Finanzgericht München Beschluss, 29. Aug. 2016 - 10 V 1871/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Staatsoberkasse [...] (StOK), die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes (ZBS) sowie die Landratsämter [... N-Stadt (LRA N)] und [... E-Stadt (LRA E)] richteten im Zeitraum von April 2015 bis März 2016 an den Antragsgegner (das Finanzamt) Vollstreckungsersuchen und ersuchten die angegebenen Rückstände gegen den Antragsteller beizutreiben.
Der Vollziehungsbeamte des Finanzamts pfändete wegen Rückständen des Antragstellers bei der StOK, dem LRA N und LRA E sowie der ZBS über insgesamt 1.664,22 € nebst 24,00 € Vollstreckungskosten am
Sowohl die Pfändungen am
Der Antragsteller trug seine Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahmen mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Zur Begründung seines Antrages führt der Antragsteller nun aus, dass die Zahlung der vollstreckten Beträge nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt sei, da eine rechtzeitige Entscheidung des Gerichts vor der zum 11. Mai 2016 angedrohten Verwertung des BMW nicht zu erwarten gewesen sei. Eine unbeschränkte Freigabe der gepfändeten Gegenstände und deren vollständige Herausgabe seien bis heute nicht erfolgt. Mit Beschluss vom [...] habe das Landgericht [... N-Stadt] (Az.: [...]) auf seine sofortige Beschwerde hin den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom [.] Dezember 2015 aufgehoben. Die Durchsuchungsanordnung sei unzulässig gewesen. Im Übrigen hat der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht eingeschränkt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Vollstreckung einzustellen, bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen aufzuheben und die gepfändeten Sachen zurückzugeben.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Antrag keinen Erfolg haben kann. Mit Schreiben vom
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung von Verwaltungsakten, die durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zu vollziehen sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO), handelt, ist innerhalb des Finanzgerichts der beschließende Senat zuständig. Im Streitfall ist das Finanzamt die zuständige Vollstreckungsbehörde nach Art. 25 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) und führt die Vollstreckung nach den Vorschriften der AO durch (Art. 25 Abs. 2 BayVwZVG).
2. Auf den Antrag des Antragstellers vom
3. Der Antrag ist unzulässig.
a) Begehrt der Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist die einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO in Form der sog. Regelungsanordnung der richtige Rechtsbehelf (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 1990 VII B 161/89
b) Im Streitfall kann das Begehren des Antragstellers, das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Vollstreckung einzustellen und bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen aufzuheben, schon deshalb keinen durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen aufzuheben, schon deshalb keinen Erfolg mehr haben, weil das Finanzamt mit seinen Schreiben vom 12. Mai 2016 bereits die Vollstreckung eingestellt hat und die Pfändungen aufgehoben hat. Mit der Einstellung der Vollstreckung ist nämlich das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung entfallen (BFH-Beschlüsse vom 8. August 1989 VII S 1-3/89
c) Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weiter, dass der Antragsteller den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren Voraussetzungen glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung
aa) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann daher auch im Übrigen deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Anordnungsgrund nicht dargetan worden ist.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz dadurch bedroht wird (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1992 VII B 150/92
Nach diesem Maßstab ist der beschließende Senat der Auffassung, dass dem Antragsteller keine wesentlichen Nachteile drohen, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden. Der Antragsteller hat solche existenzbedrohenden wesentlichen Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Er hat seinen Antrag bisher damit begründet, dass er den geforderten Betrag derzeit nicht aufbringen könne. Da zwischenzeitlich der geforderte Betrag mit Überweisung vom 6. Mai 2016 - wenn auch unter dem Zusatz „unter ausdrücklichem Vorbehalt“ - von einem [... XY] bezahlt worden ist, kann der beschließende Senat insoweit schon keine wesentlichen Nachteile mehr erkennen. Im Übrigen hindert im Abgabenrecht die Zahlung durch den Schuldner oder einen Dritten unter Vorbehalt nicht die Erfüllungswirkung (BFH-Beschluss vom 14. Mai 1986 VII B 159/85, BFH/NV 1986, 681; Lindwurm in Leopold/Madle/Rader, AO-Kommentar, § 224 Rz. 4 [Juli 2016], Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 224 AO Rz. 22 [Juni 2014]). Da keine Rückstände vorhanden sind, die ein Tätigwerden des Finanzamts im Vollstreckungsverfahren auslösen können, droht dem Antragsteller gegenwärtig auch keine Vollstreckung mehr.
Soweit der Antragsteller noch Standgebühren (also Vollstreckungskosten in Form von Auslagen gemäß § 344 Abs. 1 Nr. 6 AO) zu entrichten hat, um die Herausgabe seines BMW zu erreichen, kann darin auch kein existenzbedrohender wesentlicher Nachteil erblickt werden. Der Antragsteller hat auch in keiner Weise dargelegt, worin für ihn die Schwierigkeit besteht, die Zahlung der Standgebühren für seinen BMW (die der Antragsteller selbst mit 5,95 € pro Tag angibt; vgl. Schreiben vom 20. Mai 2016 an das Finanzamt; Vollstreckungsakte Bl 62) zu leisten.
bb) Im Übrigen scheidet ein Erfolg des Antrages auch deshalb aus, weil ein Anordnungsanspruch i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht dargelegt wurde.
Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinn kann der Anspruch nach § 258 AO auf Vollstreckungsaufschub wegen Unbilligkeit sein. Eine Unbilligkeit i. S. des § 258 AO ist aber nur gegeben, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würden, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 738). Welche Unbilligkeit im Streitfall noch gegeben sein könnte, ist dem Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der beschließende Senat nach summarischer Prüfung auch keine Zweifel daran, dass wegen der Standgebühren grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltend gemacht werden kann (zu ersetzende - notwendige - Verwendungen i. S. der §§ 994 Abs. 1, 1000 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl. Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 262 AO Rz. 62 [März 2012] m. w. N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Annotations
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
- 1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind, - 2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, - 3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, - 4.
die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
- 1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs, - 2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
- 3.
bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats am Fälligkeitstag.
(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
(1) Als Auslagen werden erhoben:
- 1.
Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung - a)
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro, - b)
für jede weitere Seite 0,15 Euro, - c)
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro, - d)
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.
- 2.
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich, - 3.
Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben, - 4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, - 5.
an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge, - 6.
Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten für die Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten für die Verwahrung, Fütterung, Pflege und Beförderung gepfändeter Tiere, - 7.
Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie Beträge, die an Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind, - 7a.
Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde, - 7b.
Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers, - 8.
andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.
(2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.
(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.
(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.