Verkehrsrecht: Halterhaftung: Vollstreckung österreichischer Geldbußen

28.07.2010

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für Familien- und Erbrecht

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Österreichische Geldbußen, wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benennt - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik (vorläufig) nicht möglich.

Sie kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Das FG hat darauf hingewiesen, dass § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit der österreichischen Regelung des § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht vergleichbar sei. § 25a StVG ordne eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter werde ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kfz-Benutzung verursachte Aufwand auferlegt, wenn Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion i.S. einer strafähnlichen Maßnahme ordne § 25a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen werde. Insbesondere solle die Vorschrift keine Aussage des Halters herbeiführen. Demgegenüber sei eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gem. § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne Weiteres anzunehmen (FG Hamburg, 1 V 289/09).

Hinweis: Die Fragen werden auch noch von Bedeutung sein, wenn zum 1.10.10 das Gesetz zur Regelung der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen in Kraft tritt. Allerdings führt der Umstand, dass eine ausländische Geldsanktion auf sog. (bloßer) Halterhaftung beruht dazu, dass dann gem. § 87d Abs. 2 IRG-E die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion im Inland abgelehnt werden kann.


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

FG Hamburg: Beschluss vom 16.03.2010 (Az: 1 V 289/09)

Rechtsweg für Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) - Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich

In Hamburg ist der Verwaltungsrechtsweg für einen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) gegeben. Ein Verweisungsbeschluss an das Finanzgericht ist jedoch nicht greifbar gesetzwidrig.

Solange keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich.

Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich. Sie kann gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union.


Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Zulässigkeit einer Vollstreckung im Wege der Amtshilfe in Verwaltungssachen.

Der Antragsteller ist Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX.

In Wien, Österreich, wurde das Kraftfahrzeug im Jahr 2007 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mehrfach abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Antragsteller auf, darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu den bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Der Antragsteller verweigerte die Angaben unter Berufung auf § 55 Strafprozessordnung (StPO). Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 15.07.2008, 18.07.2008 und am 06.11.2008 Straferkenntnisse, mit denen er im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen und Kosten der Strafverfahren in Höhe von insgesamt 374,50 EUR festsetzte. Die Straferkenntnisse wurden rechtskräftig. Der Antragsteller zahlte hierauf nichts.

Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.12.2008 und vom 31.03.2009, die Forderungen aus den Straferkenntnissen einzutreiben. In den Ersuchen bescheinigte der Magistrat der Stadt Wien in den jeweiligen Rückstandsausweisen die Vollstreckbarkeit der Rückstände.

Die Antragsgegnerin beauftragte am 01.09.2009 schriftlich den Vollziehungsbeamten, die Forderungen aus den Straferkenntnissen zu vollstrecken. Der Vollziehungsbeamte erließ am 01.09.2009 Vollstreckungsankündigungen. Danach sei der Vollziehungsbeamte beauftragt, bei dem Antragsteller wegen der Forderungen zu pfänden. Der Antragsteller könne die Pfändung noch abwenden, wenn er den Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderungen zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 446,15 EUR bis zum 10.10.2009 bei dem Vollziehungsbeamten persönlich einzahle oder auf ein Konto der Kasse Hamburg überweise. Am 01.09.2009 erschien der Vollziehungsbeamte bei dem Antragsteller. Der Antragsteller zahlte an den Vollziehungsbeamten allein Vollstreckungskosten in Höhe von 36,10 EUR.

Am 13.10.2009 legte der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigungen vom 01.09.2009 Widerspruch ein. Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22.10.2009, den Beteiligten zugestellt am 16.11.2009 bzw. 23.11.2009, den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwiesen. Rechtsmittel gegen den Beschluss legten die Beteiligten nicht ein.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Amtshilfe nicht geleistet werden dürfe. Die Amtshilfe sei im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II 1990, 358; im folgenden: Amtshilfeabkommen Österreich) unzulässig. Dem Antragsteller stehe wegen der Nichtbenennung des Fahrers ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen zu. Dieses Recht zu Gunsten naher Angehöriger und zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung sei ein wesentliches, verfassungsrechtlich gebotenes Element der deutschen Rechtsordnung. Dieses Recht würde mit einem Vollzug der österreichischen Sanktion für die Zeugnisverweigerung in Deutschland unterlaufen. Die von ihm angegriffenen Maßnahmen seien konkrete Vollstreckungsmaßnahmen und demgemäß als Verwaltungsakte einzuordnen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2009 gegen die Vollstreckungsmaßnahmen vom 01.09.2009 (Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheiden vom 15.07.2008 und 18.07.2008, Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheid vom 06.11.2008) anzuordnen,

