Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 381 Aussetzung des Verfahrens
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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13/09/2011 11:18
wenn das Verfahren über die Wirksamkeit der Abberufung noch rechtshängig ist-OLG München vom 18.08.11-Az:31 Wx 300/11
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bild
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published on 15/08/2014 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stralsund vom 01.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.04.2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Gerichtsko
published on 27/03/2014 00:00
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den sofortigen Vollzug des Antrages auf Eintragungen in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 11. Oktober 2013 (UR-Nr. 3121/2013 des Verfahrensbevollmäch
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(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von...