Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Aug. 2014 - 1 W 23/14

bei uns veröffentlicht am15.08.2014

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stralsund vom 01.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.04.2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Gesellschafter der N. GmbH (im Folgenden: Gesellschaft), wobei der Beteiligte zu 1) einen Anteil von 75 % des Stammkapitals und der Beteiligte zu 2) einen solchen von 25 % hält. Nachdem zunächst beide Beteiligte auch jeweils zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt worden waren, wurde der Beteiligte zu 2) später abberufen. Seit dem 21.02.2014 ist der Beteiligte zu 1) als alleiniger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

2

Mit notarieller Urkunde vom 28.03.2014 meldete der Beteiligte zu 2) die Abberufung des Beteiligten zu 1) als Geschäftsführer, seine eigene Berufung dazu sowie eine Änderung der Geschäftsanschrift zur Eintragung an. Dazu legte er das nur von ihm selbst unterzeichnete Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 vor, in der die entsprechenden Beschlüsse gefasst worden seien. Dabei seien beide Gesellschafter anwesend, der Beteiligte zu 1) aber nicht stimmberechtigt gewesen.

3

Gleichzeitig hatte sich der Beteiligte zu 1) mit E-Mail vom 24.03.2014 an das Registergericht gewandt und mitgeteilt, dass das Protokoll falsch sei und nicht den Inhalt der Versammlung wiedergebe. Es habe weder eine Übertragung der Geschäftsführung auf den Beteiligten zu 2) noch eine Änderung der Geschäftsanschrift gegeben.

4

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.04.2014 das Eintragungsverfahren gemäß § 381 Satz 1 FamFG ausgesetzt und dem Beteiligten zu 1) nach Satz 2 dieser Vorschrift zugleich eine Frist von vier Wochen gesetzt, um Klage auf Feststellung der (Un-)Wirksamkeit der Abberufung zu erheben.

5

Gegen diese ihm persönlich am 03.04.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 09.04.2014 erhobene und an diesem Tag auch beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2). Zur Begründung trägt er vor, es fehle an einem wichtigen Grund für eine Aussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG. Die Behauptung des Beteiligten zu 1), die Abberufung sei unwirksam, sei materiell-rechtlich zu klären. Dabei müsse erfahrungsgemäß von einer längeren Prozessdauer ausgegangen werden. Im Rahmen der Ermessensprüfung der Aussetzungsentscheidung habe das Registergericht auch die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und außerdem die Geschäftsinteressen der Gesellschaft sowie der N GmbH & Co. KG zu berücksichtigen, deren Komplementärin die Gesellschaft sei. Aufgrund der unklaren Vertretungssituation der Gesellschaft und damit auch der KG habe die diese finanzierende Bank Einschränkungen der Kontoführungsbefugnis vorgenommen, so dass die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft wie auch der KG gefährdet seien.

6

Das Registergericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.04.2014 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, es könne nicht darüber entscheiden, ob die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam seien oder nicht. Gerade in diesen Fällen sei nach § 381 Satz 2 FamFG eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Die Argumente des Beteiligten zu 2) bezüglich der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung überzeugten nicht. Um eine Handlungsunfähigkeit zu verhindern, komme auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers in Betracht.

7

Der Beteiligte zu 1) hat mit Anwaltsschriftsatz vom 02.05.2014 Klage gegen die Gesellschaft beim Landgericht Stralsund - X O XXX/14 - eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass er nicht durch Beschluss vom 17.03.2014 als Geschäftsführer abberufen worden bzw. dass dieser Beschluss nichtig sei. In der Klageschrift ist ein vorläufiger Streitwert von 5.000,00 Euro angegeben. Die Klage ist der dort beklagten Gesellschaft noch nicht zugestellt worden, der angeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde noch nicht vollständig eingezahlt.

8

Der Senat hat die Beteiligten auf diesen Umstand hingewiesen und angefragt, ob die sofortige Beschwerde aufrecht erhalten bleibe. Der Beteiligte zu 2) hat dies mit Schriftsatz vom 08.08.2014 bestätigt und ausgeführt, der Beteiligte zu 1) habe mangels Zustellung der Klage die ihm gesetzte Frist nicht gewahrt. Der Aussetzungsbeschluss sei damit gegenstandslos geworden.