hilfsweise

die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da die Vollstreckungsankündigungen mangels Regelungscharakters keine Verwaltungsakte seien. Im Übrigen seien die Straferkenntnisse nicht unter Missachtung elementarer Rechtsgrundsätze zu Stande gekommen. Auch das deutsche Recht kenne die Ahndung von Verstößen gegen Parkvorschriften und eine Halterhaftung, die im Ergebnis identisch mit dem österreichischen Recht sei. Der Halter zahle nicht für das eigentliche Delikt und müsse den wahren Verursacher nicht benennen. Die Antragsgegnerin habe sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu orientieren, wonach eine dem österreichischen Recht entsprechende Vorschrift nicht gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl II 2002, 1054) verstoße. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. - 2005 L 76, S. 16 ff.; im Folgenden: RahmenbeschlussGeld) zu berücksichtigen, obwohl die Bundesrepublik Deutschland den RahmenbeschlussGeld noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt habe. Die Bundesrepublik Deutschland habe diesbezüglich eine Erklärung abgegeben, die den vorliegenden Fall treffe. Die Straferkenntnisse seien danach auch in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken.

Dem Gericht hat ein Hefter der Finanzbehörde Kasse Hamburg - KHH ... - vorgelegen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Der Finanzrechtsweg ist infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 10 V 2822/09) gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegeben.

Der Finanzrechtsweg ist allerdings nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Danach ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten, soweit die Verwaltungsakte durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Zwar ist die Antragsgegnerin, eine Landesfinanzbehörde, zuständig für die Vollstreckung gemäß § 4 Satz 1 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden. Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 9 Amtshilfeabkommen Österreich um Amtshilfe. Jedoch sind im Streitfall keine Verwaltungsakte nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Die Vollstreckung bestimmt sich vielmehr gemäß § 1 Buchstabe c HmbVwVG nach den Vorschriften des HmbVwVG. Die Ausnahme des § 3 Buchstabe a HmbVwVG greift nicht ein, da diese Regelung nur die Vollstreckung landesrechtlicher Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung sicherstellt.

Die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Sächsischen Finanzgerichts sind im Streitfall nicht übertragbar. In beiden Fällen war der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegeben, da die Finanzämter für die Amtshilfe zuständig waren und die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollstrecken hatten. In den Fällen des Amtshilfeabkommens Österreich richtet sich die Vollstreckung in Bayern und Sachsen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (Art. 24, 25 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, GMBl 2005, 219).

Allerdings ist der Verweisungsbeschluss bindend. Da die Beteiligten keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt haben, ist er rechtskräftig und für das Finanzgericht bindend, soweit er das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung in der Weise, dass der Beschluss greifbar gesetzwidrig wäre, liegt angesichts der obigen Ausführungen nicht vor.

