz 18). Das Rubrum des Verfahrens ist entsprechend zu ändern.

III.

21

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit er Kindergeld für A und B von August 2005 bis April 2006 sowie für C von September 2005 bis April 2006 betrifft.

22

1. Im Streitfall liegen insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen vor.

23

a) Die Erklärung der Familienkasse ist eindeutig erfolgt; sie hat den Rechtsstreit vollumfänglich --mithin auch die Monate der Teilabhilfe umfassend-- für erledigt erklärt.

24

b) Die Erklärung des Klägers legt der Senat entsprechend aus.

25

aa) Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Rechtsstreit könne wegen der Teilabhilfe durch die Familienkasse nicht für erledigt erklärt werden, bezieht sich dies auf die vollumfängliche Hauptsacheerledigungserklärung der Familienkasse, der der Kläger nicht zu folgen vermochte. Denn aus dem weiteren Vorbringen des Klägers zu den "danach weiter streitigen Zeiträumen" und seinem Vortrag, dass der Rechtsstreit "lediglich" für die mit Bescheid vom 28. Januar 2014 umfassten Monate der Teilabhilfe in der Hauptsache für erledigt erklärt werden könne, wenn die Familienkasse von ihrer bisher geäußerten --die übrigen streitigen Zeiträume betreffenden und für ihn, den Kläger, nachteiligen-- Rechtsansicht nicht abrücke, ergibt sich eindeutig, dass der Kläger für die Zeiträume der Teilabhilfe zuletzt kein Kindergeld über das bereits gewährte Differenzkindergeld hinaus mehr begehrt.

26

bb) Ausgehend von diesem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht die so verstandene Prozesserklärung des Klägers allein dem, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und --im Hinblick auf die Kostenfolge-- zudem in seinem wohlverstandenen Interesse liegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2013 VII ZR 268/11, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 155, Betriebs-Berater 2014, 719, m.w.N.; Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2014  1 BvR 1126/11, NJW 2014, 991, m.w.N.). Denn das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision entfällt nachträglich mit der Folge, dass das Rechtsmittel unzulässig wird, soweit sich --wie hier die Zeiträume der Teilabhilfe betreffend-- die Hauptsache während des Rechtsmittelverfahrens materiell erledigt und der Rechtsmittelführer gleichwohl seinen ursprünglichen Sachantrag aufrechterhält (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 5. August 2009 X B 198/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R1023, unter II.2.; Senatsurteil vom 5. September 2013 XI R 52/10, BFH/NV 2014, 33, Rz 21; ferner Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 115 Rz 21a, jeweils m.w.N.).

27

2. Erklären --wie somit hier hinsichtlich der vorgenannten Zeiträume-- die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung insoweit gegenstandslos geworden (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2013 III R 19/09, BFH/NV 2013, 1568; vom 6. Dezember 2013 III R 2/12, BFH/NV 2014, 549; vom 8. Januar 2014 VII R 38/12, BFH/NV 2014, 562).

IV.

28

Die Revision des Klägers ist hinsichtlich des Kindergelds für A und B von Januar 2004 bis April 2004, Oktober 2004 bis November 2004, Mai 2005 bis Juli 2005 und Mai 2006 bis Dezember 2006 sowie für C von Mai 2006 bis Dezember 2006 unbegründet.

29

Sie hat --soweit sie Kindergeld für A und B von Mai 2004 bis September 2004 und Dezember 2004 bis April 2005 betrifft-- hingegen Erfolg und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –-FGO--).

30

1. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Kindergeld für A und B von Januar 2004 bis April 2004, Oktober 2004 bis November 2004, Mai 2005 bis Juli 2005 und Mai 2006 bis Dezember 2006 sowie für C von Mai 2006 bis Dezember 2006 richtet, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

31

a) Nach § 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wer
"1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird."

32

b) Der Kläger hat für die genannten Zeiträume, in denen er nicht in Deutschland gearbeitet hat, keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

33

aa) Das FG hat festgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den betreffenden Zeiträumen, in denen er nicht in Deutschland gearbeitet habe, einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dies hat der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und ist deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO bindend.

