Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind.
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen.
(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.
Passende Werkzeuge
- FamilienrechtFamiliengericht zuständig? § 111 FamFG und §§ 23a, 23b GVG, durchgeprüft§ 111 FamFG zählt die Familiensachen in elf Nummern auf — und nur für sie ist das Familiengericht zuständig, dann aber ausschließlich (§ 23a Abs. 1 S. 2 GVG). Diese App ordnet Ihre Angelegenheit dem Katalog zu, prüft bei den sonstigen Familiensachen die Ausnahmen des § 266 FamFG und trennt die freiwillige Gerichtsbarkeit ab.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- FamilienrechtKindesunterhalt vereinfacht festsetzen (§ 249 FamFG)Prüfen Sie in unter einer Minute, ob Ihr Fall ins vereinfachte Unterhaltsverfahren gehört, welcher Höchstbetrag forderbar ist, und bereiten Sie das amtliche BMJV-Formular vor.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.