Das Begehren des Antragstellers ist im Rahmen der §§ 69, 114 FGO zu prüfen. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er vorläufigen Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsmaßnahmen begehrt bzw. im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes erreichen möchte, Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu untersagen. Dem steht nicht entgegen, dass der steuerlich beratene Antragsteller beantragt, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs" gegen von ihm behauptete Verwaltungsakte wieder herzustellen und nur hilfsweise eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Unter Berücksichtigung des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), hat das Gericht infolge des Verweisungsbeschlusses als Adressatgericht im Rahmen "seiner" Verfahrensordnung die Verfahrensart zu wählen, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers am meisten entspricht. Dabei entscheidet das Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Ein Antrag nach § 69 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist unzulässig. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, liegt kein angefochtener Verwaltungsakt vor.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Vollstreckungsankündigungen des Vollziehungsbeamten keine Verwaltungsakte. Der Vollziehungsbeamte kündigte lediglich an, im Fall einer nicht fristgerechten Zahlung bis zum 10.10.2009 Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen) zu ergreifen. Es fehlt an einer Regelung durch die Vollstreckungsankündigungen. Die Ankündigungen bereiten eine rechtliche Regelung, nämlich beispielsweise eine Pfändung, lediglich vor. Aus der Regelung des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wobei bei schriftlichen Vollstreckungsankündigungen regelmäßig eine Vollstreckung droht, ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung ersetzt lediglich die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO. Aus einer Vollstreckungsankündigung wird dadurch jedoch kein Verwaltungsakt.

Dass der Vollziehungsbeamte konkrete Pfändungsmaßnahmen getroffen hat, ist bei überschlägiger Prüfung nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgte die Zahlung des Antragstellers auf die Vollstreckungskosten nicht infolge einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme, sondern diente der Abwendung von (künftigen) Vollstreckungsmaßnahmen. Eine Niederschrift über eine Vollstreckungshandlung (§ 11 Abs. 1 HmbVwVG) bzw. über die Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs in das bewegliche Vermögen des Antragstellers (vergleiche § 40 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG) liegt nicht vor. Das bloße Erscheinen des Vollziehungsbeamten bei dem Antragsteller ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme. Denn der Vollziehungsbeamte konnte zunächst den Antragsteller auffordern, Zahlungen zu leisten und der Antragsteller konnte dann Vollstreckungsmaßnahmen durch Zahlungen auf die Forderungen vermeiden.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 1 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem Recht oder Rechtsverhältnis, das in der Hauptsache Gegenstand des Klagebegehrens sein soll.

Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b bzw. § 74 Abs. 2 HmbVwVG liegen bei überschlägiger Prüfung vor. Gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b HmbVwVG ist die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit sie gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist. Gemäß § 74 Abs. 2 HmbVwVG hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Pflichtigen die Vollstreckung einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter Abwägung der öffentlichen Interessen wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Pflichtigen bedeutet, die einen vorübergehenden Aufschub oder eine Einstellung der Vollstreckung unabweisbar erscheinen lässt.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Gericht im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein sogenanntes "Interimsermessen" zusteht, was gegebenenfalls § 102 FGO widersprechen könnte. Die genannten Vorschriften räumen der Behörde, anders als beispielsweise § 258 AO, keinen Ermessensspielraum ein, sondern enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 Amtshilfeabkommen Österreich wird Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Dies ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstab der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung der widerstreitenden Interessen bzw. in eine Folgenabwägung einzubeziehen sind. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Eine Verletzung einer grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Nach diesen Grundsätzen erscheint eine Vollstreckung der österreichischen Straferkenntnisse gegen den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bei überschlägiger Prüfung unzulässig. Sie widerspricht nach dem Maßstab des vorliegenden Verfahrens wesentlichen Rechtsgrundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn die österreichischen Straferkenntnisse im Streitfall in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden, so würde die Bundesrepublik Deutschland ausländische behördliche Entscheidungen durchsetzen, die gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende elementare Rechtsgrundsätze verstoßen könnten. So können die Straferkenntnisse gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafverfahren verstoßen. Auch der Schutz des Angehörigenverhältnisses, der in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens gehört, könnte bei einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts berührt sein.