34

bb) Der Einwand des Klägers, dass er in der Zeit vom 12. Mai 2004 bis 26. April 2005 --mit kurzzeitiger nicht relevanter Unterbrechung vom 11. September 2004 bis zum 10. Dezember 2004-- seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO im Inland gehabt habe, greift nicht durch.

35

(1) Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 Satz 1 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (§ 9 Satz 2 AO). Bei einem --hier nicht vorliegenden-- Aufenthalt zu privaten Zwecken trifft § 9 Satz 3 AO eine Sonderregelung.

36

(2) Zwar stehen nach der Rechtsprechung des BFH z.B. übliche Familienheimfahrten und urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten einem zusammenhängenden Aufenthalt i.S. des § 9 Satz 2 AO nicht entgegen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juni 2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001, Rz 14, m.w.N.).

37

Entgegen der Ansicht des Klägers stellt aber die (fast) dreimonatige Zeitspanne vom 11. September 2004 bis zum 10. Dezember 2004 keine "kurzfristige Unterbrechung" i.S. des § 9 Satz 2 Halbsatz 2 AO dar. Denn es ist weder festgestellt noch nach den objektiven Umständen des Einzelfalles ersichtlich, dass die wiederholten beschäftigungsbedingten Aufenthalte des Klägers in Deutschland im Zusammenhang standen. Mithin kommt eine Fortdauer des Anlasses für den Aufenthalt im Inland nicht in Betracht.

38

cc) Der Kindergeldanspruch richtet sich im Übrigen --dem Monatsprinzip nach § 66 Abs. 2 EStG folgend-- danach, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im jeweiligen Monat vorliegen. Beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht und umgekehrt kann Kindergeld daher nur vom Beginn des Monats, in dem ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem dieser aufgegeben wird, gewährt werden (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491). Vor Begründung und nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts besteht daher nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG kein Anspruch auf Kindergeld (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491; in BFH/NV 2014, 495).

39

dd) Der Kläger ist für die Monate, in denen er nicht im Inland beschäftigt war, --was hier ausschließlich noch in Betracht kommt-- ebenso wenig nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kindergeldberechtigt, selbst wenn er für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 nach § 1 Abs. 3 EStG aufgrund inländischer Einkünfte i.S. des § 49 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden wäre.

40

(1) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine Kindergeldberechtigung in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht für das gesamte Kalenderjahr gegeben, auch wenn die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG). Der BFH hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass --wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist-- eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, und diese einschränkende Auslegung der Anspruchsnorm auch im Einklang mit dem Unionsrecht steht (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491; vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, BFH/NV 2013, 1992; in BFH/NV 2014, 495).

41

(2) Bezogen auf den Streitfall hat das FG festgestellt, dass --was gleichfalls mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen wurde-- der Kläger in den Zeiträumen, in denen er sich nicht in Deutschland zur Arbeit aufhielt, keine inländischen Einkünfte erzielte.

42

c) Die Vorinstanz hat gleichfalls zu Recht entschieden, dass der Kläger für C für die Zeit von Mai 2006 bis Dezember 2006 keinen Anspruch auf Kindergeld hat.

43

aa) Der Kläger hat für C --aus den für A und B geltenden Gründen (dazu vorstehend unter IV.1.b)-- ebenso wenig einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate von Mai 2006 bis Dezember 2006, in denen er weder im Inland beschäftigt war noch inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielte.

44

bb) Ferner könnte der Kläger Kindergeld für C von Januar 2004 bis August 2005 schon deshalb nicht beanspruchen, weil ein Kind nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG erst ab dem Kalendermonat berücksichtigungsfähig ist, in dem es geboren wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 III R 52/11, BFH/NV 2014, 851). Im Streitfall war dies der Monat … 2005.

