Finanzgericht München Beschluss, 25. Nov. 2015 - 10 V 2734/15

published on 25/11/2015 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 25. Nov. 2015 - 10 V 2734/15
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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 10 V 2734/15

Beschluss

In der Streitsache

[... ASt] Antragsteller

gegen

Finanzamt [... M-Stadt]

Antragsgegner

wegen einstweiliger Anordnung wegen Aufhebung der Kontopfändung hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung

am 25. November 2015

beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Verwaltungsamt richtete am 23. September 2015 ein Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner (das Finanzamt) über einen geschuldeten Betrag in Höhe von 59,50 €. Zur Begründung war angegeben, dass gegenüber dem Antragsteller ein Bußgeldbescheid vom 18. Juni 2015 erlassen worden sei, dieser Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar sei und die verhängte Geldbuße nicht entrichtet worden sei. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29. Oktober 2015 brachte das Finanzamt eine Bankpfändung bei der [... H-Bank] (als Drittschuldnerin) aus. Mit Telefax vom 2. November 2015, dass an das Finanzamt gerichtet war, beantragte der Antragsteller, die Kontopfändung innerhalb der nächsten 24 Stunden aufzuheben. Mit Schreiben vom 4. November 2015, das der Drittschuldnerin per Telefax am selben Tag übermittelt wurde, hob das Finanzamt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wieder auf.

Mit Telefax vom 2. November 2015 begehrt der Antragsteller vom Finanzgericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die sofortige Aufhebung der Kontopfändung angeordnet werde. Außerdem richtete er an das Finanzgericht eine Schadensersatzklage und begründet diese damit, dass in der Bankpfändung eine Amtspflichtverletzung von Beamten des Finanzamts zu sehen sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

das Finanzamt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahme der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29. Oktober 2015 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt das Finanzamt aus, dass der Antrag unzulässig sei. Das Finanzamt habe mit Schreiben vom 4. November 2015 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Drittschuldnerin aufgehoben, und damit bereits dem Antrag vom 2. November 2015 entsprochen.

Mit Beschluss vom 5. November 2015 hat der beschließende Senat das Klageverfahren wegen des Amtshaftungsanspruchs auf Schadenersatz gegen den Freistaat Bayern zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und an den 1. Senat abgegeben. Das Klageverfahren hat das Aktenzeichen 1 K 2751/15 erhalten.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das vom Finanzamt vorgelegte Aktengeheft und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

1. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO eröffnet. Das Finanzamt als Landesfinanzbehörde leistet Vollstreckungshilfe nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO).

2. Der Antrag ist unzulässig.

Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme Einziehungs- und Pfändungsverfügung (sog. Regelungsanordnung i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung; vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 10. August 1993 VI I B 262/92, BFH/NV 1994, 719) begehrt, ist erforderlich, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Bereits daran fehlt es im Streitfall.

Im Übrigen ist der Antrag aber auch deshalb unzulässig, weil es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Da das Rechtsschutzziel des Antragstellers im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur darin besteht, die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29. Oktober 2015 einzustellen, ist mit der vollständigen Aufhebung mit Bescheid vom 4. November 2015 das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung entfallen (BFH-Beschlüsse vom 8. August 1989 VII S 1-3/89, VII S 1/89, VII S 2/89, VII S 3/89, BFH/NV 1990, 259; vom 23. August 1991 VII B 61/91, BFH/NV 1992, 319). Durch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme ist die Vollstreckung abgeschlossen worden. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos geworden, weil der begehrte gerichtliche Rechtsschutz tatsächlich nicht mehr gewährt werden kann (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1985 VII B 43/84, BFH/NV 1986, 611).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu
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Gründe Finanzgericht München Az.: 10 V 2734/15 Beschluss In der Streitsache [... ASt] Antragsteller gegen Finanzamt [... M-Stadt] Antragsgegner
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published on 25/11/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 V 2734/15 Beschluss In der Streitsache [... ASt] Antragsteller gegen Finanzamt [... M-Stadt] Antragsgegner
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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.