Mit den Straferkenntnissen im Streitfall, die deutschen Bußgeldbescheiden vergleichbar sind, wird der Antragsteller dafür sanktioniert, dass er als Zulassungsbesitzer nicht über den Namen und die Anschrift derjenigen Person Auskunft gibt, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte (§ 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge - Parkometergesetz 2006 -, Landesgesetzblatt - LGBl. - für Wien Nr. 9/2006). Dabei ist nach österreichischem Recht für die Ahndung der Nichtaussage des Halters gemäß § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Schuld in Form der Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen (siehe § 5 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG - 1991, österreichisches BGBl. 52/1991, Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Österreich, http://www.ris.bka.gv.at). Eine Ahndung dieser Nichtbenennung als Ordnungswidrigkeit verstieße nach Auffassung des beschließenden Senats im deutschen Recht gegen die vorgenannten Rechtsgrundsätze. Die deutsche Verwaltungsbehörde wäre bei Verweigerung einer Auskunft aufgrund anderer Erkenntnismittel gehalten, den Täter der Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Gelingt dies nicht, ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzustellen, jedoch kein neues Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen der Verweigerung der Auskunftserteilung zu führen.

Die verfassungsrechtliche Problematik zeigt sich auch bei einer österreichischen Regelung, die eine nach Auffassung des beschließenden Senats dem § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 inhaltlich entsprechende Regelung enthält. Gemäß § 103 Abs. 2 des österreichischen Bundesgesetzes vom 23.06.1967 über das Kraftfahrtwesen (Kraftfahrtgesetz - KFG) kann die Behörde die sogenannte Lenkerauskunft verlangen. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 4 KFG - als Verfassungsbestimmung - treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft zu verlangen, zurück. Auch nach Auffassung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs - VfGH - steht die Lenkerauskunft in ihrer materiellen Bedeutung nicht in Einklang mit (österreichischen) verfassungsrechtlichen Grundsätzen, da sie auf eine Pflicht zur Selbstbeschuldigung hinaus laufe. Sie sei aber nach österreichischem Recht verfassungsrechtlich wegen der besonderen Ermächtigung als Verfassungsbestimmung durch den Verfassungsgesetzgeber nicht zu beanstanden (zu § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. KFG Novelle, Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.1988, G 72/88, G 102-104/88 u. a., Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Österreich, http://www.ris.bka.gv.at; vergleiche auch die entsprechende Verfassungsbestimmung für Länderregelungen: Art. II der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes - FAG - 1985 vom 26.06.1986, österreichisches BGBl. 384/1986).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Vorschrift des § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht mit der österreichischen Regelung des § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 vergleichbar. § 25a StVG ordnet eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter wird ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachte Aufwand in den Fällen auferlegt, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme ordnet § 25 a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen wird. Insbesondere soll die Vorschrift eine Aussage des Halters nicht herbeiführen. Demgegenüber ist nach österreichischem Recht eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gemäß § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne weiteres anzunehmen.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Ergebnis identisch und die Regelungen deshalb vergleichbar seien, weil der Antragsteller im Ergebnis nicht für das eigentliche Verkehrsdelikt zahle und den wahren Verursacher nicht benennen müsse, teilt der Senat nicht. Ein solcher Vergleich verkennt, dass § 25 a StVG in seiner materiellen Bedeutung keinen ethischen Schuldvorwurf enthält, sondern eher der Auferlegung von Verfahrenskosten als der Verhängung von Strafe nahe kommt.

Der RahmenbeschlussGeld führt im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung. Zwar liegt dem RahmenbeschlussGeld die grundsätzliche Überlegung zu Grunde, eine in einem anderen Mitgliedstaat (Entscheidungsstaat) rechtskräftig verhängte Geldstrafe oder Geldbuße anzuerkennen und zu vollstrecken. Dabei enthält Art. 5 Abs. 1 RahmenbeschlussGeld Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), bei denen nicht zu prüfen ist, ob sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat die Tat sanktionierbar ist. Hierzu zählen u. a. Ordnungswidrigkeiten, die Verhaltensweisen ahnden, wenn diese gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßen. Allerdings trifft angesichts des oben dargestellten materiellen Inhalts des § 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Parkometergesetz 2006 diese Regelung nicht auf die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation zu. Die genannte Kategorie gilt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm nur für Regelungen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen, nicht für allgemeine Ordnungswidrigkeiten. Für den vorliegenden Fall, in dem das Nichterteilen einer Auskunft sanktioniert wird, bleibt es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - bei der Prüfung, ob dieses Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland sanktionierbar ist.