9

Eine Nachfrage beim Landgericht Stralsund vom 14.08.2014 hat ergeben, dass mit Beschluss vom 11.06.2014 ein vorläufiger Streitwert von 12.500,00 Euro festgesetzt und im Anschluss daran beim dortigen Kläger ein entsprechender Kostenvorschuss angefordert worden sei. Ein Zahlungseingang sei insoweit nicht festzustellen, die Zustellung der Klage noch nicht veranlasst.

10

Der Beteiligte zu 1) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Registerakte verwiesen.

II.

12

Die statthafte (§§ 381, 21 Abs. 2 FamFG) und bei ihrer Einlegung auch zulässige sofortige Beschwerde ist unzulässig geworden, da die Frist zur Klageerhebung nach § 381 Satz 2 FamFG aufgrund der bislang nicht zugestellten Klage als abgelaufen anzusehen und der angefochtene Aussetzungsbeschluss des Registergerichts damit gegenstandslos geworden ist.

13

1.
Nach § 381 FamFG kann das Registergericht, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 FamFG vorliegen, das Verfahren aussetzen, auch wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat dann jedoch einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen. Diese Entscheidung ist gemäß § 21 Abs. 2 FamFG in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch bei einer Entscheidung des Rechtspflegers.

14

Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder - wie hier - einem Rechtspfleger erlassen wurde, § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Senatsbeschluss vom 15.04.2014 - 1 W 21/13, n.v.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012 - 3 W 108/12, GmbHR 2013, 93, Tz. 5 zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).

15

2.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) war bei seiner Einlegung zulässig.

16

Insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als Antragsteller (§ 7 Abs. 1 FamFG) beschwerdeberechtigt, weil er die verfahrensgegenständliche Anmeldung des Wechsels in der Person des Geschäftsführers angebracht hat (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 381 Rn. 17).

17

Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde frist- und formgerecht eingelegt worden, § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Zwar beträgt die Beschwerdefrist abweichend von § 63 Abs. 1 FamFG - und entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses - zwei Wochen, § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn. 89 ff. m.w.N.). Diese Frist ist hier jedoch eingehalten, weil die Beschwerdeschrift bereits eine Woche nach Zustellung des Beschlusses beim Amtsgericht eingegangen ist.

18

Das Rechtsmittel richtet sich schließlich, auch wenn ein konkreter Antrag nicht gestellt wird, ersichtlich allein gegen die Aussetzungsentscheidung. Es zielt damit nicht - was unzulässig wäre (Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010 - 2 Wx 50/10, FGPrax 2010, 215, Tz. 4 zitiert nach juris, jeweils m.w.N.) - auf eine Entscheidung in der Sache selbst über den Eintragungsantrag.

19

3.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig geworden, weil der mit ihr angefochtene Beschluss gegenstandslos geworden und somit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.

20

a)
Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so hat das Registergericht nach § 381 Satz 2 FamFG mit der Aussetzung eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen. Wird gleichwohl keine Klage erhoben, kann das mit der Aussetzung erstrebte Ziel, eine Klärung des der Entscheidung in der Sache für vorgreiflich erachteten Rechtsverhältnisses herbeizuführen, nicht mehr erreicht werden. Mit dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist ist der Aussetzungsbeschluss daher gegenstandslos geworden und die Hauptsache des Aussetzungsverfahrens erledigt (OLG Köln, a.a.O., Tz. 6; MünchKommFamFG/Krafka, § 381 Rn. 11; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 3. Aufl., § 381 Rn. 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohm/Schaub, HGB, 2. Aufl., § 8 Rn. 174; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 381 Rn. 18, alle m.w.N.). Da das Registergericht die Erhebung der Klage nicht erzwingen kann, muss es sein Verfahren fortsetzen und die Rechtslage selbst prüfen, wenn eine Klage trotz Fristsetzung nicht erhoben wird (OLG Köln, a.a.O.; MünchKommFamFG/Krafka, a.a.O., Rn. 6; Keidel/Heinemann, a.a.O., Rn. 16).