45

2. Die Vorentscheidung ist --soweit sie Kindergeld für A und B von Mai 2004 bis September 2004 und Dezember 2004 bis April 2005 betrifft-- aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

46

a) Entgegen der Ansicht des FG entfällt die sich aus den §§ 62 ff. EStG ergebende Anspruchsberechtigung nicht dadurch, dass --wie im Falle der Entsendung-- eine Person gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU unterliegt. Obwohl Deutschland in diesem Fall im Hinblick auf die Gewährung der Familienleistungen an sich der unzuständige Staat ist, wird ein sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. b EStG ergebender Kindergeldanspruch nicht ausgeschlossen. Denn die Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 entfalten keine Sperrwirkung für die Anwendung des Rechts des nicht zuständigen Mitgliedstaats, sodass sich die Anspruchsberechtigung auch bei Personen und bei Leistungen, die dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 unterliegen, allein nach den Bestimmungen des deutschen Rechts richtet (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Leitsatz; vom 18. Juli 2013 III R 51/09, BFHE 242, 222, BFH/NV 2013, 1973, Rz 18; in BFH/NV 2014, 33, Rz 29; in BFH/NV 2014, 851, Rz 20, jeweils m.w.N.).

47

Die gegenteilige Auffassung, die der vorinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt und die auch der BFH in ständiger Rechtsprechung früher vertreten hat (vgl. z.B. Urteile vom 13. August 2002 VIII R 61/00, BFHE 200, 205, BStBl II 2002, 869, und VIII R 97/01, BFHE 200, 211, BStBl II 2002, 869; vom 24. März 2006 III R 41/05, BFHE 212, 551, BStBl II 2008, 369), wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (--Hudzinski und Wawrzyniak-- in DStRE 2012, 999, ZESAR 2012, 475) inzwischen aufgegeben (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040; in BFHE 242, 222, BFH/NV 2013, 1973; in BFH/NV 2014, 33, Rz 30).

48

b) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung konnte daher insoweit --das Kindergeld für A und B von Mai 2004 bis September 2004 und Dezember 2004 bis April 2005 betreffend-- keinen Bestand haben und war demnach aufzuheben.

49

Hinsichtlich der vorstehend genannten Zeiträume kommt für A und B die Gewährung von Differenzkindergeld, ggf. sogar die Gewährung von Kindergeld in voller Höhe in Betracht. Allerdings reichen die vom FG getroffenen Feststellungen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht.

50

aa) Der Kläger ist zwar insoweit nicht schon nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 EStG anspruchsberechtigt. Denn es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass der Kläger neben seinem Familienwohnsitz in Polen in den betreffenden Zeiträumen einen weiteren Wohnsitz im Inland begründet hätte, was gemäß § 8 AO erfordert, dass jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

51

bb) Die Feststellungen des FG lassen keine Beurteilung darüber zu, ob hinsichtlich der betreffenden Zeiträume von Mai 2004 bis September 2004 und Dezember 2004 bis April 2005 der Kläger i.S. von § 62 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG i.V.m. § 9 AO seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967, unter 2.; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 EStG Rz 76; Klein/Gersch, AO, 12. Aufl., § 9 Rz 3, jeweils m.w.N.).

52

cc) Soweit der Kläger insoweit nicht schon nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG anspruchsberechtigt ist, kommt für die Monate von Mai 2004 bis September 2004 und Dezember 2004 bis April 2005, in denen dieser im Inland beschäftigt war, nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ein Anspruch auf Kindergeld in Betracht, wenn der Kläger für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist und in den betreffenden Monaten inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897; in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, Rz 33; in BFH/NV 2014, 495). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen.

53

c) Soweit hiernach der Kläger für die verbleibenden streitigen Monate der Jahre 2004 und 2005 kindergeldberechtigt wäre, bliebe abschließend zu prüfen, ob in diesen Monaten eine Konkurrenzsituation mit polnischen Familienleistungen gegeben war, und eine sich ggf. ergebende Anspruchskumulierung nach den einschlägigen Vorschriften aufzulösen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Hudzinski und Wawrzyniak–- in DStRE 2012, 999, ZESAR 2012, 475, Rz 73 ff.; BFH-Urteile in BFHE 242, 222, BFH/NV 2013, 1973; in BFH/NV 2014, 33, Rz 38 ff.; in BFH/NV 2014, 851, Rz 18 f.).

54

3. Die Kostenentscheidung wird dem FG für das gesamte Verfahren, auch soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und die Revision keinen Erfolg hatte, gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 33; in BFH/NV 2014, 851).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.