Art. 6 EMRK spricht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht gegen diese Auslegung. Zwar kann nach Auffassung des EGMR ein Zwang im Fall der sogenannten Lenkerauskunft unter bestimmten Umständen nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen. Diese Entscheidungen können jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht auf den vorliegenden Fall, der Vollstreckung einer solchen Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland, übertragen werden, da sie mit dem hiesigen Verständnis des Grundgesetzes nicht übereinstimmen (siehe oben) und der besonderen Situation in den Staaten der dortigen Verfahren geschuldet sind. Die Verpflichtung von Behörden und Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, unter bestimmten Voraussetzungen die EMRK, die in der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes steht, in der Auslegung durch den EGMR bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, gilt nicht, sofern dies zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine materielle Bindung der Entscheidungen des EGMR nur die jeweiligen Beteiligten des Rechtsstreits trifft.

Der Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Rechtsgrundsätze im Rahmen der Vollstreckung rechtskräftiger verwaltungsbehördlicher Entscheidungen steht nicht entgegen, dass Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt grundsätzlich außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen sind (vergleiche Art. 9 Abs. 6 Amtshilfeabkommen Österreich, § 75 Abs. 2 HmbVwVG). Denn diese Rechtsgrundsätze gelten nach Auffassung des beschließenden Senates dann im Vollstreckungsverfahren, wenn der Antragsteller infolge des nach ausländischem Recht geführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit hatte, sich auf diese Rechtsgrundsätze zu berufen. Anderenfalls wäre kein effektiver Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen ausländischer verwaltungsbehördlicher Entscheidungen möglich.

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dies ist dann gegeben, wenn das (private) Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern.

Unter Abwägung der jeweiligen Folgen liegen die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes vor.

Falls der Antragsteller nach Erlass einer einstweiligen Anordnung zu seinen Gunsten in der Hauptsache unterliegen würde, könnte die Antragsgegnerin die Vollstreckung der österreichischen Straferkenntnisse weiter betreiben. Dann hätte der Antragsteller entgegen der grundsätzlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vollstreckung zu betreiben, kurzfristig die einstweilige Einstellung der Vollstreckung erreicht.

Demgegenüber wiegen die Nachteile, die entstehen, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleibt, der Antragsteller aber in der Hauptsache erfolgreich ist, bedeutend schwerer. Dann könnte der Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt sein, was als solches nicht rückgängig gemacht werden kann. Darin unterscheidet sich der Streitfall auch von den Sachverhalten, bei denen nur Nachteile drohen, die nicht über diejenigen hinausgehen, die üblicherweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung verbunden sind. Bei diesen Sachverhalten ist ein Anordnungsgrund anzunehmen, wenn durch die Vollstreckung z. B. die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht wird. Darauf kommt es jedoch nach den obigen Ausführungen nicht an. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache die (vorläufig) gezahlten Beträge, die gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 1 Amtshilfeabkommen Österreich an den Magistrat der Stadt Wien zu überweisen wären, von der Antragsgegnerin im Wege eines neu einzuleitenden und eigenen Voraussetzungen unterliegenden Erstattungsverfahrens bzw. Amtshaftungsverfahrens zurückzufordern. Dies würde einen effektiven Rechtsschutz im Streitfall unterlaufen.

Das Gericht kann dem Antragsteller nicht aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den streitigen Straferkenntnissen zu stellen. Einen solchen Antrag gemäß § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin trotz Hinweises nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.


Übersicht: Rechtsprechungzum Bußgeldverfahren

Gesetze

Gesetze

22 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 102


Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 114


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 33


(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,2. in öf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 4 Gesetz


Gesetz ist jede Rechtsnorm.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25a Kostentragungspflicht des Halters


(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwan

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung


Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um Vollstreckung einer Geldsanktion kann nur abgelehnt werden, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat 1. ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurde,

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(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um Vollstreckung einer Geldsanktion kann nur abgelehnt werden, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat

1.
ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurde, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und nach deutschem Recht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder
2.
außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Mitgliedstaates begangen wurde und wenn eine derartige, im Ausland begangene Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Gesetz ist jede Rechtsnorm.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.