21

Damit fehlt es jedoch der sofortigen Beschwerde, die sich allein gegen die - gegenstandslos gewordene - Aussetzungsentscheidung richtet, am Rechtsschutzbedürfnis, sie wird unzulässig.

22

b)
So verhält es sich hier: Zwar hat der Beteiligte zu 1) wohl noch innerhalb der ihm gesetzten Frist (Zustellung des Aussetzungsbeschlusses am 03.04.2014, Klageschriftsatz vom 02.05.2014) beim zuständigen Gericht eine Klage eingereicht, die auf Feststellung der Unwirksamkeit des der hier verfahrensgegenständlichen Anmeldung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses gerichtet und damit grundsätzlich geeignet ist, das vorgreifliche Rechtsverhältnis zu klären.

23

Die Klage ist bislang aber noch nicht zugestellt und damit noch nicht erhoben, § 253 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 4). Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob § 381 Satz 2 FamFG dergestalt auszulegen ist, dass die Klage innerhalb der vom Registergericht bestimmten Frist nicht nureingereicht, sondern auch zugestellt und damit erhoben i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO, der vorgreifliche Rechtsstreit also rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO) wird. Die Zustellung der Klageschrift ist vom Prozessgericht (LG Stralsund) bislang offensichtlich allein deshalb nicht veranlasst worden, weil der Beteiligte zu 1) als Kläger und Kostenschuldner den erforderlichen, aufgrund der vorläufigen Streitwertfestsetzung bestimmten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist von dem Beteiligten zu 1), soweit ersichtlich, nicht gestellt worden.

24

Dass die Klage noch nicht zugestellt und damit noch nicht erhoben i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO worden ist, geht daher allein auf das Verhalten des Beteiligten zu 1) als dortigem Kläger zurück. Da die Klage inzwischen vor mehr als drei Monaten eingereicht und auch der vorläufige Streitwert bereits vor mehr als zwei Monaten festgesetzt worden ist, erscheint auch eine Rückwirkung der Zustellungswirkung durch eine demnächst erfolgte Zustellung (§ 167 ZPO, vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 167 Rn. 11) nicht mehr möglich.

25

Damit macht es keinen Unterschied, ob der mit einer Frist nach § 381 Satz 2 FamFG beauflagte Beteiligte dieser Bestimmung nicht nachkommt, indem er keine Klage erhebt, oder indem er - wie hier - zwar eine Klage einreicht, es dann aber unterlässt, durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Zustellung der Klage und damit die Weiterführung des Verfahrens zu betreiben.

26

4.
Nachdem der Beteiligte zu 2) zwar ebenfalls dieser Auffassung ist, die sofortige Beschwerde aber weder zurück genommen noch - zumindest hilfsweise - für erledigt erklärt, sondern ausdrücklich aufrecht erhalten hat, war sein Rechtsmittel daher als unzulässig zu verwerfen.

27

Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und ob die Aussetzungsentscheidung des Registergerichts auf Verfahrens- oder Ermessensfehlern beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15.05.2014, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O., Tz. 9 f.; KG, Beschluss vom 08.08.2012 - 12 W 23/12, GmbHR 2012, 1367, jeweils zitiert nach juris; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 381 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

III.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 84 FamFG. Da das Rechtsmittel erfolglos blieb, hat der Beteiligte zu 2) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe für eine abweichende Regelung waren nicht ersichtlich, eine Überbürdung der Kosten insoweit auf den Beteiligten zu 1) kam nicht in Betracht. Er hat sich allerdings am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und zudem durch sein Verhalten zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde beigetragen. Es erschien daher angemessen, von einer Erstattungspflicht bezüglich seiner - möglicherweise - im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen abzusehen.

29

Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer tatsächlicher Anhaltspunkte entsprechend § 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

30

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da weder die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch jene des § 374 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Aug. 2012 - 3 W 108/12

bei uns veröffentlicht am 30.08.2012

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Aufgrund e

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(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.


Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 3. April 2012 wurde der Beteiligte zu 1) zum neuen Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt. Der Beteiligte zu 3), jedenfalls vormals einer von zwei Geschäftsführern der Beteiligten zu 2), hat diesen Gesellschafterbeschluss vor dem Landgericht Koblenz angefochten (2 O 450/10).

2

Der Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Urkunde vom 4. April 2012 die Änderung in der Person des Geschäftsführers zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

3

Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz das Registerverfahren gem. § 21 FamFG bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage des Beteiligten zu 3) gegen den Gesellschafterbeschluss vom 3. April 2012 wegen der Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Zivilprozess ausgesetzt.

4

Mit der Beschwerde wendet sich die beteiligte GmbH gegen die Aussetzung.

II.

5

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 22 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 567, 569 ZPO zulässig. Gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO hat über sie der Einzelrichter zu entscheiden (OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1636; Pabst in MüKo/FamFG, 3. Aufl., § 21 Rn. 24).

6

Die im Namen der Gesellschaft eingelegte Beschwerde ist zulässig erhoben. Die beteiligte GmbH ist dabei ordnungsgemäß vertreten. Der Beteiligte zu 1 konnte den Verfahrensbevollmächtigten wirksam zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigen. Eine GmbH wird nach § 35 GmbHG im Prozess durch ihre Geschäftsführer vertreten. Ist - wie hier- die Stellung als Geschäftsführer im Streit, ist derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Obsiegen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (OLG Köln, NZG 2000, 773 unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 1041; OLG Hamm GmbHR 1993, 743; Hanseat OLG GmbHR 1992, 43). Dies ist hier der Beteiligte zu 1.

7

2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Aussetzung des Registerverfahrens durch die Rechtspflegerin ist zu Recht erfolgt.

8

Im Einzelnen gilt Folgendes:

9

Nach § 21 FGG kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist, von dessen Beurteilung das Verfahren abhängt. Das bedeutet nicht, dass es im Belieben des Registergerichts steht, ob es nach eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder es die streitenden Beteiligten auf den Klageweg verweist oder den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreites abwartet. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen, sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (OLG Hamm FGPrax 1998, 190). Die Entscheidung über die Aussetzung steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer gewissen Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel muss das Registergericht klären, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten ist oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist (OLG Hamm aaO).

10

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Der Rechtsbestand der angemeldeten Tatsache (Wechsel in der Person des Geschäftsführers) hängt von der Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 3. April 2012 ab, der Gegenstand des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht Koblenz ist. Stellt sich heraus, dass der Beschluss unwirksam ist und der Beteiligte zu 1) nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, würde das Handelsregister durch seine Eintragung falsch. Angesichts dessen war eine Zurückstellung der Entscheidung bis zur Klärung dieser Frage im Prozesswege auch im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot einer baldigen Entscheidung keinesfalls ermessensfehlerhaft, sondern geradezu geboten.

11

Aus den von der Beteiligten zu 2) in Bezug genommenen einstweiligen Verfügungsverfahren 1 HK O 53/11 und 1 HK O 54/11 vor dem Landgericht Koblenz folgt hier nichts anderes. Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern nur die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung. Weder führt der Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung zur Rechtshängigkeit des Streits über den Anspruch oder das Rechtsverhältnis selbst noch hat die Entscheidung hierüber Rechtskraftwirkungen in Bezug auf deren Bestehen (BeckOK/ZPO/Mayer, Ed. 5, § 916, Rn. 8 m.w.N.).

12

Abgesehen davon tenorieren die Entscheidungen in diesen Verfahren aber auch nicht, dass der Beteiligte zu 1) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) sei. In dem Verfahren 1 HK O 53/12 ist eine Untersagungsentscheidung zu Lasten des Beteiligten zu 1) ergangen (Urteil vom 17. April 2012). In dem Verfahren 1 HK O 54/12 ist (u.a.) dem Beteiligten zu 3) mit Urteil vom 17. April 2012 untersagt worden, bis zur Entscheidung seiner Anfechtungsklage die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und diese zu vertreten. Eine Entscheidung, schon gar eine solche, die in materielle Rechtskraft hinsichtlich der hier strittigen Rechtsfrage erwachsen wäre, derzufolge der Beteiligte zu 1) der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) ist, liegt demnach nicht vor.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

14

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.